Bearbeitungsentgelte bei Kreditvergabe unzulässig
Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen sind unzulässig, da sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Bankrecht vom 13.05.2014 (Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ist die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig, da diese den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Dies gilt, wenn die Bank ein solches Bearbeitungsentgelt direkt im Vertrag regelt.
Dies ist nach dem Urteil deshalb der Fall, da solche Bestimmungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen und dieser Kontrolle nicht Stand zu halten vermögen.
Dabei ist es nach Ansicht des BGH auch irrelevant, falls diese Gebühren nicht als Bearbeitungsentgelt, sondern als sog. „Entgelt für die Kapitalüberlassung“ bezeichnet wird, da private Kreditnehmer durch solche Bearbeitungsgebühren unabhängig von ihrer Bezeichnung unangemessen benachteiligt werden. Die Pflicht der Banken besteht nach dem BGH darin, den Aufwand für die Kreditvergabe aus den Zinsen des Darlehens zu erwirtschaften.
Aufgrund dieses BGH-Urteils ist es privaten Darlehensnehmern möglich, Bearbeitungsgebühren für aufgenommene Kredite bei Ihren Banken zurückzufordern.
Noch nicht abschliessend entschieden ist allerdings die Frage der Verjährung. Bei Kreditverträgen, die 2012 oder später abgeschlossen wurden, droht bis Ende 2015 keine Verjährung. Bei Kreditverträgen die 2011 oder früher abgeschlossen wurden, kommt es darauf an, ab wann der Darlehensnehmer Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr hatte.
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