Sparkasse Berlin Widerruf Darlehen
Sparkasse Berlin Widerruf Darlehen: Widerruf erfolgreich möglich!
Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Berliner Sparkasse enthalten zahlreiche Fehler. Weil die Berliner Sparkasse fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendete, können Verbraucher auch Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf erklären. Die Frist für einen Widerruf des Verbrauchers gegenüber der Bank fängt bei fehlerhaften Belehrungen gar nicht zu laufen an. Finanziell lohnenswert ist ein solcher Widerruf immer dann, wenn ein teurer Kredit, der damals zu viel höheren Zinsen aufgenommen wurde, umgeschuldet werden soll. Ein anderer Vorteil des Widerrufs ist, dass im Gegensatz zu einer Kündigung des Vertrages, eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht gezahlt werden muss.
Sparkasse Berlin Widerruf Darlehen: Keine Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit dem Muster des Gesetzgebers
Banken und Institute, die das Muster des Gesetzgebers verwendet haben, können sich auf die Schutzwirkung des Musters berufen und müssen nicht mit Widerrufen der Verbraucher rechnen. Denn so können die Banken sich auf den sogenannten Vertrauensschutz der Belehrung berufen. Die Widerrufsbelehrung der Berliner Sparkasse jedoch weicht eindeutig vom Muster des Gesetzgebers ab. Dies führt zur Unwirksamkeit der Belehrung und zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, auch Jahre nach Vertragsschluss. In der Belehrung der Berliner Sparkasse fehlt zum einen die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“. Zum anderen fehlt der letzte Satz des Musters zu den Widerrufsfolgen. Hier sollten insbesondere Angaben zur Rückgewährfrist enthalten sein.
Sparkasse Berlin Widerruf Darlehen: Irreführende Angaben zum Fristbeginn
Ein weiterer Indikator für eine fehlerhafte Belehrung sind insbesondere die Angaben der Berliner Sparkasse zum Fristbeginn des Widerrufs. Die Berliner Sparkasse verwendete den Terminus „frühestens“ in Bezug auf den Fristbeginn, was bei den betroffenen Darlehensnehmern für Irritationen sorgte, da diese nicht problemlos erkennen konnten, welcher Zeitpunkt nun maßgeblich sein soll. Erkennbar für die Verbraucher war lediglich, dass die Frist „jetzt“ oder „später“ begann. Eindeutig war jedoch nicht, von welchen möglichen Umständen der Fristbeginn abhing. Die Rechtsprechung sieht hierin eine Verletzung des Verbraucherrechtlichen Deutlichkeitsgebots, welcher zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung führt. Zudem begründet auch der fehlende Satz in Bezug auf die Widerrufsfolgen einen Fehler. Die Berliner Sparkasse hat somit in ihren Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß belehrt und muss sich demnach an eine Rückabwicklung nach erklärtem Widerruf halten.
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