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SCHUFA-Eintrag löschen – rechtlich durchsetzen lassen

Kreditwürdigkeit durch den Anwalt erhöhen

  • Falsche und veraltete Einträge löschen
  • SCHUFA-Score deutlich verbessern
  • Kostenlos und unverbindlich beraten lassen

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Einen SCHUFA-Eintrag zu löschen ist möglich. Sie sind der Auskunftei nicht schutzlos ausgeliefert. Unsere spezialisierten Anwälte können sowohl einen rechtmäßigen wie auch einen falschen Eintrag löschen lassen. Negative Einträge beeinflussen Ihre Bonität und können dazu führen, dass Miet-, Kredit- oder Mobilfunkverträge abgelehnt werden. Häufig dürfen diese aber gar nicht in Ihrer Akte stehen, weil sie veraltet oder falsch sind. Außerdem kann der Fall eintreten, dass die SCHUFA die gesetzlich vorgeschriebenen Löschfristen überschreitet. Hier erfahren Sie, wie wir die Löschung von SCHUFA-Einträgen juristisch durchsetzen können.

Bekannt aus:

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Negativen Eintrag löschen und Score verbessern

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Gegen SCHUFA und Urheber von Einträgen vorgehen

Schufa-Eintrag löschen: die Grundlagen

Die SCHUFA ist eine Wirtschaftsauskunftei, die Daten rund um das Zahlungsverhalten und die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern sammelt. Daraus errechnet sich ein Score, der Ihre Kreditwürdigkeit massiv herabwerten kann. So werden Ihre Chancen auf Kredite, Mietverträge, Mobilfunkverträge und vieles mehr verringert. Dazu reicht theoretisch bereits ein einziger negativer Eintrag.

Dabei spielt es für die Kunden der Auskunftei zunächst gar keine Rolle, ob der Eintrag berechtigt ist. Dieser Aspekt wird von demjenigen, der die Auskunft erfragt, gar nicht geprüft. Man vertraut darauf, dass die Verantwortlichen unrechtmäßige oder falsche SCHUFA-Einträge löschen. Dass das aber in vielen Fällen gar nicht passiert, ist weniger bekannt oder will nicht gesehen werden.

Voraussetzungen, um einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen

Grundsätzlich können Sie mit unseren spezialisierten Anwälten sowohl berechtigte als auch unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen lassen. Es müssen nämlich in beiden Fällen strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ist das nicht der Fall, können Sie einen entsprechenden Eintrag mit anwaltlicher Hilfe löschen lassen. Relevante Kriterien sind:

  • Einhaltung von Löschfristen
  • Beachtung von Formalia durch den Urheber eines Eintrags
  • Fehlerfreie Datengrundlagen
  • Beachtung der DSGVO

Diese Kriterien bergen sehr viel Fehlerpotenzial aufseiten der Auskunftei und können sowohl bei einem berechtigten als auch einem unberechtigten Eintrag wichtig sein. Finden wir hier nach juristischer Prüfung Fehler, können wir diese angreifen und den SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

Unberechtigte SCHUFA-Einträge löschen lassen

Gibt es gar keinen Grund für einen negativen Eintrag in Ihrer Akte, muss die Auskunftei diesen umgehend löschen. Das klingt eigentlich einfach, stellt in der Praxis aber häufig ein deutlich schwerwiegenderes Problem dar. Der Grund ist, dass unterschiedliche Ansichten darüber bestehen können, ob der Eintrag berechtigt ist.

Dass etwas Negatives über Sie eingetragen wird, kann nämlich auf dem Streit darüber basieren, ob die zugrundeliegende Forderung überhaupt berechtigt ist. Die SCHUFA wird einen Eintrag in so einem Fall aber nicht freiwillig löschen. Vielmehr wird Sie darauf verweisen, dass Sie den Sachverhalt mit dem Urheber des Eintrags klären sollen. Spätestens jetzt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

SCHUFA-Eintrag durch Anwalt löschen lassen

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Negative Einträge bei der SCHUFA treffen Verbraucher leider immer wieder unerwartet. Vermeidbare Fehler wie Namensverwechslungen kommen immer wieder vor.

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Auch, wer ein negatives Zahlungsverhalten an die Auskunftei meldet, tut das nicht immer rechtmäßig. Werdem zusätzlich noch Löschfristen überschritten, sind die Folgen für die Kreditwüdigkeit katastrophal.

