Widerrufsjoker: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Sparda-Bank
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Sparda-Bank
Nachdem das LG Frankfurt die Klage der Darlehensnehmer abgewiesen hat, entschied das OLG Frankfurt, dass die von der Sparda-Bank Hessen verwendete Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages aus dem Jahre 2008 fehlerhaft und mithin unwirksam sei (Urteil vom 07.09.2016, Az. 17 U 6/16).
Die Darlehensnehmer hatten den Vertrag mit der Sparda-Bank Hessen in 2008 geschlossen und in 2015 widerrufen. Zunächst lehnte die Sparda-Bank den Widerruf des Kredits ab. Damit gaben sich die Darlehensnehmer jedoch nicht zufrieden, sodass geklagt wurde.
Die Widerrufsbelehrungen der Sparda-Bank basierten oftmals auf einem Verbandsmuster, sodass nicht nur die Darlehensnehmer des vorliegenden Sachverhalts, sondern auch viele andere Darlehensnehmer, Verträge und Verfahren betroffen sind.
In der Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank war der – auch für Volksbanken übliche – Satz enthalten:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“
Die Fußnote lautete wie folgt:
“Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
Es ist nicht erkennbar, welche Frist auf den individuellen Darlehensnehmer zutrifft. So sagt das OLG Frankfurt:
„Ohne den Zusatz in der Fußnote ist die Widerrufsfrist für den Verbraucher jedoch nicht bestimmbar, da für diesen unklar ist, innerhalb welcher der beiden alternativ genannten Fristen der Widerruf erfolgen kann, so dass die Belehrung schon deshalb nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht. „ (OLG Frankfurt 07.09.2016, Az. 17 U 6/16)
Das OLG Frankfurt stellt fest, dass die Formulierung des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht.
Selbst unter Hinzuziehung der Fußnote entspricht die Formulierung nicht dem Deutlichkeitsgebot. Grundsätzlich ist es laut dem OLG Frankfurt problematisch, dass sich eine Fußnote außerhalb der Widerrufsbelehrung befindet. Somit sei für den Darlehensnehmer nicht ersichtlich, für wen die Informationen bestimmt seien. Bei der Nutzung von Fußnoten wird dem Darlehensnehmer eine Prüfpflicht auferlegt, von der der Verbraucher jedoch entbunden sein soll, so das OLG Frankfurt.
Somit entschied das OLG Frankfurt, dass der Darlehenswiderruf wirksam war. Ähnlich entschieden das OLG Hamm und das OLG Stuttgart bei vergleichbaren Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen.
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