Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung kündigen: Ist das ratsam?
Der Abschluss einer Lebensversicherung weckt bei vielen Verbrauchern die Hoffnung, für das Alter vorzusorgen und jahrelangem Einzahlen später eine ordentliche Rendite ausgeschüttet zu bekommen. Leider weicht diese Vorstellung schnell der Realität und schnell wird vielen klar, dass sich die Einzahlungen über Jahre hinweg später nicht auszahlen werden. Viele überlegen daher: Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung kündigen.
Doch ist diese Alternative wirklich ratsam? Besser, Sie widerrufen Ihren Versicherungsvertrag. Hier erfahren Sie, warum das auch Jahre nach Vertragsabschluss noch möglich ist!
Besser widerrufen anstatt Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung kündigen!
Ein großer Teil der Versicherungskunden, die bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Verträge abgeschlossen haben, können dem Versicherungsvertrag auch viele Jahre nach Vertragsschluss widersprechen und das Vertragsverhältnis mit dem Versicherer rückabwickeln.
Auch wenn in Einzelfällen die Frist für den Widerspruch bereits abgelaufen zu sein scheint, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Widerspruchs. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Deutsche Herold Lebensversicherung bei Vertragsschluss ihre Versicherungskunden nicht ordnungsgemäß über deren Widerspruchsrecht informiert hat.
Zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichts- und des Europäischen Gerichtshofs haben in letzter Instanz bestätigt, dass der Versicherer Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung bei Vertragsschluss lücken- oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, welche die Verbraucher irritieren.
Oftmals wurde fehlerhaft über die Ausübung, die Frist und die Rechtsfolgen des Widerspruchs informiert, sodass die Widerspruchsfrist gar nicht begonnen hat zu laufen. Besonders bei Versicherungsverträgen zwischen den Zeiträumen 1994 bis 2007 hat der Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht.
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung belehrt Kunden fehlerhaft
In den Vertragsunterlagen der Lebensversicherung befinden sich die Belehrung über das Widerspruchsrecht und das Rücktrittsrecht an gleicher Stelle. In ein und demselben Belehrungsabschnitt finden sich die Überschriften „Rücktritts- und Widerspruchsrecht“.
Die Ausgestaltung der Belehrung kann bei Verbrauchern für Irritationen sorgen und genügt demnach nicht dem Deutlichkeitsgebot des Gesetzgebers. Dieses sorgt dafür, dass Vertragsbedingungen verständlich für den Verbraucher formuliert werden müssen. Die Belehrung der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung genügt daher nicht dem Grundsatz des Gesetzgebers.
Widerrufsrecht bleibt bestehen
Auch hat die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung gegenüber seinen Kunden vorgetragen, dass ein Widerruf der Lebensversicherung unwirksam wäre, da die Versicherten den Anspruch verwirkt hätten und diesen somit nicht durchsetzen könnten.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang in einer anderen Entscheidung festgestellt, dass der Versicherer sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn dieser falsch über das Widerrufsrecht der Kunden belehrt hat (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Die Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, sei an den Zeitpunkt der Widerspruchserklärung des Kunden gebunden und könne gar nicht erloschen sein, wenn der Kunde noch nicht den Widerruf erklärt habe.
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