Was tun nach einer Kündigung?
Nach dem Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie diese auf sich beruhen lassen oder ob Sie dagegen beim Arbeitsamt eine Kündigungsschutzklage erheben sollten.
Die Klage wäre dann sinnvoll, wenn die Kündigung rechtswidrig ist oder der Zweifel an der Wirksamkeit dieser besteht. Unwirksam wäre sie ohne eine schriftliche Erklärung gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch oder eine ordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsrat.
Der Arbeitgeber kann keine Schwangere entgegen des Mutterschutzgesetz und keinen Schwerbehinderten ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.
Die Entlassung ist auch unwirksam wenn der Betriebsrat im Betrieb des gekündigten Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde, er weiß also nichts von der Kündigung.
Wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese mit einem angeblich schwerwiegendem Pflichtverstoß begründet, die aber nicht stimmt, ist diese unwirksam, so wie auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung mit einer ‚schwammigen‘ Abmahnung bezüglich eines angeblichen Pflichtverstoßes.
Als Krankheitsbedingter Grund zur Kündigung gilt nicht, wenn die Fehlzeiten des Arbeitnehmers wenig mehr als 6 Wochen pro Jahr betrugen und auch keine unfaire Kollegenauswahl, wobei der Gekündigte genauso jung und weniger lang beschäftigt war, wie seine Kollegen die weiterhin arbeiten dürfen. In solchen Fällen ist eine Kündigung unwirksam.
Nach einer Kündigung sollte man sich auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen, bevor man sich dafür entscheidet sie ohne Klage hinzunehmen.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist, dass die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht festgestellt wird. Mit dem Klageantrag, bezüglich der Kündigung die von dem Arbeitgeber ausgehändigt wurde, kann es zum Erfolg kommen, dass das gerichtliche Urteil die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis kann weiter fortgeführt werden, wie vor der Kündigung.
Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab und was passiert danach?
Die Klage wird vom Anwalt eingereicht und vom Gericht dem Klagegegner zugestellt wurde, kommt es zu einer Güterverhandlung die eine gütliche Eignung zwischen den beiden Arbeiterparteien herbeiführen soll.
An diesem Gütertermin kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Vergleich schließen, was so viel bedeutet wie ein Vertrag, der den Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch beidseitiges Nachgeben beseitigt wird zum Beispiel mit einer Abfindung.
Wenn es zu keiner Einigung kommt, wird ein weiterer Termin festgelegt: der Kammertermin. Mit zwei ehrenamtlichen Richtern und dem vorsitzenden Berufsrichter soll auch an diesem Termin geholfen werden, den Streit durch einen Vergleich oder andere Maßnahmen zu beenden. Wenn auch dies nichts gebracht hat, werden Zeugen und Sachverständige gehört und beispielsweise Urkunden und weitere Unterlagen untersucht, anschließend wird der Prozess durch ein Urteil beendet.
Wenn der Kläger den Kündigungsschutzprozess gewonnen hat, heißt es für ihn zugleich auch, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet worden ist und der Arbeitgeber zahlt für den zurückliegenden Zeitraum Vergütung an den Arbeitnehmer.
Durch den Rechtsstreit und dem gefallenen Urteil kann es sein, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der beiden nicht zugemutet werden kann da die Basis für eine förderliche Zusammenarbeit stark beeinträchtigt worden ist. Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Klägers das Arbeitsverhältnis auflösen und der Arbeitgeber kann zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden.
Wenn Sie an der Richtigkeit Ihrer Kündigung zweifeln, kontaktieren Sie uns unverzüglich.
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