Widerruf möglich wenn Verträge zu klein gedruckt sind
Widerruf möglich, wenn notwendige Vertragsunterlagen fehlen oder nicht leserlich / zu klein gedruckt sind
Entscheidung des LG Stuttgart vom 22.03.2018 (LG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018, Az. 14 O 340/17)
Nach § 356b BGB a.F. ist die Bank verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags auszuhändigen.
Kommt die Bank dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, ist darin ein Verstoß zu sehen.
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass ein Widerruf des Verbrauchers auch viereinhalb Jahre nach Vertragsschluss wirksam ist, da im Vertragstext nicht alle erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben enthalten seien. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht zudem, dass die Vertragsunterlagen nicht lesbar seien, da der Text zu klein sei.
Ein Verstoß sei auch dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher der unterschriebene Darlehensantrag nicht zur Verfügung gestellt wird. Die 14- tätige Frist des Widerrufs hätte deshalb nicht zu laufen begonnen, da nach den gesetzlichen Vorgaben, der Vertragstext, die im Gesetz aufgezählten Angaben klar und deutlich enthalten muss.
Hierzu gehört auch die Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Verbrauchers. Dem Landgericht zufolge, sind die Angaben im Vertragstext nur dann verständlich und klar, wenn es einem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser möglich ist, die entsprechenden gesetzlichen Angaben aufzufinden.
Im dem vorliegenden Fall, hob das Gericht hervor, dass die Widerrufsinformation in einer zu kleinen Schrift verfasst sei, sodass es einem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht möglich sei, den Text flüssig zu lesen. Dies stelle einen Verstoß dar, der zu einem zeitlich nicht begrenzbarem Widerrufsrecht des Verbrauchers führe. Deshalb könne auch nach viereinhalb Jahren ein wirksamer Widerruf durch den Verbraucher erklärt werden.
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