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Unter anderem wegen zahlreicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regeln der DSGVO können unsere Anwälte einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

oder
0221 - 29270 - 8

Fallbeispiel, wie eine unberechtigte Forderung zustande kommen kann

Beispiel: Sie bestellen Waren im Wert von 1.000 Euro und schicken die Hälfte wieder zurück. Den Rest im Wert von 500 Euro behalten Sie. Der Verkäufer gibt die Rücksendung im System nicht richtig ein und verlangt von Ihnen wenig später trotzdem 1.000 Euro. Obwohl Sie den Fall entsprechend schildern, vertraut der Verkäufer dem Rechnungssystem und glaubt Ihnen nicht. In der Folge besteht er weiter auf der Forderung der restlichen 500 Euro.

Zusätzlich meldet er den Fall auch der SCHUFA. Dort wird die offene Forderung in Ihrer Akte vermerkt und Ihr Score herabgesetzt. Obwohl Sie zu 100 Prozent im Recht sind, könnten zukünftige Geschäftspartner nun Ihre Kreditwürdigkeit und Zahlungsmoral anzweifeln. Das kann ein Autohändler sein, genauso wie ein potenzieller Vermieter oder die Bank, wenn Sie einen Kredit benötigen.

Kann man SCHUFA-Einträge trotzdem löschen lassen?

Ja, allerdings sind die Erfolgsaussichten für Privatpersonen ohne Anwalt für SCHUFA-Löschung gering. Da die Auskunftei die Verantwortung zunächst auf Sie selbst abwälzt, müssen Sie sich nun um die Klärung des Sachverhalts mit dem Urheber des Eintrags kümmern. Im oben genannten Beispiel hatten Sie sich aber ja bereits darum bemüht und wegen des Fehlers aufseiten des Verkäufers keinen Erfolg damit.

An dieser Stelle kann ein spezialisierter Anwalt helfen. Dieser kann unter Anderem den zugrundeliegenden Sachverhalt klären. Um den Eintrag zu löschen ist das zunächst unter Umständen aber gar nicht notwendig. Es gibt nämlich diverse rechtliche Vorgaben, die dazu führen können, dass das Löschen deutlich schneller gehen kann. Diese gelten sogar bei einem berechtigten Eintrag und werden im Folgenden genauer beleuchtet.

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Berechtigten Eintrag bei der SCHUFA löschen

Auch wenn ein Eintrag bei der SCHUFA vorliegen sollte, der dort zu Recht gemacht wurde, haben Sie rechtliche Optionen. Der Grund sind zum einen die Löschfristen: Einträge dürfen nicht auf unbestimmte Zeit beibehalten werden. Das würde Sie schließlich nach einem finanziellen Fehltritt für den Rest Ihres Lebens stigmatisieren. Daran hat der Gesetzgeber keinerlei Interesse.

Er legt deshalb für verschiedene Sachverhalte unterschiedliche Fristen fest. Zum anderen bestehen auch weitere formale Voraussetzungen. Nach geltendem Recht müssen Sie beispielsweise klar darauf hingewiesen werden, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolgen könnte. Diese und weitere Vorgaben werden häufig nicht eingehalten. Das kann der Anwalt juristisch angreifen und den Eintrag löschen lassen.

Unter diesen Fristen muss die SCHUFA Daten löschen

Die Fristen, nach denen die Auskunftei einen Eintrag löschen muss, variieren je nach Einzelfall. Folgende Löschfristen sind maßgeblich:

  • Sofort: Falscher, alter und unvollständiger SCHUFA-Eintrag
  • Nach 12 Monaten: Bonitäts- und Kreditanfragen
  • Nach 3 Jahren: Getilgte Kredite, Antrag auf Restschuldbefreiung und sonstige Einträge über fällige Forderungen
  • Nach 6 Jahren: Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
  • Nach 10 Jahren: Jegliche Informationen zur Privatinsolvenz

Darüber hinaus gibt es noch Fristen für verschiedene Einzelfälle. Für viele davon gilt eine Löschfrist von drei Jahren. Das muss aber individuell juristisch geprüft werden. Häufig können wir die in Ihrem Fall geltenden Fristen bereits im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung feststellen.

SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen wegen missachteter Formalia

Wenn Sie eine fällige Forderung nicht bezahlt haben, darf nur dann ein Eintrag in Ihre Akte erfolgen, wenn alle der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob die Forderung berechtigt war oder nicht. Die Formalia müssen immer eingehalten werden:

  • Die Forderung muss mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
  • Zwischen den beiden Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen.
  • Ihnen wurde in einer der Mahnungen der negative Eintrag angedroht.
  • Sie haben die Forderung nicht bestritten.

