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Freitag 08. März 2019

Swiss Life – Widerspruch Lebensversicherung

Swiss Life – falsche Widerrufsbelehrungen

Das Widerspruchsrecht der Kunden der Swiss Life Lebensversicherung besteht weiterhin fort. Versicherungsnehmer, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollten ihre Vertragsunterlagen in jedem Einzelfall auf Fehler untersuchen lassen. Wir übernehmen dies gern für Sie.

Viele Versicherungsnehmer sind von den Versprechungen der Swiss Life Lebensversicherungen enttäuscht. Die abgeschlossenen und unrentablen Versicherungen haben nicht die bei Vertragsschluss versprochenen Renditen eingebracht. Die Kündigung der Lebensversicherung lohnt sich im Einzelfall nicht, da der Rückkaufswert derselben viel zu gering ausfällt. Schlechte Entwicklungen der Versicherungen sind die Folge der unrentablen Verträge. Für Viele Versicherungskunden stellt sich daher dasselbe Problem. Sie bleiben meist auf diesen Verträgen sitzen.

Swiss Life – Widerruf Ihrer Lebensversicherung lohnenswerter als Rückkaufswert oder Ablaufleistung bei Vertragsende

Es hat sich mittlerweile herausgestellt, dass ein Widerruf der streitgegenständlichen Lebensversicherung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung finanziell lukrativer ist als der Rückkaufswert oder die Ablaufleistung derselben. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die Swiss Life aus nicht nachvollziehbaren Gründen vielen Kunden nach erklärtem Widerruf die Ablehnung erklärt. Viele Kunden der Swiss Life Versicherung haben daher der Verbraucherzentrale die Ablehnung ihrer Widersprüche zukommen lassen und die vorgetragenen Gründe prüfen lassen. Die vorgetragenen Gründe der Ablehnung der Widersprüche widersprechen jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und irritieren die meisten Verbraucher. Die Swiss Life muss sich jedoch trotzdem nach zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen an den Widerspruch halten und das Vertragsverhältnis rückabwickeln.

Swiss Life – Widerruf der Lebensversicherung so werden Sie Ihre unrentablen Lebensversicherungen los

Versicherungsverträge, die zwischen 1994 bis 2007abgeschlossen worden sind, enthalten in sehr vielen Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Aus diesem Grunde besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die unrentablen Lebensversicherungen loszuwerden. Sehr viele Versicherer haben die Versicherungsverträge zwischen 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmer ihre relevanten Vertragsunterlagen erst nach Vertragsschluss erhalten haben und nicht gleichzeitig bei Vertragsschluss. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung der Kunden über deren Widerspruchsrecht sind den Versicherern zahlreiche Fehler unterlaufen. Das Resultat unzureichender Aufklärung über das Widerspruchsrecht ist, dass die gesamte Belehrung unwirksam ist und das Widerspruchsrecht der Versicherungskunden weiterhin fortbesteht. Mit ihrem Widerspruchsrecht können die Versicherungsnehmer nun die unrentablen Verträge loswerden, ohne eine Kündigung erklären zu müssen, die sich im Einzelfall finanziell überhaupt nicht lohnt. Wird der Widerruf durch den Verbraucher erklärt, kann er sich die gesamte gezahlte Summe abzüglich eines Risikoanteils und einer Verwaltungsgebühr auszahlen lassen.

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts – machen Sie Ihre Ansprüche geltend!

Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht anzunehmen und kann weiterhin vom Verbraucher durchsetzt werden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung festgestellt, dass der Versicherer sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn dieser falsch über das Widerrufsrecht der Kunden belehrt hat, was vorliegend der Fall ist (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Die Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, sei an den Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Kunden gebunden und könne gar nicht erloschen sein, wenn der Kunde noch nicht einmal den Widerruf erklärt habe.

Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung in der Prüfung von Widerrufsbelehrungen. Wir sind eine der führenden Verbraucherrechtskanzleien und vertreten dabei stets die Seite der Verbraucher. Lassen Sie uns Ihr Recht gemeinsam durchsetzen.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0221-29270-9 oder über unser Kontaktformular. 

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