Keine Musterfeststellungsklage von „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“!
Was lange eigentlich schon feststand, ist nun auch offiziell und dürfte für viele Betroffene im Dieselabgasskandal ein herber Rückschlag sein: Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden darf keine Musterfeststellungsklage im Dieselabgasskandal vornehmen.
Laut Oberlandesgericht Stuttgart sei die bundesweit erste Musterklage unzulässig, sodass ein Prozess von der Mercedes-Benz Bank gegen die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gar nicht in Betracht komme. (Az.: 6 MK 1/18)
Schutzgemeinschaft für Bankkunden sei keine qualifizierte Einrichtung
Die Richter erklärten, dass es sich bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden um keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Gesetzes handele. Um eine Musterklage nutzen können, muss die klagende Organisation unter anderem bestimmte Angaben zur Mitgliederzahl machen. Problematisch war jedoch, dass die Schutzgemeinschaft den Richtern nur eine anonymisierte Liste vorlegte.
Von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden wurde dabei das Vorgehen angestrebt, die Widerrufsklauseln in den Autokreditverträgen für unzulässig zu erklären. Insbesondere für Betroffene im Dieselabgasskandal ist der Widerrufsjoker dabei ein beliebtes Mittel, um sein Fahrzeug doch noch loszuwerden.
Schon im Verhandlungstag im Januar war deutlich geworden, dass die Richter erhebliche Zweifel an der Klageberechtigung hatten.
Ob die Anwälte der Schutzgemeinschaft in Revision gehen, bleibt dabei noch abzuwarten.
Bundesweit erstes Verfahren
Die Möglichkeit der Musterklage gibt es dabei erst seit letzten November. Die Verbraucher tragen selbst kein finanzielles Risiko, sondern versuchen im Wege der Musterklage ihr Recht geltend zu machen. Im Stuttgarter Verfahren war die Musterfeststellungsklage nun das erste Mal angewendet worden. Mit einem erheblichen Rückschlag für viele Verbraucher.
Für diese bleibt jedoch noch immer der Weg der Individualklage.
Wir raten zwar nicht primär dazu die Musterfeststellungsklage als Käufer im Abgasskandal zu nutzen, helfen als Verbraucherschützer aber gerne dabei, wenn Sie sich diesem Verfahren dennoch durch Eintragung in das Klageregister anschließen möchten!
Wir raten als Verbraucherschützer rechtzeitig zu Handeln vor Verjährung! Mit uns können Sie in vielen Fällen Ihre Rechte noch in 2019 geltend machen!
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