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Abmahnung: Kündigung ist schon der nächste Schritt

Rechtliche Optionen und Fallstricke im Arbeitsrecht

  • rechtliche Vorraussetzungen kennen
  • angemessen und richtig reagieren
  • negative Folgen vermeiden

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Abmahnung und Kündigung seitens des Arbeitgebers sind zwei Eskalationsstufen, wenn im Arbeitsumfeld Probleme entstehen. In der Regel hängen sie eng miteinander zusammen. Bereits die Abmahnung sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ernst nehmen und auch bereit sein, im Zweifel Konsequenzen zu ziehen. Erfahren Sie hier, welche Schritte Sie ergreifen können, um sich gegen eine mögliche Abmahnung oder sogar Entlassung zu verteidigen und wie Arbeitgeber rechtssicher agieren.

Bekannt aus:

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist eine formelle Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in der auf bestimmte Verhaltensweisen oder Leistungsprobleme hingewiesen wird, die verbessert werden sollen. Das Schreiben dient dem Arbeitgeber auch als Nachweis für das beanstandete Verhalten. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Bereich des Arbeitsrechts, die vor weitergehenden Konsequenzen wie einer Kündigung kommen kann. 
Eine Abmahnung sollte bestimmte Elemente enthalten, darunter:

  • Konkrete Benennung des Fehlverhaltens
  • Angabe des Zeitpunkts des Fehlverhaltens
  • Aufforderung zur Verhaltensänderung
  • Androhung rechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung
  • Möglichkeit zur Stellungnahme

Voraussetzungen für eine Kündigung nach Abmahnung

Die Abmahnung dient als formeller Hinweis auf das Fehlverhalten und als Chance zur Verbesserung. Der Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer eine klare und schriftliche Abmahnung zukommen lassen, in der das Fehlverhalten genau beschrieben wird. Eine Dokumentation des Fehlverhaltens ist entscheidend, um eine darauffolgende Kündigung rechtlich zu stützen. Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter kündigen, wenn dieser trotz vorheriger Abmahnung weiterhin arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. 
Eine Kündigung nach einer Abmahnung ist besonders gerechtfertigt, wenn das Fehlverhalten wiederholt auftritt, obwohl der Arbeitnehmer darauf hingewiesen wurde. Die Verhältnismäßigkeit zwischen dem begangenen Verstoß und der ausgesprochenen Kündigung muss aber immer gewahrt bleiben. Hierbei handelt es sich also immer auch um eine Frage des Ermessens. Man kann sich zwar an gängigen Fallbeispielen orientieren, individuell können aber Unterschiede bestehen.

Abmahnung vor Kündigung: Rechte der Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat das Recht, zu der Abmahnung schriftlich Stellung zu nehmen. Dies ermöglicht es ihm, seine Sicht der Dinge darzulegen und Missverständnisse zu klären. Wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung für unberechtigt hält, kann er versuchen, sie rechtlich anzufechten. Zu diesem Zweck können Sie Widerspruch einlegen. Das Rechtsmittel dient grundsätzlich dazu, sich gegen für Sie negative Rechtsakte zur Wehr zu setzen. So können Sie beispielsweise sogar einer PKV-Beitragserhöhung widersprechen.

Der Arbeitnehmer kann Vorschläge zur Verbesserung seines Verhaltens oder seiner Leistung vorlegen. Die Bereitschaft zur Selbstreflexion und zur Zusammenarbeit kann positive Auswirkungen haben. Für ein gesundes Arbeitsverhältnis sollten beide Parteien versuchen eine diplomatische Lösung zu finden. Erfolgt eine Abmahnung, kann das aber auch bedeuten, dass ein solcher Versuch bereits gescheitert ist. Existiert ein Betriebsrat, hat der Arbeitnehmer zudem das Recht, diesen in den Prozess einzubeziehen und um Unterstützung zu bitten.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Gegen Abmahnung vorgehen und widersprechen

Abmahnungen können Sie widersprechen. Das ist aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Es lohnt sich nur dann, wenn inhaltliche Fehler vorliegen. Das könnten etwa falsche Beschuldigungen sein oder die Tatsache, dass Sie selbst für etwas abgemahnt werden, wofür Sie nicht verantwortlich sind. Hier sollten Sie klar Stellung beziehen und den Sachverhalt diplomatisch, aber auch bestimmt, schildern. Wenn Ihre Argumente nicht angenommen werden, sollten Sie sich von einem Spezialisten arbeitsrechtlich beraten lassen.

