Gute Nachrichten für Kreditnehmer – EuGH-Urteil bestätigt Kredit-Widerruf
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Darlehensverträge mit unklaren Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden können. Der EuGH erklärt damit den sogenannten Kaskadenverweis als unzulässig und steht dadurch im Konflikt mit der vorherigen Entscheidung des BGHs, der Kaskadenverweis sei ausreichend. Führende Juristen sind sich allerdings einig: EU-Recht steht vor nationalem Recht! Millionen Verbraucher können nun nach dem EuGH-Urteil dank Kredit-Widerruf ihren Vertrag erfolgreich rückabwickeln und ihr Geld zurückerhalten.
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EuGH-Urteil positiv für Kredit-Widerruf von Verbraucherdarlehen
Am 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass die Bedingungen zur Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen in einer klaren und verständlichen Form aus dem Vertrag hervorgehen müssen. Konkret bemängelte der Europäische Gerichtshof, dass von Kreditgebern oftmals über einen sogenannten Kaskadenverweis auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird. Dieser Verweis ist nicht ausreichend, da für den Kreditnehmer nicht klar ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Wird in den Widerrufsbelehrungen nicht deutlich kommuniziert, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, verstößt dies gegen EU-Recht. Dadurch entspricht die bisher in vielen Darlehensverträgen verwendete Formulierung nicht den Anforderungen, obwohl sie Bestandteil zahlreicher Verträge ist. Viele Verbraucher können daher Ihre Darlehensverträge mit Hilfe des Widerrufsjokers rückabwickeln und ihr Geld zurückerhalten.
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EuGH: Vertragsbedingungen müssen klar formuliert sein
Der EuGH hat Ende März 2020 in seiner Entscheidung betont, dass die Widerrufserklärungen in einem Vertrag so formuliert sein müssen, dass diese für den Verbraucher klar und verständlich sind. Dies ist beim Kaskadenverweis nicht der Fall, da sich aus diesem Verweis nicht alle wichtigen Informationen ableiten lassen, sondern nur auf weitere Gesetzestexte verwiesen wird. Konkret hat der EuGH dabei folgenden Vertragsabsatz beanstandet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
In diesem Absatz wird auf §492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, der wiederum auf ein weiteres Gesetz verweist. Durch den Verweis auf den Gesetzestext kann der Verbraucher allerdings nicht direkt aus dem Vertrag herauslesen, welche vertraglichen Pflichten er hat und ob die Pflichtangaben bereits erfüllt wurden. Damit kann er erst recht nicht wissen, ob die Widerrufsfrist von 14 Tagen für ihn überhaupt schon zu laufen begonnen hat. Somit wurde durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt, dass der Kaskadenverweis nicht rechtswidrig ist und der Vertrag widerrufen werden kann.
BGH hält Kaskadenverweis für zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass der Widerrufsjoker nicht greift, da die beanstandete Passage aus dem Mustertext des deutschen Gesetzgebers stammt. Banken müssen sich darauf verlassen können, dass sie ihren Belehrungspflichten nachkommen, wenn sie die vom Gesetzgeber bereitgestellte Vorlage verwenden. Dies ist auch der Fall, wenn die Vorlage Fehler enthält. Vorausgesetzt, die Bank hat das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster ohne Änderung übernommen. Laut BGH könne das Kreditinstitut daher nicht haftbar gemacht werden (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion).
EU-Recht muss eingehalten werden, auch von deutschen Gerichten
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs widerspricht mit seinem Urteil dem BGH und verdeutlicht die Stellung des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht. In einer Pressemitteilung verdeutlicht der EuGH, dass die deutschen Gerichte das EU-Recht berücksichtigen und ihre eigenen Entscheidungen mit dem Urteil des EuGHs vereinbaren müssen. Die Chancen für einen Widerruf von einem Vertrag mit Kaskadenverweis stehen demnach entgegen der Entscheidung des BGH sehr gut.
