Commerzbank Vorfälligkeitsentschädigung zu ungenau – OLG Frankfurt schützt Bankkunden bei Hausfinanzierung
Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Das OLG Frankfurt hat entschieden (Az: 17 U 810/19), dass die Commerzbank bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen für Immobiliendarlehen genauere Angaben machen muss. Von dem Urteil sollen rund 95.000 Kreditverträge betroffen sein.
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Vorfälligkeitsentschädigung der Commerzbank genügt nicht gesetzlichen Anforderungen
Im November 2016 schlossen zwei Commerzbankkunden einen Darlehensvertrag in Höhe von rund 300.000 Euro ab. Doch schon zwei Jahre später kündigten sie den Kredit aus persönlichen Gründen. Dafür verlangte die Commerzbank dann eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 21.500 Euro.
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Gegen die Höhe der Forderungen und wegen unklarer Vertragsklauseln reichten die beiden Verbraucher Klage vor dem Landgericht Frankfurt ein. Allerdings wies das Gericht die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab. Mit der Begründung: Die Leistung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Genau in diesem Punkt widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt am 1. Juli dieses Jahres der unteren Instanz. Denn die Berechnungsangaben der Commerzbank zur Vorfälligkeitsentschädigung genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, so das OLG. Diese müssen „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein.
Folglich sei die Leistung für die Entschädigung – entgegen der Auslegung des Landgerichts – ohne Rechtsgrund erfolgt. Für die beiden Kläger bedeutet das: Sie waren zu keiner Zahlung verpflichtet.
95.000 Kreditverträge mit falschen Angaben
Zwar haben Geldhäuser grundsätzlich das Recht, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Entschädigung für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen. Aber: Sind die Berechnungsangaben unverständlich, erlischt dieser Anspruch.
Schätzungen von Rechtsexperten zufolge betrifft das OLG-Urteil allein bei der Commerzbank etwa 95.000 Kreditverträge. Die Frankfurter Großbank möchte diese Zahl weder bestätigen noch dementieren.
Commerzbank ignoriert bei Vorfälligkeitsentschädigung BGH-Urteil von 2016
Wie dreist das Gebaren der Commerzbank ist, offenbart sich vor allem, wenn man sich die Vorgaben des Bundesgerichtshofs noch einmal vergegenwärtigt. Zur Aufklärung: Der BGH hat sich schon 2016 klar und unmissverständlich zur Beanspruchung von Vorfälligkeitsentschädigungen positioniert.
Demnach dürfen Kreditinstitute keine Entschädigung verlangen, wenn Sie Ihre Kunden bei Baufinanzierungen unzureichend über deren Widerrufsrecht informieren.
Offenbar interessieren die Commerzbank und andere Geldhäuser die Vorgaben des Gesetzgebers jedoch nicht. Ganz zu schweigen von einer Einsicht des eigenen Fehlverhaltens.
Vielmehr habe die Commerzbank nach Angaben eines Unternehmenssprechers bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH gegen das Urteil des Frankfurter Berufungsgerichts eingereicht.
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Das aktuelle Urteil des Frankfurter OLG zur Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht nur ein Signal an alle Commerzbankkunden, sondern an Darlehensnehmer aller Banken, die seit dem 21. März 2016 einen Immobilienkredit abgeschlossen haben.
Denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Commerzbank wie auch andere Kreditinstitute ihre Kunden über Jahre hinweg mit den gleichen fehlerhaften Verträgen ausgestattet und die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet haben.
Daher unser Rat an alle Kreditnehmer: Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag jetzt überprüfen! Ob Sie nun Ihren Vertrag bereits gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben oder vorzeitig aus Ihrem Kreditvertrag heraus möchten – wir zeigen Ihnen in jedem Fall, wie Sie Ihr bereits gezahltes Geld zurückbekommen oder eine Vorfälligkeitsentschädigung umgehen können, zum Beispiel durch einen Widerruf des Darlehens.
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