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Pfändungsrechner: So ermitteln Sie Ihr pfändbares Einkommen

Pfändungsfreigrenze schnell und kostenlos erfahren

  • Vorbereitung der Insolvenz
  • außergerichtliche Einigung möglich
  • Begleitung und Beratung durch Spezialisten

Top-Bewertungen für Decker & Böse:

Mit unserem Pfändungsrechner erfahren Sie schnell und einfach Ihr pfändbares Einkommen. Das heißt, Sie können berechnen, welcher Teil Ihres Einkommens im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden könnte. Wie der Pfändungsfreibetrag ermittelt wird und wie der Pfändungsrechner genau funktioniert, erfahren Sie hier.

Bekannt aus:

Update Juni 2023

Leider können wir derzeit keine neuen Mandanten im Bereich "Insolvenz" annehmen. Wir bitten um Verständnis.

Pfändungsrechner: Pfändungsfreibetrag einfach selbst berechnen

Mit unserem Pfändungsrechner können Sie ganz einfach Ihr pfändbares Einkommen im Fall einer Gehalts- oder Lohnpfändung berechnen. Sie müssen lediglich Ihren Nettolohn und Ihre Unterhaltsverpflichtungen eintragen und schon erhalten Sie eine Übersicht über den pfändbaren und unpfändbaren Teil Ihres Einkommens.

Die Berechnung der Pfändungsfreigrenze erfolgt dabei anhand der gesetzlichen Vorgaben nach § 850 c ZPO und der aktuell gültigen Pfändungstabelle.

Pfändbares Einkommen – was bedeutet das?

Im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung muss der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil des Einkommens für die Gläubiger zurückbehalten. Dabei handelt es sich um das pfändbare Einkommen. Arbeitnehmer erhalten dann den Anteil ausbezahlt, der übrig bleibt – also das unpfändbare Einkommen.

Pfändungsrechner

Lohnzahlung von
Lohnzahlung bis
Nettolohn in Euro (monatlich)
Unterhaltsberechtigte Personen

Ihre Berechnung

Bitte geben Sie zuerst Ihre Daten ein.

Ihre Berechnung

Von Ihrem letzten Monatsgehalt sind pfändbar. Somit sind nicht pfändbar.

Die setzen sich wie folgt zusammen: Ihr Einkommen unterhalb von ist unpfändbar. Von Ihrem Einkommen zwischen und sind () nicht pfändbar. Einkommen oberhalb von ist zu 100% pfändbar.

Im oben angegebenen Zeitraum sind insgesamt pfändbar und nicht pfändbar.

Pfändungsfreibetrag und Pfändungsfreigrenze

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung nicht gepfändet werden kann. Er orientiert sich an dem für Deutschland ermittelten Existenzminimum. Die Freigrenzen werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst und in der Pfändungstabelle veröffentlicht.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass Schuldner trotz Tilgung ihrer Schulden noch ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Familie bestreiten können. Die Pfändungsfreigrenze setzt sich aus Pfändungsfreibetrag und Höchstbetrag zusammen. Das Einkommen, das über dem Höchstbetrag liegt, ist voll pfändbar.

Pfändungsfreibetrag berechnen: So funktioniert es

Die Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig neu festgelegt, da sich die unpfändbaren Beträge ändern. Wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag ausfällt, hängt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab und der Anzahl der Personen, gegenüber denen Sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind.

Die aktuell geltenden Freibeträge können Betroffene in der aktuellen Pfändungstabelle nachlesen – einfacher geht es jedoch über unseren Pfändungsrechner, der Ihnen in wenigen Sekunden Ihr pfändbares Einkommen anzeigt.

„Dank der anwaltlichen Unterstützung bin ich endlich wieder schuldenfrei.“

– Ben Z.

Lohnpfändungsrechner richtig anwenden: Diese Angaben sind nötig

Zunächst wählen Sie im Pfändungsrechner den Zeitraum aus, in dem der für die Pfändung maßgebliche Lohn ausgezahlt wird. Denn je nachdem, welcher Zeitraum maßgeblich ist, gelten andere Pfändungsfreigrenzen.

Anschließend geben Sie Ihren bereinigten Nettolohn an. Dazu wählen Sie bitte zuerst im linken Fenster aus, in welchen Abständen Sie Ihren Lohn erhalten – monatlich, wöchentlich oder täglich. Die entsprechende Summe können Sie dann auf der rechten Seite eintragen.

