Sparda Bank – Darlehenswiderruf aufgrund fehlerhaft erteilter Widerrufsbelehrungen
Wie zahlreiche andere Banken hat auch die Sparda Bank bei den Darlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Da die Sparda Bank nicht die Musterwiderrufsbelehrungen des Gesetzgebers verwendet hat, kann sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies bedeutet, dass Verbraucher auch viele Jahre nach Vertragsschluss das Darlehen rückabwickeln können.
Darlehen Widerrufen günstigere Zinsen für den Kredit erhalten
Verbraucher, die in naher Vergangenheit Darlehen bei der Sparda Bank aufgenommen haben, können die hohen Zinsen umgehen, indem sie der Bank gegenüber den Widerruf erklären. Nach erfolgtem Widerruf wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt und die ausgetauschten Leistungen ausgekehrt. Ihre Anschlussfinanzierung (Prolongation) wird sicherlich günstigere Zinsen enthalten, als das bisherige Darlehensverhältnis. Konkret bedeutet dies, dass bei Darlehen, die bis 2002 aufgenommen worden sind, Zinsen in Höhe von 5-9 % zu zahlen waren. Die heutigen Zinsen betragen hingegen 1.5-2.5 %. So können die Darlehensnehmer ihr Darlehen umschichten und sparen zukünftig bei den monatlichen Raten erhebliche Zinszahlungen.
Verbraucher muss bei erklärtem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten
Bei jeder Rückabwicklung eines Darlehens vor Ablauf der Darlehenszeit ist grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Erklärt der Verbraucher jedoch den Widerruf des Darlehens, dann muss es zwar den Nettodarlehensbetrag, den er erhalten hat, herausgeben. Der Darlehensnehmer ist aber nicht dazu verpflichtet, die Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen zu zahlen, was ihm erhebliche finanzielle Vorteile bringt.
Auch bereits abgewickelte Darlehen können Widerrufen werden
Zudem steht dem Widerruf auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Darlehen bereits abgewickelt ist. Hat der Darlehensnehmer hier eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann er durch einen erklärten Widerruf die Summe zurückerhalten.
Voraussetzungen des Widerrufs
Voraussetzung für die Erklärung des Widerrufs ist, dass die erteilte Widerrufsbelehrung zum Darlehen fehlerhaft ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung für den Verbraucher. Ausreichend hierfür ist nicht lediglich das der Darlehensnehmer über die Möglichkeit eines Widerrufsrechts belehrt ist. Er muss auch hinreichend genau auf die Frist des Widerrufs hingewiesen werden, was jedoch in vielen Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank gerade nicht erfolgte. Als Verbraucher sollten Sie dies in jedem Einzelfall von einer auf das Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Wir übernehmen die Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten für Sie kostenfrei.
Beispiel für die Widerrufsbelehrungen bezüglich der Widerufsfrist
Die Sparda Bank hat in ihren Darlehensverträgen oftmals folgende Formulierung verwendet:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“
Der BGH hat in seiner Entscheidung (BGH vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08) eindeutig festgestellt, dass die verwendete streitgegenständliche Belehrung unwirksam und fehlerhaft ist. Hierfür führte der BGH an, dass die Formulierung bei Verbrauchern den Anschein erwecken kann, dass mit Übergabe der Widerrufsbelehrung und des Antrages die Widerrufsfrist beginnt.
Bei unseren laufenden Recherchen sind wir auch auf eine weitere Belehrung getroffen, die wie folgt lautet:
„Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“
Bei dieser gewählten Formulierung ist immer eine Einzelfallentscheidung zwingend. Entscheidend ist, ob der Darlehensnehmer den Vertrag zeitgleich mit der Belehrungen erhalten hat oder nicht. Hat er beide Unterlagen nicht zeitgleich erhalten, so ist diese Aussage irreführend. In diesem Fall könnte der Darlehensnehmer davon ausgehen, dass die Frist für den Widerruf einen Monat beträgt. Die einmonatige Frist für den Widerruf gilt jedoch nur dann, wenn nach Vertragsschluss belehrt wird. In allen Fällen sollten die Widerrufsbelehrungen dahingehend untersucht werden, ob sie Abweichungen von dem Musterwiderrufsformular des Gesetzgebers enthalten. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. erfordert nämlich, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eindeutig über sein Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und die Folgen des Widerrufs aufklärt. Tut er dies nicht, trägt er die Gefahr des Widerrufs.
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