Ulf Böse, Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter bei Decker & Böse, einer der führenden Verbraucherrechtskanzleien in Deutschland, sieht das Recht ganz klar auf der Seite der Kreditnehmer: „Für uns ist eindeutig, dass die Banken die Verbraucher klar und verständlich über ihre Widerrufsrechte aufklären müssen. Geschieht dies nicht, können Verbraucher den Vertrag widerrufen. Für uns stellt sich daher nicht die Frage, ob der Vertrag widerrufen werden kann, sondern wer letztendlich für die Ansprüche der Verbraucher haften muss: Die Bank, die falsche Belehrungen verwendet hat oder der Staat, der ein falsches Muster vorgelegt hat?“. In jedem Fall sollten Sie Ihre Widerrufsbelehrungen von einem Spezialisten prüfen lassen. Denn klar ist, die meisten Banken haben Änderungen an dem Mustertext vorgenommen. Damit können sie sich damit nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion durch den Gesetzgeber berufen. Die Widerrufsbelehrungen sind damit anfechtbar.
Der Gesetzgeber hat inzwischen auf das EuGH-Urteil zum Kredit-Widerruf reagiert und einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser führt die Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrungen auf, über die Verbraucher informiert werden müssen, damit die Widerrufsfrist anfängt zu laufen. Die Änderung soll für Transparenz und Klarheit bei den Widerrufsinformationen von Verbraucherdarlehens sorgen. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesentwurf noch absegnen.
Ein Kredit-Widerruf bringt bares Geld
Vierzehn Tage nach Abschluss des Darlehens hat man generell Zeit, den Vertrag zu widerrufen und dadurch rückabzuwickeln. Die Klausel zum Widerrufsrecht muss dabei im Vertrag zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer klar festgelegt werden.
Kommt der Kreditgeber seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht nach (beispielsweise durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung), verlängert sich dadurch die Widerrufsfrist beziehungsweise fängt gar nicht zu laufen an. Hier kommt der Widerrufsjoker ins Spiel. Dadurch können Verbraucher ihre Darlehensverträge noch Jahre später rückabwickeln und eingezahlte Raten plus Zinsen zurückfordern. Durch das Urteil des EuGHs zu Gunsten der Darlehensnehmer, können nun auch Verträge mit Musterwiderrufsbelehrung rückabgewickelt werden.
Was der Widerrufsjoker überhaupt ist und wie er funktioniert, erfahren Sie auch in unserem Video:Bei einem erfolgreichen Kredit-Widerruf kann man dann aus einem aktuell laufenden Vertrag aussteigen, um beispielsweise umzuschulden und dadurch von niedrigeren Zinsen profitieren oder einen verbundenen Vertrag (beispielsweise bei einem finanzierten Autokauf) rückabzuwickeln.
So können Sie Ihren Kredit-Widerruf nach dem EuGH-Urteil durchsetzen
Es ist in jedem Fall ratsam, seinen Vertrag, besonders jetzt nach dem EuGH-Urteil, auf einen möglichen Kredit-Widerruf prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Prüfung im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung für Sie. Viele Verbraucherdarlehen enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen wie beispielsweise einen Kaskadenverweis und könnten damit auch noch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Für Verbraucher sind das sehr gute Nachrichten.
Durch das EuGH-Urteil kann der Kredit-Widerruf nun auch mit Kaskadenverweis in den Widerrufsbelehrungen durchgesetzt werden. Der Widerruf ist besonders erfolgsversprechend, wenn der Darlehensvertrag nach dem 11.06.2010 geschlossen wurde und die vom Gesetzgeber vorgelegte Formulierung enthält. Betroffen davon wären dann grundsätzlich alle Verbraucherdarlehen, wenn die Bank die gesetzliche Musterwiderrufsinformation verwendet hat. Da sich viele Banken häufig nicht auf einen Widerruf durch den Verbraucher einlassen, ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie ohne Risiko Ihre Chancen prüfen und sich das weitere Vorgehen ohne Kostenrisiko für Sie aufzeigen lassen.
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