Pfändungsfreigrenze berechnen: Diese Bezüge gehören nicht zum Nettolohn

  • Die Hälfte des Einkommens aus Überstunden
  • Weihnachtsgeld bis 50 Prozent des Monatslohns – höchstens bis zu 500 Euro 
  • Urlaubsgeld
  • Zulagen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit
  • Vermögenswirksame Leistungen inklusive Arbeitnehmeranteil
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Zuwendungen wegen besonderer Ereignisse (zum Beispiel Betriebsjubiläum)
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen o. ä.
  • Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
  • Blindenzulagen

Unterhaltspflichten im Lohnpfändungsrechner eintragen

Als nächstes geben Sie im Pfändungsrechner unter „Unterhaltspflichten“ die Anzahl der Personen ein, für die Sie gesetzlichen Unterhalt bezahlen. Dazu können Kinder, Eltern, Ehepartner, geschiedene oder getrenntlebende Ehepartner, Lebenspartner oder Mutter bzw. Vater eines gemeinsamen Kindes gehören.

Diese Angabe wird im Rechner für die Pfändungsfreigrenze benötigt, da der Pfändungsfreibetrag sich entsprechend erhöht, je nachdem wie viele Unterhaltsverpflichtungen Sie haben.

Pfändungsrechner: Pfändungsfreibetrag einfach selbst berechnen

Haben Sie alle Daten eingegeben, klicken Sie auf „Berechnen“ und der Rechner zeigt Ihnen anschließend Ihren Pfändungsfreibetrag sowie den pfändbaren und unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens an. Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch.

Das sagen unsere Mandanten

L
Liam O.

Ich hatte mich überschuldet und wusste nicht mehr wie es weiter geht. Dank den Anwälten bin ich dabei schuldenfrei zu werden und kann mir wieder eine Existenz aufbauen.

C
Christoph I.

Die Kanzlei hat mich von Anfang an sehr gut behandelt und mir wertvolle Tipps gegeben, um raus aus der Schuldenfalle zu kommen.

P
Pia M.

Durch die Beratungshilfe konnten die Anwälte von Decker & Böse eine drohende Privatinsolvenz in letzter Minute abwenden.

M
Mesut I.

Die Anwälte haben einen tollen Vergleich mit den Gläubigern hingezaubert. Ich bin so begeistert, bald bin ich endlich schuldenfrei.

Beispiel: Berechnung pfändbares Einkommen

Ein Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro im Zeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 und der Unterhaltsverpflichtung für zwei Personen ergeben sich folgende Werte:

  • Pfändungsfreibetrag: 2.109,68 Euro
  • Anteilig unpfändbar: 60 Prozent – das heißt, 60 Prozent des Lohns, der den Pfändungsfreibetrag übersteigt, sind bei der Unterhaltspflicht für zwei Personen unpfändbar
  • Höchstbetrag: 4.077,72 Euro – das heißt, der Lohn, der diesen Höchstbetrag übersteigt, wäre bei einer Lohnpfändung vollständig pfändbar
  • Pfändbar: 356,13 Euro
  • Unpfändbar: 2.643,87 Euro

Fragen zum Pfändungsrechner und Pfändungsfreibetrag

Haben Sie Fragen rund um unseren Pfändungsrechner, die Pfändung oder das Thema Privatinsolvenz/Insolvenz? Wir beantworten diese gerne in unserem kostenlosen Erstgespräch und besprechen mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen.

Pfändungsrechner: Häufige Fragen zusammengefasst

Die Nettomethode kommt bei der Lohnpfändung seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 zum Einsatz.

Bei der Nettomethode werden zuerst die unpfändbaren Bezüge (z. B. Urlaubsgeld oder Überstunden) vom Bruttoeinkommen abgezogen. Aus der verbleibenden Summe werden anschließend Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fiktiv ermittelt und abgezogen.

Der Restbetrag ist dann der Nettolohn, aus dem sich die pfändbaren Beträge gemäß Lohnpfändungstabelle ergeben.

Beim bereinigten Nettoeinkommen werden vom „normalen“ Nettoeinkommen – also dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben – noch weitere unpfändbare Bezüge gemäß § 850 a ZPO abgezogen. Dazu gehören zum Beispiel Bezüge für Mehrarbeit, Urlaub- und Weihnachtsgeld, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen oder Sterbe- und Gnadenbezüge.

Bei Privatinsolvenz oder einem Regelinsolvenzverfahren kann der Pfändungsrechner ebenfalls verwendet werden. Wenn Sie Privatinsolvenz anmelden wollen bzw. bereits angemeldet haben, geben Sie ebenfalls Ihr Nettoeinkommen im Pfändungsrechner an.

Die Einkommensgrenze für nicht unterhaltspflichtige Personen beträgt seit 1. Juli 2022 1.330,16 Euro. Das heißt, Einkommen, das unter diesem Betrag liegt, ist nicht pfändbar. Je nachdem, wie viele unterhaltsberechtigte Personen es gibt, erhöht sich dieser Betrag entsprechend.

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