In der Regel hat es allerdings keinen Mehrwert, gegen inhaltlich zu Recht erfolgte Abmahnungen vorzugehen, wenn diese nur Formfehler enthält. Daraus resultiert nämlich nur, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine neue Version zukommen lässt, die nun rechtssicher ist. Damit verschlechtern Sie im schlimmsten Fall sogar Ihre Position. Sollte es später zu einer Kündigung und einer Kündigungsschutzklage kommen, können Sie die Formfehler immer noch beanstanden. Wurden diese durch Ihren Hinweis korrigiert, geht das nicht mehr.

Als Arbeitnehmer und Verbraucher häufiger zur Wehr setzen!

In vielen Fällen nehmen Arbeitnehmer selbst zu Unrecht erfolgte Abmahnungen einfach hin. Dahinter steht häufig die Befürchtung, die Dinge noch schlimmer zu machen. Das ist aber ein Irrglaube. Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, sollten Sie sich zur Wehr setzen. Verbraucher werden nicht nur im Arbeitsumfeld von der vermeintlich mächtigeren Seite benachteiligt. Große Firmen versuchen häufig einfach Ihr Glück und versuchen Verbraucher nur damit zu übervorteilen, dass diese sich nicht wehren. Das zeigt sich auch in vielen anderen Bereichen. 
Ob es um Schadensersatz im Abgasskandal oder wegen des Verlustes Ihrer persönlichen Daten bei einem der zahlreichen Datenlecks der letzten Jahre geht: Sie sollten Ansprüche immer durchsetzen. Auch von Versicherungen sollten Sie sich nicht übervorteilen lassen. So wehren sich viel zu wenige Verbraucher gegen unwirksame PKV-Beitragserhöhungen oder schlechte Anlagen wie Lebensversicherung oder private Rentenversicherung. Dabei stehen die Chancen häufig sehr gut, Recht zu bekommen und viel Geld zu sparen. 

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Abmahnung und fristlose Kündigung: Gründe seitens des Arbeitgebers

Eine fristlose Kündigung kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Wenn der Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen weiterhin gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, kann dies ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Strafbare Handlungen wie Diebstahl oder Betrug sowie schwere Beleidigungen am Arbeitsplatz können auch unmittelbar zu einer fristlosen Kündigung führen. Die fristlose Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in kritischen Situationen die Arbeit verweigert, beispielsweise bei einem Notfall oder bei der Gefährdung von Menschenleben.

Fristlose Kündigung nach Abmahnung: So können sich Arbeitnehmer verhalten

Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer angehört werden. Dies gibt ihm die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Gründe für die fristlose Kündigung unverzüglich und in klarer Form mitteilen. Die Verhältnismäßigkeit zwischen der Pflichtverletzung und der ausgesprochenen fristlosen Kündigung muss gewahrt bleiben.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass nicht jede Abmahnung zwangsläufig zu einer fristlosen Kündigung führt. Es ist entscheidend, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu verteidigen, rechtzeitig Stellung zu nehmen und im Falle einer fristlosen Kündigung rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Eine genaue Prüfung der Umstände und der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist dabei unerlässlich.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn sie nach einer Abmahnung die fristlose Kündigung erhalten?

Arbeitnehmer haben das Recht, schriftlich zu der fristlosen Kündigung Stellung zu nehmen. Dabei sollten sie die Umstände aus ihrer Sicht darlegen und alle relevanten Dokumente sammeln. Wenn Arbeitnehmer die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt halten, steht ihnen der Weg vor das Arbeitsgericht offen. Hier können die Gründe für die Kündigung überprüft und ggf. revidiert werden.
In einigen Fällen können Arbeitnehmer versuchen, mit dem Arbeitgeber alternative Lösungen zu verhandeln, wie zum Beispiel eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung. Arbeitnehmer sollten frühzeitig prüfen, ob sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, um finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Sind 3 Abmahnungen für die Kündigung nötig?

Durch wiederholte Abmahnungen kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer trotz vorheriger Hinweise weiterhin gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Die stufenweise Eskalation durch Abmahnungen zeigt, dass der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Besserung eingeräumt hat, bevor eine Kündigung erwogen wurde. Es müssen, wie manchmal irrtümlich angenommen, aber nicht immer drei Abmahnungen sein.
Bei der Entscheidung über eine Kündigung werden nicht nur die Anzahl, sondern auch die Schwere der Pflichtverletzungen berücksichtigt. Schwerwiegende Verstöße können auch ohne vorherige Abmahnungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Reaktion des Arbeitnehmers spielt zudem eine Rolle. Zeigt er Bereitschaft zur Veränderung und Verbesserung seines Verhaltens, kann sich dies positiv auswirken. Das gilt nur, wenn die Abmahnung auch rechtmäßig ist.

