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Mittwoch 01. August 2018

Wann ist die Widerrufsbelehrung in meinem Lebensversicherungsvertrag fehlerhaft?

Wann ist mein Vertrag widerrufbar? Wann ist meine Widerrufsbelehrung fehlerhaft?

Dass fragen sich viele VerbraucherInnen.

Es gibt verschiedene Fehler die zu einer Widerrufbarkeit Ihrer Lebensversicherung führen:

Fehlender Textform-Hinweis

In vielen Versicherungsverträgen wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Absendung des Widerrufes fristwahrend ist. Beispielsweise folgende Widerrufsbelehrung:

„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Nach der Rechtsprechung des BGH, müssen Widerrufbelehrungen aber auch einen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch in Textform erhoben werden muss. Andernfalls ist für Sie als Kunde nicht erkennbar, in welcher Form Sie widerrufen dürfen. Fehlt ein solcher Hinweis haben Sie das Recht zu widerrufen.

Fehlende Hervorhebung

Außerdem muss die Widerrufsbelehrung hervorgehoben sein, Ihnen also in das sprichwörtliche Auge springen. Hierzu ist eine Kenntlichmachung erforderlich, welche die Widerrufsbelehrung vom Rest des Vertrages deutlich abhebt. Ihre Widerrufsbelehrung muss daher umrandet, fettgedruckt oder in sonstiger Weise markiert sein. Ist Ihre Widerrufsbelehrung schlichter Teil des sonstigen Vertragstextes, handelt es sich um einen Fehler, welcher Sie zum Widerruf berechtigt.

Falsche Widerrufsfrist

Häufig wird in Widerrufsbelehrungen die falsche Widerrufsfrist genannt. In den Jahren vor dem 8. Dezember 2004 betrug diese 14 Tage bei Verträgen die danach geschlossen wurden 30 Tage.

In Widerrufsbelehrungen sind immer wieder Fristen von 10 Tagen, einem Monat oder – bei Verträgen nach dem 8. Dezember 2004 s.o. – 14 Tage zu lesen. Bei all diesen Abweichungen handelt es sich um Fehler, welche Sie zum Widerruf berechtigen.

Falsche Widerrufsform

Für Lebensversicherungsverträge ab 2002 gilt die gesetzliche Textform. In vielen Verträgen wird aber auch noch nach 2002 eine Schriftform vorgeschrieben, diese ist wesentlich strenger und verkürzt daher Ihre Rechte als VerbraucherIn. Denn im Falle der Textform genügt beispielsweise auch eine einfache E-Mail. Bei der Schriftform hingegen müssten Sie einen tatsächlichen Brief verschicken – die Textform ist daher auch sehr viel zeitgemäßer. Der BGH entschied, dass es sich auch bei der Vorgabe einer falschen Widerrufsform um einen Fehler handelt, der Sie zum Widerruf berechtigt.

Falsche Unterlagen für den Fristbeginn

Die Widerrufsfrist kann erst zu laufen beginnen, wenn Sie alle hierfür erforderlichen Unterlagen erhalten haben – namentlich Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Häufig ist aber nur der Versicherungsschein als maßgeblich für den Fristbeginn genannt. Wenn Ihr Versicherungsvertrag Sie daher nicht auf alle erforderlichen Unterlagen hinweist, sieht der BGH auch darin einen Fehler, der Sie zum Widerruf berechtigt.

Verschiedene Widerrufsbelehrungen

Letztlich ist Ihre Widerrufsbelehrung dann fehlerhaft, wenn diese nicht die einzige in Ihrem Vertrag ist und sich die Widerrufsbelehrungen unterscheiden. Wenn Sie also einen Versicherungsvertrag mit mehreren Widerrufsbelehrungen haben und diese unterschiedlichen Inhalts sind, geht der BGH davon aus, dass es für Sie als VerbraucherIn nicht mehr erkennbar und nachvollziehbar ist, welche der Belehrungen denn nun gelten soll. Auch dieser Fehler berechtigt Sie zum Widerruf.

Wir überprüfen die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag in unserer Anwaltskanzlei. Ist die Belehrung fehlerhaft, können Sie den den Vertrag unbefristet widerrufen.

Wir beraten Sie kostenlos zu Ihren Möglichkeiten!

Sie erreichen uns telefonisch unter 0221-29270 oder über unser Kontaktformular

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