Trotz Corona: Reiseveranstalter müssen Verzugszinsen zahlen – Jetzt Geld zurückholen!
Auch in Zeiten von Corona müssen Reiseveranstalter Verzugszinsen zahlen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt nun Ende Oktober. Tausende Verbraucher bekommen damit nicht nur ihren Reisepreis nach einer Stornierung seitens des Veranstalters erstattet. Zahlt dieser nicht innerhalb von zwei Wochen den Reisepreis zurück, haben Kunden zusätzlich ein Recht auf Verzugszinsen. Holen auch Sie sich jetzt Ihr Geld zurück!

Verzugszinsen trotz Corona: Reiseveranstalter haben kein Recht auf mildernde Umstände
Auch ein Ausnahmezustand wie die Corona-Pandemie rechtfertigt keine Verzögerung bei der Rückzahlung des Reisepreises einer Pauschalreise. So entschied das Amtsgericht in Frankfurt (AZ 32 C 2620/20 (18)) im Oktober. Damit urteilte das Gericht im Sinne der Verbraucher und und stärkt ihre Rechte in der derzeitigen Situation.
Dem Urteil voraus ging eine Klage gegen einen Reiseveranstalter. Der Veranstalter hatte die vom Kunden gebuchte Pauschalreise nach Spanien wegen der Pandemie abgesagt. Zuerst wollte der Veranstalter den Kunden nur mit einem Gutschein statt einer Reisepreiserstattung abspeisen. Mit dieser wollte sich der Verbraucher allerdings nicht abfinden, daher klagte er vor dem Amtsgericht gegen den Veranstalter auf eine Rückzahlung seiner Reisekosten in Höhe von mehr als 2.300 Euro.
Dieser reagierte auf die Klage mit dem Angebot der Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter sah es aber nicht ein, trotz der eigenen Stornierung aufgrund von Corona auch die Verzugszinsen oder Anwaltskosten des Klägers zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichts verpflichtete den Reiseveranstalter jedoch genau dazu, da er klar die zweiwöchige Zahlungsfrist überschritten hatte. Die Entscheidung des Amtsgerichtes ist rechtskräftig.
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Wann tritt der Verzug ein?
Grundsätzlich hat ein Veranstalter dem Kunden innerhalb von zwei Wochen den Reisepreis zu erstatten, wenn dessen Reise durch den Veranstalter storniert wird.
Nicht nur das deutsche, sondern auch das europäische Recht haben dabei festgelegt, dass Veranstalter automatisch in Zahlungsverzug geraten, wenn sie die gesetzlich festgelegte zweiwöchige Frist überschreiten. So war es dann auch in diesem Fall. Der Reiseveranstalter ist damit verpflichtet, auch die Verzugszinsen bei der Stornierung wegen Corona zu bezahlen.
Dieser argumentierte jedoch, dass eine Rückzahlung des Reisepreises nicht möglich gewesen sei. Als Gründe nannte er unter anderem unvorhersehbare Liquiditätsschwierigkeiten. Die derzeitige Situation berechtigt Veranstalter allerdings nicht zu etwaigen Sonderregelungen, so stellte das Amtsgericht klar. Insofern gilt die zweiwöchige Frist zur Rückzahlung weiterhin und uneingeschränkt.
Weitreichender Schutz durch die Pauschalreiserichtlinie
Pauschalreisende werden heutzutage insbesondere durch die bereits 2018 in Kraft getretene Pauschalreiserichtlinie geschützt. Dabei müssen mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen unter einem Preis zusammengefasst werden. Erst dann gilt die Reise als Pauschalreise und genießt einen besonderen Schutz.
Bei Pauschalreisen gilt dabei grundsätzlich: Wenn das Auswärtige Amt sogar eine Reisewarnung ausgesprochen hat, können Verbraucher auch selbst vom Vertrag zurücktreten, ohne mit Stornokosten rechnen zu müssen. Pauschalreisenden stehen aber auch noch weitere Rechte zu. Dazu gehört auch, dass der Reiseveranstalter trotz Corona Verzugszinsen bezahlen muss, wenn er die Frist zur Rückzahlung überschritten hat – ohne Wenn und Aber.
Verbraucher müssen sich nicht mit einem Gutschein abfinden
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Veranstalter dem Kunden einen Gutschein statt der Zahlung anbietet. Denn die Lage ist klar: Besteht eine Reisewarnung für das Gebiet, in das gereist werden soll, muss der Veranstalter den vollen Reisepreis erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter für die Situation direkt verantwortlich ist. Der Veranstalter hätte dem Kunden daher eindeutig nach spätestens zwei Wochen den Reisepreis zurückzahlen müssen.
Der Gutschein stellt dabei nur eine freiwillige Lösung dar, auf die sich der Kunde nicht einlassen muss. Daher müssen Reiseveranstalter trotz Corona Verzugszinsen bezahlen, wenn sie den Reisepreis nicht innerhalb von zwei Wochen zurückerstatten. Infolgedessen hatte der Verbraucher in diesem Fall ebenfalls einen klaren Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten und auch der Verzugszinsen.
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