Es darf also kein Eintrag erfolgen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Wenn Sie etwa die Forderung (z.B. die Mobilfunkrechnung) bestritten haben, darf keine Eintragung bei der SCHUFA erfolgen. Dafür müssten Sie dem Anspruchssteller (z.B. dem Mobilfunkunternehmen) mitgeteilt haben, dass beispielsweise die Rechnung zu hoch oder anderweitig nicht gerechtfertigt ist.

SCHUFA-Eintrag löschen trotz anerkannter Forderung

Wenn Sie die Forderung (z. B. die Mobilfunkrechnung) ausdrücklich anerkannt haben und trotzdem nicht bezahlen, darf ein SCHUFA-Eintrag unter Umständen vorgenommen werden. Anerkannt haben Sie eine Forderung zum Beispiel dann, wenn Sie zugeben, dass Sie den Betrag wirklich schulden. Dazu reicht es aus, wenn Sie z.B. zusichern, die Rechnung demnächst oder zu einem bestimmten Termin zu zahlen.

Auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung führt zur Anerkennung. Gegenüber dem Gläubiger sollte nie der Eindruck entstehen, dass Sie anerkennen, den Rechnungsbetrag auch tatsächlich zu schulden. Sollten Sie das dennoch getan haben, muss der Urheber eines Eintrags aber immer noch die anderen Kriterien erfüllen. Fehlen dann z. B. die Mahnungen, können wir das Löschen des Eintrags trotzdem noch durchsetzen.

„Durch die anwaltliche Unterstützung ist mein SCHUFA Score wieder positiv.“

– Adrian W.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann der Anwalt SCHUFA-Einträge löschen?

Maßgeblich sind in erster Linie die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung oder kurz DSGVO. Dabei spielen vor allem die Artikel 15 bis 17 eine wichtige Rolle. Diese sind nicht nur für das Löschen von Einträgen bei der Auskunftei relevant, sondern betreffen grundsätzlich die Verarbeitung Ihrer Daten durch Dritte.

  • Art. 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 16: Recht auf Berichtigung
  • Art. 17: Recht auf Löschung

Im Falle der SCHUFA regelt Art. 15 DSGVO zunächst, dass Sie ein Recht auf eine Datenkopie der über Sie hinterlegten Informationen haben. Nach aktueller Rechtsprechung gilt das auch einmal pro Jahr kostenlos. Darüber hinaus muss nach Art. 16 DSGVO ein fehlerhafter Eintrag berichtigt werden. Art. 17 DSGVO verlangt die umgehende Löschung veralteter und ungerechtfertigter Einträge.

Negativer SCHUFA-Eintrag: Löschen per Anwalt durchsetzen

Es gibt viele Gründe, warum die SCHUFA einen Eintrag löschen müsste und leider ebenso viele, in denen Verbraucher ihre Rechte nicht durchsetzen können. Sie sind der Auskunftei aber nicht schutzlos ausgeliefert. Die DSGVO und andere Normen regeln genau, wann eine Auskunftei einen Eintrag wieder löschen muss, bzw. diesen überhaupt erst vornehmen darf. Weil hier in der Praxis überaus häufig Fehler passieren, lohnt sich die juristische Prüfung durch einen Anwalt.

Wir setzen Ihre Rechtsansprüche schnell und unkompliziert durch. Allein das Schreiben vom Anwalt löst in vielen Fällen schon Widerstände. Wir wissen, welche juristischen Hebel wir betätigen müssen, und bauen an den richtigen Stellen gezielt Druck auf. So können wir einen SCHUFA-Eintrag zeitnah löschen. Das gilt selbst bei berechtigten Einträgen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung für einen Überblick über Ihre rechtlichen Optionen.

Bonität verbessern und Schadensersatz von der SCHUFA erhalten

Seit dem 4. Mai 2023 können Verbraucher deutlich leichter bis zu 5.000 Euro Schadensersatz von der SCHUFA erhalten. Der Europäische Gerichtshof hat die sog. „Erheblichkeitsschwelle“ gekippt, wodurch Betroffene lediglich irgendeinen materiellen oder sogar nur immateriellen Schaden nachweisen müssen. 

