Abgasskandal: Zwangsstilllegung in München
Zwangsstilllegung in München – Was bedeutet das für die Betroffenen?
Nachdem der in den letzten Jahren immer größer werdende Abgasskandal bekannt wurde, kommt es millionenfach zu Rückrufen von den Fahrzeugherstellern, die eine Nachrüstung im Softwareupdate vornehmen müssen. Nachdem immer öfter Berichte von negativen Folgen des Updates auftauchten kamen viele Halter ins Grübeln. Infolgedessen weigerten sich immer mehr Personen, ihre Fahrzeuge nachrüsten zu lassen. Daraufhin wurde mit Zwangsstillegung der Autos gedroht. In München und Hamburg kamen es nun zu den ersten Horrorszenarien der Verbraucher:
Die Stilllegungen der Wagen durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde. Doch was genau passiert mit diesen?
Grundsätzlich erhalten Halter, der vom Dieselabgasskandal betroffenen Wagen, eine Erinnerung über die verpflichtende Nachrüstung. In dieser werden sie erinnert, dass sie sich an einem Rückruf der Hersteller beteiligen müssen und innerhalb von 18 Monaten ihre Fahrzeuge nachrüsten lassen müssen.
Erfolgt dies nicht, kann das Straßenverkehrsamt auf Verweis des §5 der Fahrzulassungsverordnung das Fahrzeug mangels Betriebserlaubnis stilllegen. So auch in den Fällen in München und Hamburg. Die Betroffenen hatten dabei mehrfach auf Hinweise nicht reagiert. Konkret handelte es sich dabei um Fahrzeuge von VW und Audi aus Baujahren 2009 bis 2014. Diese sind mit dem Dieselmotor EA189 versehen, der illegale Abschaltvorrichtungen in sich trägt.
Drastisch laufen die Maßnahmen in München. Der Kreisverwaltungsrat hat dabei die Zwangsstilllegung von 41 Fahrzeugen beantragt, verweist jedoch noch auf eine letzte Gnadenfrist. Sollte diese jedoch ablaufen, wird es nicht bei einem Einzelfall bleiben.
Auch im nahegelegenen Nürnberg sind einige Dieselfahrer von einer möglichen Zwangsstilllegung betroffen. Nach Angaben der örtlichen Zulassungsbehörden wird jedoch auch dort noch eine gewisse Schonfrist gewährleistet, die Halter werden nochmals auf ihr Handeln aufmerksam gemacht und mit letztem Nachdruck gebeten, die Nachrüstung vorzunehmen.
Interessant ist dabei der Fall des Euskirchener Verkehrsamtes. Dieses verweigerte die angeordnete Stilllegung eines Fahrzeugs. Dabei ordnete das Verkehrsamt die Aufhebung der Ordnungsverfügung mittels Stilllegung an. Begründet wurde der Fall dadurch, dass der Fahrer des VW Amarok sich noch mit VW in einem Rechtsstreit befinde.
Da möglicherweise noch ein Gutachten über den Fahrzeugzustand erstellt werden müssen, wäre die Nachrüstung mittels des Softwareupdates problematisch für den Kläger gewesen. Die Erfolgsaussichten seiner Klage wären durch die Nachrüstung so dramatisch gesunken, dass das Rückgängig machen der Stilllegung der einzig plausible Weg schien. Der Fahrer darf nun, zumindest erstmal unter Vorbehalt, weiterfahren. Dies könnte natürlich zu einem Präzedenzfall bundesweit führen.
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