Abmahnung und danach Kündigung – trotzdem Abfindung möglich?

Im Falle einer Kündigung nach einer oder mehreren Abmahnungen stehen Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten offen, eine Abfindung zu verhandeln. Nach Erhalt der Kündigung ist es ratsam, zeitnah das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Dies kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Verständnis für die Gründe der Kündigung ist entscheidend. Arbeitnehmer sollten sich im Gespräch nach den Beweggründen des Arbeitgebers erkundigen und mögliche Missverständnisse klären.
Arbeitnehmer können ihre eigenen Leistungen und Qualifikationen hervorheben, um den Wert, den sie für das Unternehmen darstellen zu unterstreichen. Geschickte Verhandlungstechniken sind entscheidend. Arbeitnehmer sollten ihre Forderungen sachlich und realistisch präsentieren und dabei flexibel bleiben. Die Höhe der Abfindung sollte fair und angemessen sein. Hierbei können verschiedene Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Gehalt und die Gründe für die Kündigung berücksichtigt werden.

Fazit: Abmahnung oder Kündigung erhalten? Rechte prüfen!

Eine Abmahnung dient als formelle Rüge bezüglich schlechter Verhaltensweisen oder Leistungsproblemen und kann als Vorstufe zur Kündigung dienen. Arbeitnehmer haben das Recht, schriftlich zu Abmahnungen Stellung zu nehmen. Eine Kündigung kann der nächste Schritt sein, weshalb es sich lohnen kann, bereits gegen die Abmahnung vorzugehen. Das gilt in jedem Fall, wenn der gerügte Sachverhalt nicht zutrifft oder Sie ihn nicht zu verantworten haben. Hier können Sie Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen. 
Verbraucher machen erfahrungsgemäß ohnehin zu selten Gebrauch von ihren Rechten. Widerspruch, Einspruch und Widerruf sind häufig sinnvolle Rechtsmittel gegen für Sie nachteilige Umstände. So können Sie beispielsweise PKV-Beitragserhöhungen widersprechen oder auch Lebensversicherungen und Rentenversicherungen durch den Widerrufsjoker inklusive Zinsen und Gebühren rückabwickeln. Als Verbraucherrechtskanzlei können wir Ihnen in einigen Bereichen viel Geld sparen.

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Häufig gestellte Fragen zu Abmahnung Kündigung

Wirksame Abmahnungen können grundsätzlich von allen weisungsbefugten Vorgesetzten ausgesprochen werden. Dabei müssen jedoch die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein konkreter Sachverhalt beschrieben werden, der aufzeigt, wie der Arbeitnehmer gegen seine vertraglich vereinbarten Pflichten verstoßen hat. Dazu müssen Datum sowie Uhrzeit enthalten sein. Sofern mehrmaliges Fehlverhalten in einer Abmahnung beanstandet wird, müssen alle Vorfälle aufgeführt werden.
Für die Wirksamkeit muss auch darauf hingewiesen werden, dass derartiges Verhalten nicht mehr geduldet wird. Hierfür muss die konkrete Maßnahme des Arbeitgebers benannt werden, die im Falle eines erneuten oder ähnlichen Fehlverhaltens ergriffen wird, beispielsweise eine Kündigung. 
Abmahnungen müssen außerdem zeitlich passend zum Fehlverhalten erfolgen. Es gibt zwar keine gesetzlich konkret festgelegte Ausschlussfrist für die Ausstellung von Abmahnungen, doch nach mehreren Monaten, in der das Fehlverhalten toleriert wird, ohne abzumahnen, können Abmahnungen unwirksam sein.
Wirksame Abmahnungen werden vom Vorgesetzten meist persönlich an die Mitarbeiter übergeben. Alternativ kann auch die postalische Zustellung wirksam sein. Mündliche Abmahnungen sind zwar grundsätzlich möglich, lassen sich im Falle eines Gerichtsverfahrens allerdings schwerer beweisen.

Für eine fristlose Kündigung nach einer Abmahnung müssen die Umstände besonders schwerwiegend sein. Typische Gründe können wiederholtes oder schweres Fehlverhalten sein, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist entscheidend. Eine fristlose Kündigung sollte das letzte Mittel sein, wenn andere mildere Sanktionen nicht ausreichen.