Dadurch können Sie doppelt profitieren: Falls unsere Experten bei der Prüfung zur Verbesserung Ihres SCHUFA-Scores die Möglichkeit sehen, Schadensersatzansprüche gegen die SCHUFA zu erheben, werden Sie in der kostenlosen Erstberatung darauf hingewiesen. 

SCHUFA-Eintrag löschen – Häufige Fragen

Das kommt auf den Einzelfall an. Der Gläubiger ist als Vertragspartner häufig der richtige Ansprechpartner. Allerdings kann es sein, dass der Gläubiger seine Forderung abgetreten hat. Ein klassisches Beispiel sind Inkasso-Unternehmen. Dann wäre auch dieses dafür verantwortlich, Ihren Eintrag wieder löschen zu lassen. Das gilt aber nicht in jedem Fall.

Sollten Fehler aufseiten der SCHUFA passieren, ist diese selbst der richtige Adressat. Wenn die Löschfristen nicht eingehalten worden sind, Fehler im Datensatz vorliegen oder beispielsweise Namensverwechslungen vorliegen, wenden wir uns direkt an die Auskunftei. Hierbei gibt es viele verschiedene Einzel- und Sonderfälle, sodass zur Einschätzung immer erst eine juristische Prüfung stattfinden muss.

Um einen berechtigten negativen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, müssen Sie zunächst alle offenen Rechnungen begleichen. Dann müssen Sie den Gläubiger kontaktieren und darum bitten, den Eintrag zu löschen. Bei einem Falscheintrag sowie unberechtigten oder veralteten Einträgen muss die SCHUFA diese löschen. Dazu müssen die entsprechenden Dokumente vorgelegt werden.

Unsere spezialisierten Anwälte können für Sie viele Löschungsansprüche durchsetzen, indem wir detailliert prüfen, ob die Voraussetzungen für Einträge noch vorliegen oder ob ggf. die Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt waren. Vereinbaren Sie am besten noch heute eine kostenlose Erstberatung.

Ja. Wenn Sie eine Rechnung ohne entsprechende Gegenleistung erhalten oder grundlos eine Mahnung bekommen, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen. Ohne Widerspruch erhalten Sie möglicherweise einen negativen SCHUFA-Eintrag. Falls Sie gegen die ursprüngliche Mahnung bereits Widerspruch eingelegt haben, ist der Eintrag nicht berechtigt.

Sollten Sie das nicht getan haben, dann haben Sie trotzdem noch mehrere rechtliche Optionen. Fordern Sie unsere kostenlose Erstberatung an, um einen Überblick über Ihre Möglichkeiten zu erhalten.

Es kann sein, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sodass die Mandanten selbst keine Kosten für das Löschen des SCHUFA-Eintrags tragen. In unserer kostenlosen Erstberatung informieren wir sie transparent über möglichweise entstehende Kosten.

Wir prüfen außerdem gerne, ob Ihre Rechtsschutzversicherung einstehen muss, und holen die Deckungszusage für Sie ein. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie schon vor der Eintragung des negativen SCHUFA-Eintrags dort versichert waren.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kommt zustande, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erfüllt werden, zum Beispiel bei:

  • Zahlungsausfall
  • Zahlungsverzug
  • Privatinsolvenz
  • Ergangenem Vollstreckungsbescheid
  • Kündigung eines Kredits seitens der Hausbank
  • Missbrauch eines Giro- oder Kreditkartenkontos

Ja, solche Musterbriefe werden auf einigen Seiten im Netz angeboten. Letztlich bringt das aber wenig. Die Auskunftei wird unabhängig davon meist auf den Urheber des Eintrags verweisen und versuchen, Sie damit abzuspeisen. Das Ergebnis ist dann mit oder ohne Musterbrief in vielen Fällen gleichermaßen negativ. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt ist deshalb ratsam.

Ja. Einträge, deren Begründung entfallen ist, müssen gelöscht werden. Leider gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der SCHUFA oft schwierig, weshalb von Verbrauchern beantragte Löschungen viel zu lange benötigen oder gar nicht durchgesetzt werden können. Wir sorgen dann für Sie für den nötigen Nachdruck, um Ihr Anrecht durchzusetzen und Ihren SCHUFA-Score zu verbessern.

Pauschal lässt sich das nicht seriös beantworten und kommt sehr auf den konkreten Einzelfall an. In vielen Fällen lässt sich das Löschen aber mit einem Anwalt um ein Vielfaches schneller durchsetzen, als wenn Sie lediglich auf den Ablauf von Löschfristen warten. Für eine erste Einschätzung zur möglichen Dauer können Sie gern unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

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