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Freitag 26. Oktober 2018

Fehler in ING-DiBa Darlehensverträgen – Jetzt Widerruf prüfen

Die ING-DiBa Bank hat genauso wie viele andere zahlreiche Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen hinzugefügt. Untersuchungen von Verbraucherzentralen haben ergeben, dass die Quote der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei der ING-DiBa auffällig hoch ist. Im Vergleich zu anderen Banken, weisen die Belehrungen der ING-DiBa die höchste Fehlerrate auf. Für denjenigen, der sein Darlehen vorzeitig kündigen will, ist ein Widerruf bei der ING-DiBa eine gute Option. Wir erklären, worauf es bei einem Darlehenswiderruf ankommt.

ING-DiBa Widerruf - Skyline
In vielen Darlehensverträgen der ING-DiBa sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet worden. Ein Widerruf ist daher ein lukrativer Weg, sich vom Vertrag zu lösen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der ING-DiBa und deren Folgen

Betroffen von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sind insbesondere Kreditverträge aus den Jahren 2004 bis 2011. Die Folge von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist, dass der Verbraucher seine auf den Kreditvertrag gerichtete Erklärung widerrufen kann. Somit kann der Verbraucher das Darlehen widerrufen, den Kredit umschulden und einen niedrigeren Zinssatz erhalten, als dies beim ersten Darlehen der Fall war. Mehrere gerichtliche Entscheidungen gehen sogar soweit, dass sie den Verbrauchern eine Nutzungsentschädigung für die gezahlten monatlichen Raten zusprechen.

Wie funktioniert der Widerruf eines Darlehens überhaupt? Die Antwort dazu finden Sie in unserem Video:




Beginn der Widerrufsfrist bei ING-DiBA nicht ordnungsgemäß mitgeteilt

Auffällig bei Widerrufsbelehrungen zu Kreditverträgen bei der ING-DiBa ist, dass die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß erfolgte. In zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet sich der Passus:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Haben auch Sie diese oder ähnliche Angaben in Ihrem Darlehensvertrag vorgefunden? Dann sollten Sie ihren Vertrag kostenlos auf einen möglichen Widerruf prüfen lassen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Themenseite zum Widerruf Darlehen.

Zusätzlich zu den Unterlagen des Darlehensvertrages wurde den Darlehensnehmern ein gesetzlich zwingendes Europäisches standardisiertes Merkblatt mitgegeben.

Unter dem Passus „Ausübung des Widerrufsrechts“ enthält das standardisierte Merkblatt ebenso Informationen über die Ausübung des Widerrufs. Jedoch wird bezüglich des Fristbeginns des Widerrufs auf eine andere Vorschrift verwiesen.

Widersprüchliche Angaben zum Fristbeginn

Die Hierzu fixierte Passage lautet:
„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem Ihnen:
– Die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Textform mitgeteilt und Ihnen (…).“

Hierin ist eine Abweichung zu sehen, da gleichzeitig zwei Belehrungen zum Fristbeginn erteilt werden und diese voneinander abweichende Regelungen enthalten. Der Verbraucher kann in diesem Fall nicht erkennen, welches Ereignis für den Fristbeginn der Widerrufserklärung maßgebend sein soll. Folge hiervon ist, dass die gesamte Widerrufsinformation der ING-DiBa unwirksam ist und keinen Fristbeginn für den Widerruf auslöst. Dies wurde vom BGH in einer Entscheidung festgestellt (Urteil vom 18.10.2004 – 11 ZR 352/02). Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Auch die den Klägern gesondert ausgehändigte Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß. Das folgt schon daraus, daß die Belehrung in der Beitrittserklärung inhaltlich unzutreffend ist. Zwar enthält die gesonderte Belehrung diesen Fehler nicht. Es bleibt aber ein Widerspruch zwischen den beiden Belehrungen. Damit fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung.“

Ähnlich hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth im Falle sich widersprechender Widerrufsbelehrungen geurteilt und einen Verst0ß gegen das Deutlichkeitsgebot angenommen (Urteil vom 20. April 2015 – 6 O 9499/14).

Wörtlich heißt es hierzu: „Damit kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete weitere Widerrufsbelehrung wirksam war. Bleibt nämlich ein Widerspruch zwischen zwei Belehrungen, fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung.“

Fehler in Musterwiderrufsbelehrung – „frühestens“

Die ING-DiBa hat in den meisten Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet, in der sich folgender Passus zur Widerrufsfrist befindet:

„Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ 

In diesen Fällen hat der BGH mehrfach entschieden, dass der Begriff „frühestens“ den Verbraucher nicht hinreichend und ordnungsgemäß darüber informiert, wann genau die Frist für den Widerruf beginnen soll  (BGH Urt. v. 1.12.2010 – VIII ZR 82/10). In dem genannten Fall weiß der Verbraucher zwar vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen beginnt, jedoch weiß er nicht, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn für die Widerrufserklärung letztlich auslöst.

ING-DiBa kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen – Widerruf möglich

Da die Widerrufsbelehrung nicht der Musterbelehrung des Gesetzgebers entsprach, kann sich die ING-DiBa bei einem Widerruf auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Denn ausschließlich Banken, die die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in ihren Kreditverträgen vollständig übernommen haben, genießen den Vertrauensschutz. Dies bedeutet im konkreten Einzelfall, dass ein Darlehenswiderruf des Verbrauchers in dem Fall nicht in Betracht kommt. Die ING-DiBa hat jedoch nicht die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers übernommen, sondern wandelte die Bestimmungen der Musterwiderrufsbelehrung ab. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Bank sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich oder der äußeren Erscheinung nach verändert hat. Aus diesem Grund kann sich die ING-DiBa nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf die Widerrufe der Verbraucher auch nicht mit diesem Hinweis ablehnen.

Wollen auch Sie sich von Ihrem Darlehensvertrag der ING-DiBa trennen? In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir gerne Ihre Widerrufsbelehrungen unverbindlich für Sie.

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