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Freitag 16. März 2018

Fehler in der Widerrufsbelehrung – so holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Viele Verbraucher schrecken davor zurück, das Ihnen an sich zustehende Recht auf Widerruf ihres Darlehensvertrages auszuüben. Die Gründe dafür liegen häufig darin, dass sie irrtümlich davon ausgehen, ein Darlehenswiderruf sei bereits verfristet oder aber im Vertrag eine irreführende Information über das Widerrufsrecht enthalten ist. Dreh- und Angelpunkt sind die Fehler in der Widerrufsbelehrung.

Im Falle fehlender Pflichtangaben bzw. fehlerhaften Informationen in Ihrer Widerrufsbelehrung beginnt die Frist für den Widerruf gar nicht erst zu laufen.

Jetzt Darlehenswiderruf prüfen



Darlehenswiderruf zeitlich unbegrenzt durch die Fehler in der Widerrufsbelehrung!

Um einfach und schnell festzustellen, ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlende Pflichtangaben beinhaltet oder sonstige Fehler aufweist, haben wir für Sie eine Checkliste zum Darlehenswiderruf erstellt:

  • Allgemein – fehlende Pflichtangaben
  • Fehlende Pflichtangaben zu Kündigungsmöglichkeit
  • Fehlende Pflichtangaben bezüglich der Folgen eines Widerrufs
  • Mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen
  • „zuständige Aufsichtsbehörde“
  •  „Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen“
  • Widerrufsrecht bezieht sich einheitlich auf Hauptvertrag und Darlehensvertrag
  • „Zins/Konditionen fest bis Zuteilung“

Allgemein – fehlende Pflichtangaben:

Seit dem 30.07.2010 müssen Immobiliendarlehensverträge die folgenden Angaben zwingend beinhalten:

–          Name und Anschrift des Darlehensgebers

–          Art des Darlehens

–          Effektiver Jahreszins

–          Nettodarlehensbetrag

–          Sollzinssatz mit Zusatzangaben

–          Vertragslaufzeit

–          Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungen

–          alle Kosten

–          Informationen über obligatorische Zusatzleistungen

–          Widerrufsinformation

Jetzt Darlehenswiderruf prüfen

Berechtigter Darlehenswiderruf: Zwingender Inhalt einer Widerrufsbelehrung

So widerrufen Sie Ihren Darlehensvertrag - Fehler in der Widerrufsbelehrung machen es möglich!
So widerrufen Sie Ihren Darlehensvertrag – Fehler in der Widerrufsbelehrung machen es möglich!

Häufig werden Widerrufsbelehrungen folgendermaßen formuliert. Dem Gesetzgeber sind diese Angaben aber nicht deutlich genug. Der Verbraucher kann hier nicht direkt erkennen, wann genau die Widerrufsfrist anfängt zu laufen.

„ Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. “

Kündigungsmöglichkeiten – fehlende Pflichtangaben:

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie bestimmt, dass der Darlehensnehmer jederzeit ein Recht zur Kündigung hat, wenn der Vertrag keine Informationen hinsichtlich Laufzeit oder Kündigungsrecht beinhaltet. Auch bedarf es in diesem Fall nicht der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Folgen des Widerrufs – fehlende Pflichtangaben:

Gemäß dem gesetzlichen Muster muss unter der Adresse der jeweiligen Bank ein weiterer Absatz folgen, der inhaltlich über die Folgen des Widerrufs aufklärt und mit der Überschrift „Widerrufsfolgen“ versehen ist.

Mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen:

Aufgrund der daraus resultierenden Unklarheit wird das Bestimmtheitsgebot verletzt, sodass dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts faktisch unmöglich ist, zumal die unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen oftmals auch Widersprüche beinhalten.

„zuständige Aufsichtsbehörde“:

Da die Frist bei diesem Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde laut Widerrufsinformation erst zu laufen beginnt, wenn diese dem Darlehensnehmer mitgeteilt wurde, folgt bereits aus der Belehrung als solcher, dass die Frist ohne entsprechende Mitteilung nicht zu laufen beginnt.

„Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen“

Hierbei handelt es sich um einen weiteren klassischen Fall, in dem der Verbraucher durch eine fehlerhafte Belehrung davon abgehalten wird, das ihm eigentlich zustehende Widerrufsrecht auch auszuüben. So wird der Verbraucher insoweit durch fiktive Kosten abgeschreckt, die Banken in der Regel überhaupt nicht anfallen.

Widerrufsrecht bezieht sich einheitlich auf Hauptvertrag und Darlehensvertrag

Eine derartige Darstellung im Vertrag vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, er könne den Hauptvertrag, der mithilfe des Darlehens finanziert werden soll, nicht isoliert widerrufen. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten muss dies jedoch möglich sein, um den Handlungsspielraum des Verbrauchers nicht unverhältnismäßig einzuschränken.

„Zins/Konditionen fest bis Zuteilung“

Wenn sich in einem Vertrag mit einer Bausparkasse eine solche Formulierung findet, dann hat der Darlehensnehmer unter Umständen die Möglichkeit, diesen Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Denn der für eine Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche konkrete Zinsbindungszeitraum wird mit einer solchen Klausel nicht festgelegt. Insoweit ist eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten gesetzlich bestimmt. Ferner besteht die Möglichkeit eines Widerrufs.

Haben Sie einen dieser Fehler in Ihrer Widerrufsbelehrung vorgefunden?

Dann besteht bei einem Vertrag, der zwischen dem 11.06.2010 und heute geschlossen wurde, für den Darlehenswiderruf eine exzellente Erfolgsprognose.

Sie sollten also nicht zögern, sich anwaltliche Hilfe zu suchen für den Darlehenswiderruf und Ihren Vertrag von einem kompetenten Anwalt überprüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wir können Ihnen sagen, welche Ansprüche sich in ihrem individuellen Fall ergeben und welches Vorgehen sinnvoll ist und das alles ohne Kostenrisiko für Sie !

Rufen Sie uns an für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen uns telefonisch unter 0221-29270 oder über unser Kontaktformular.

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Experte für dieses Thema

Foto: Experte Ulf Böse

Ulf Böse

Geschäftsführer, Gesellschafter,
Rechtsanwalt, Dipl.-Jur.
Tel.: 0221 - 29270 - 9
kontakt@db-anwaelte.de

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