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Abstraktionsprinzip

Rechtliche Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft (Übergabe der Sache).

Das Abstraktionsprinzip ist das Grundprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des Privatrechts. Laut ihm kann bei einem Vertragsabschluss zwischen den Leistungspflichten der Vertragsparteien (Vertragsabschluss) und der Erfüllung der Leistung (der Übergabe des Vertragsgegenstands) unterschieden werden. Das Trennungsprinzip besagt ebenfalls, dass man die beiden Vorgänge als zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte verstehen muss, sie also unabhängig voneinander wirken. Wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam wird, bleibt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts bestehen und wird nicht unwirksam.

Im Prinzip besteht jeder noch so einfache Kauf aus mindestens drei Rechtsgeschäften, die insgesamt sechs Willenserklärungen benötigen: Einem Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäften.

Beispiel: Person A geht zum Bäcker und möchte ein Mohnbrötchen kaufen. Es entsteht ein Kaufvertrag für das Brötchen, aber gleichzeitig finden auch zwei Übereignungen statt: die Übergabe des Geldes für die Ware und die Übergabe des Brötchens. Das Verpflichtungsgeschäft und die Verfügungsgeschäfte müssen laut des Abstraktionsprinzips getrennt voneinander betrachtet werden. Person A hat dem Bäcker ein Angebot zum Kauf des Brötchens gemacht, welches der Bäcker annimmt. Der entstandene Kaufvertrag stellt hier ein Verpflichtungsgeschäft dar. Danach übergibt der Kunde dem Bäcker das Geld für das Brötchen, was einem Verfügungsgeschäft gleichkommt. Daraufhin folgt das dritte Rechtsgeschäft: Ein weiteres Verfügungsgeschäft, bei dem der Bäcker dem Kunden das Brötchen übergibt.

Unterschiede zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften

Bei dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip muss zwischen dem so genannten Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterschieden werden. Ein Verpflichtungsgeschäft ist beispielsweise ein Kaufvertrag, ein Verfügungsgeschäft hingegen beschreibt die Übereignung einer Kaufsache nach Abschluss des Kaufvertrags. Das Eigentum an der Sache wird demnach auf jemand anderen übertragen. Im Verfügungsgeschäft werden laut §929 BGB nur bewegliche Sachen übertragen. Man kann also nicht allein durch einen Kaufvertrag Eigentümer werden. Bei einem Kaufvertrag entsteht eine Verpflichtung, eine bestimmte Leistung zu erbringen und gleichzeitig auch die Pflicht, den Vertragsgegenstand zu übergeben. Erst bei der Übereignung, also dem Verfügungsgeschäft, wechselt der Besitzer. Bei einem Verfügungsgeschäft hat der Käufer dem Verkäufer gemäß §433 Absatz 2 BGB den Kaufpreis zu übergeben. Das Verpflichtungsprinzip und das Verfügungsgeschäft können sowohl anschließend als auch zeitgleich ausgeführt werden. Damit stellt das Trennungs-und Abstraktionsprinzip einen der elementaren Grundsätze im deutschen Zivilrecht dar.

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