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Dienstag 18. August 2015

Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch Bank unzulässig!

Banken dürfen KEINE Vorfälligkeitsentschädigung fordern, wenn sie einen Kreditvertrag kündigen, z. B. weil der Kunde (Darlehensnehmer) mit den Raten in Verzug kommt

Sollte es zu einer Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank vor dem regulären, vertraglichen Ende des Kreditvertrags kommen, versuchen die Banken häufig ihren angeblichen Schaden in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Die Banken behaupten, dass Sie die durch die vorzeitige Rückzahlung entfallenden Zinsen nicht durch die Ausgabe neuer Kredite kompensieren könnten – etwa weil das Zinsniveau gesunken ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung lassen sich die Banken in der Regel bereits bei Abschluss des Kreditvertrages „im Kleingedruckten“ versprechen. Schäden, die wegen der Nichterfüllung des Vertrages entstehen werden als Erfüllungsschäden bezeichnet.

Banken dürfen die Notlage des Verbrauchers nicht ausnutzen!

Dieser Praxis hat der BGH nunmehr ein Ende gesetzt. In der Sache (XI ZR 512/11) erging zwar kein richtiges Urteil – dies hatten die Bankenvertreter durch geschicktes prozessuales Verhalten verhindert, der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2013 aber eindeutig dargelegt, dass bei Kündigung des Darlehens durch die Bank kein zusätzlicher Erfüllungsschaden (wie etwa Vorfälligkeitsentschädigung) verlangt werden darf.

Die Argumente des Bundesgerichtshofs (BGH) :

Die Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkreditverträgen. Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Gewinn orientierten Erfüllungsschaden fordern.

Die Bank darf nach einer Kündigung NUR Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % – Punkte über dem Basiszinssatz fordern

Einen höheren Schaden müssten die Banken konkret darlegen, was ihnen in den wenigsten Fällen gelingen dürfte.

Bestätigt wird diese Rechtauffassung des BGH nunmehr in einem Urteil des LG Neuruppin vom September 2014.

Das LG Neuruppin führt aus:

Auch bei einer Kündigung durch die Bank wegen Zahlungsrückständen entsteht der Bank zwar rechnerisch der gleiche Schaden wie bei einer Kündigung durch den Kreditnehmer (vgl. §§ 500, 502 BGB). Nach der bis Januar 2013 herrschenden Rechtsprechung war daher auch in diesem Fall eine Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten wird. In einer mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 (XI ZR 512/11) hat der Senat erkennen lassen, seine bisherige Rechtsprechung zugunsten von Verbrauchern (Kreditnehmern) zu ändern…

Der Senat interpretiert § 497 Abs. 1 BGB nunmehr dahingehend, dass der Bank neben dem Anspruch auf Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB keine weiteren Schadensersatzansprüche zustehen. Die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, steht danach im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten. Gerechtfertigt ist danach lediglich der pauschale Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten, konkret nachweist, kann sie nach § 497 Abs. 1 BGB einen weitergehenden Verzögerungsschaden ersetzt verlangen, jedoch keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung..

Nach der gesetzlichen Regelung zum Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § BGB § 497 Abs. BGB§ 497 Absatz 1 BGB ist die Klägerin somit weder berechtigt, eigenen Verwaltungsaufwand als Verzugsschaden
geltend zu machen, wenn sie gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § BGB § 497 Abs. BGB§ 497 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, noch kann sie außerhalb eines Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als
entgangenen Gewinn im Sinne der §§ 280, 249, 252 BGB erfolgreich geltend machen.

Sollte Ihr Darlehen seitens der Bank gekündigt worden sein und wird von Ihnen ein Erfüllungsschaden wie etwa eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, raten wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu konsultieren. Dies gilt auch, wenn Sie der Bank die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung bereits bezahlt haben, oder diese etwa in einen neuen Kredit einfloss.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0221-29270 oder über unser Kontaktformular

Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch Bank unzulässig!
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