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Dienstag 03. Februar 2015

Garantiezertifikate: Hinweispflicht auf Sonderkündigungsrecht

Der BGH entschied am 25.11.2014, dass Banken eine Aufklärungspflicht hinsichtlich bestehender Sonderkündigungsrechte des Emittenten gegenüber Ihren Kunden haben. (Aktenzeichen XI ZR 480/13 und XI ZR 169/13) Damit werden die Aufklärungspflichten bei Garantiezertifikaten erweitert.

Banken müssen Inhaber von Garantiezertifikaten aufklären

Der BGH entschied über die Aufklärungspflicht von Banken bei dem Lehman-Garantiezertifikat „LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte“. Die Inhaber dieser Zertifikate hatten ihre Bank auf Schadensersatz verklagt, weil diese nicht über entscheidende Anleihebedingungen aufgeklärt hatten. Insbesondere wiesen die Banken nicht auf bestehende Sonderkündigungsrechte des Emittenten Lehman Brothers hin.



In dem Fall bestand nach den Anleihebedingungen ein Sonderkündigungsrecht des Emittenten sowohl bei einer Fusion oder Übernahme, im Falle eines Delistings (Börsenrückzugs) als auch bei einer Insolvenz und bestimmten Steueränderungen. Bei der Kündigung der Wertpapiere drohen den Inhabern von Anleihen schließlich hohe Wertabschläge bis hin zu Totalverlust.

Nach Ansicht des BGH ist also auf ein Sonderkündigungsrecht des Emittenten in den Anleihebedingungen hinzuweisen und diese auszuhändigen. Erfolgt die Übergabe der Anleihebedingungen bzw. der Hinweis darauf nicht, hat die Bank ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt, da sie über ein erhebliches Risiko der Anleihe nicht informiert hat. Aufgrund einer solchen Pflichtverletzung haften Banken den Anlegern dann auf Schadensersatz, soweit die Anleger Verluste aus der Anleihe erlitten haben. Die Entscheidung stellt eine bedeutende Erweiterung im Anlegerschutz dar und ist für die Rechtsprechung des BGH zur Falschberatung dabei von besonderer Bedeutung.

Bei Falschberatung über Zertifikat – Schadensersatz fordern

Bei verlustreichen Investitionen in das Lehman-Garantiezertifikat „LB 6 Jahres CatchUp Note auf sechs DAX-Werte“ raten wir Ihre Rechte umgehend geltend zu machen. Auch bei vielen anderen Garantiezertifikaten können Anleger Ihre Ansprüche geltend machen, wenn über das vorgenannte Risiko nicht hingewiesen wurde.

Zur Ersatzmöglichkeit bei Verlusten aus Anleihen und Zertifikaten beraten wir Sie gerne.

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