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Montag 31. Dezember 2018

Dieselfahrverbot in München – EuGH muss Zwangshaft für bayerische Minister klären

Dieselfahrverbot in München- EuGH muss Zwangshaft für bayerische Minister klären

In vielen deutschen Städten wurde mittlerweile ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge erteilt oder aber es wird in den nächsten Monaten eingeführt. Trotz zu hoher Werte ist dies in München jedoch noch immer nicht der Fall. Grund dafür sind Amtsträger, die sich weigern ein Dieselfahrverbot für die bayerische Landeshauptstadt zu planen.

Um dieses  zu erzwingen, wurde immer öfter das Mittel der Zwangshaft in die Runde geworfen. Da sich der Senat des Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht im Klaren ist, inwiefern dies mit den Rechten der Europäischen Union vereinbar ist, verlangt er nun vom Europäischen Gerichtshof die Klärung der Sache, so der Verwaltungsgerichtshof in einem Statement.

Das Verwaltungsgericht München hatte den Freistaat Bayern in der Vergangenheit zu einem Zwangsgeld von 4000 Euro verurteilt, weil er kein Diesel- Fahrverbote in München plane.

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Dieselfahrverbot in München – gibt der EuGH der DUH recht?

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte dabei schon im Januar beantragt, bayerische Minister in Zwangshaft zu nehmen, solange der Freistaat keine Fahrverbotspläne vorlege.

In einem früheren EuGH- Urteil hieß es, dass nationale Gerichte verpflichtet seien, jede erforderliche Maßnahme gegen nationale Behörden zu erlassen, um die Einhaltung der europäischen Luftreinhaltepläne zu gewährleisten. Ob dabei jedoch auch die Zwangshaft von erfasst ist, ist nach der derzeitigen Rechtslage noch unklar.

Julia Kokott, die Generalanwältin am EuGH merkte schon an, „ dass  der Umstand, dass  in Bayern Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt werden würden und auch  Zwangsgelder keine Wirkung zeigen würden, bedenklich sei.“

Das Umweltministerium hingegen verteidigte sich dahingehend, dass man auch Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren ergriffen habe, sodass dies nicht als mangelnde Rechtsstaatlichkeit interpretiert werden könne.

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