Nur wenn ein Arbeitgeber sein Fehlverhalten nach einer Abmahnung wiederholt, kann eine wirksame Kündigung folgen. Der Grund der Kündigung muss jedoch gleich gelagert sein. Sofern das Fehlverhalten nach einer Abmahnung nicht wiederholt wird, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht später wegen derselben Sache kündigen. 
Bei kleineren Verstößen müssen Arbeitgeber aufgrund der Verhältnismäßigkeit meist mehrfach abmahnen, bevor eine Kündigung folgen kann. Es muss jedoch bei kleineren Verstößen nicht explizit dreimal abgemahnt werden, bevor Mitarbeiter gekündigt werden können. Bei schweren Verfehlungen darf der Chef bereits nach der ersten Rüge und erneutem Verstoß kündigen. 
Zu viele Abmahnungen in einer kürzeren Zeitspanne können unter Umständen sogar als Mobbing gesehen werden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn dem Chef verwerfliche Gründe für die Abmahnungen nachgewiesen werden können. 

Mitarbeiter können auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist, beispielsweise wenn eine Straftat begangen wurde. Vor personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen bedarf es auch keiner Abmahnung, weil diese nicht aus einem Fehlverhalten resultieren. 
Sollten Mitarbeiter zum Beispiel nicht mehr fähig sein, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Es bleibt aber zu beachten, dass hier ggf. Abfindungen zu zahlen sind.

Die wesentlichen Punkte sind:

  • schriftliche Form 
  • klarer Kündigungswille 
  • Angabe des Kündigungsgrundes 
  • Kündigungsfrist 
  • Hinweis auf Widerspruchsfrist und Klagemöglichkeit 
  • Unterschrift des Kündigenden  

Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam. Die Schriftform muss auf Papier erfolgen und es sollte klar ausgedrückt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. In Deutschland ist für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ein Kündigungsgrund erforderlich. Dieser muss im Kündigungsschreiben genannt werden. 
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen muss der wichtige Grund ebenfalls konkret benannt werden. Die Kündigung muss die geltende Kündigungsfrist beachten. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder falls nichts Genaueres geregelt ist, aus dem Gesetz. Bei außerordentlichen Kündigungen entfällt die Einhaltung einer Frist.
Im Kündigungsschreiben muss zudem auf die gesetzliche Widerspruchsfrist hingewiesen werden. Arbeitnehmer haben nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit, um gegen diese schriftlich Widerspruch einzulegen. Zudem sollte auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht hingewiesen werden. Das Kündigungsschreiben muss von der kündigenden Partei (z. B. dem Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter) unterzeichnet sein.

Ja, wenn die konkrete Maßnahme nicht genannt wird, die der Arbeitgeber im Falle eines erneuten Fehlverhaltens seitens des Arbeitnehmers ergreift, fehlt der Abmahnung die sog. Warnfunktion. In diesem Fall handelt es sich nur um eine sogenannte Ermahnung. Diese mahnt zwar auch an, ein konkretes Fehlverhalten zu korrigieren, ist aber mit keinen weiteren Konsequenzen verbunden. Wird das ermahnte Verhalten nicht verbessert, kann aber eine Abmahnung als nächst schwereres Mittel folgen. 

Abmahnungen verjähren nicht automatisch und unterliegen keiner festen Frist. Grundsätzlich bleibt eine Abmahnung in der Personalakte, solange das beanstandete Verhalten relevant ist und eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben könnte. Die Dauer, für die eine Abmahnung aufbewahrt wird, hängt außerdem von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholtem Fehlverhalten kann eine Abmahnung länger in der Personalakte verbleiben als bei weniger gravierenden Vorfällen.
In einigen Fällen können Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge spezifische Regelungen zur Aufbewahrung von Abmahnungen vorsehen. Es ist ratsam, die einschlägigen Regelungen im jeweiligen Unternehmen zu überprüfen. Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Löschung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte geltend machen. Dies ist jedoch von der Rechtmäßigkeit der Abmahnung abhängig. 
Es ist zudem wichtig, dass die Aufbewahrung von Abmahnungen nachvollziehbar und transparent ist. Arbeitsgerichte können die Personalakten im Rahmen von Auseinandersetzungen überprüfen, und es ist ratsam, dass Unternehmen die Gründe für das Aufbewahren von Abmahnungen klar dokumentieren.

Die Abmahnung selbst hat keine direkte Auswirkung auf den SCHUFA-Score. Sollten für Sie Gehaltseinbußen mit der Maßnahme zusammenhängen, können aber schnell finanzielle Engpässe entstehen. Bei Zahlungsverzug können negative SCHUFA-Einträge entstehen. Häufig wissen Verbraucher aber gar nichts davon. Sie haben aber einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie. Sollten Sie negative Einträge haben, können diese in einigen Fällen entfernt werden. Wie es funktioniert, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung.

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