Zum Hauptinhalt springen

Widerspruch Nebenkostenabrechnung: Das sollten Mieter und Vermieter beachten

Wie Sie Rechtsbehelfe nutzen, um Geld zu sparen

  • Unterschiede beim Widerspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

Top-Bewertungen für Decker & Böse:

Der Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ist ein wichtiges Instrument für Mieter, um sich gegen fehlerhafte Abrechnungen zur Wehr zu setzen. Sind Sie mit der Höhe oder anderen Kriterien der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden, müssen Sie das aber gut begründen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten hier einige wichtige Regeln beachten, um aufwendige und teure Rechtsstreits zu vermeiden. Die wichtigsten Informationen hierzu und wie Sie auch in anderen Situationen mit dem Widerspruch viel Geld sparen können, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

Bekannt aus:

Bleiben Sie mit uns in Kontakt – mit unserem kostenlosen Newsletter!

  • Widerspruch leicht gemacht: So geht es richtig! 
  • Ihre Rechte: unberechtige Forderungen abwehren
  • Urteile im Blick: aktuelle Rechtssprechung verfolgen!

Newsletter-Anmeldung

Widerspruch Nebenkostenabrechnung: Was verbirgt sich hinter dem Rechtsmittel?

Der Widerspruch ist ein sog. Rechtsbehelf, den Sie nutzen können, um gegen eine bestimmte Rechtsverbindlichkeit vorzugehen. Dabei widersprechen Sie konkret dem Bescheid, mit dem Ihnen diese mitgeteilt wird. Es kann sich hier um behördliche Mitteilungen handeln, wie beispielsweise ein Mahnbescheid oder ein Bußgeldbescheid. Den Widerspruch können Sie aber auch in einigen Fällen zivilrechtlich nutzen und viel Geld sparen.

Sie können beispielsweise einer Zahlungsaufforderung widersprechen, mit der Sie etwa von einem Online-Händler unrechtmäßig konfrontiert werden oder auch einer PKV-Beitragserhöhung. Die Nebenkostenabrechnung ist ebenfalls eine solche Mitteilung, der Sie widersprechen können. Sie entfaltet für Sie Rechtsverbindlichkeit, da Sie die dort aufgeführten Kosten tragen müssen. Es gibt viele Gründe, weshalb Sie dieser Rechnung aber widersprechen können.

Nebenkostenabrechnung: Widerspruch aus vielen Gründen möglich

Wer seine Nebenkosten nicht mit einer Pauschale begleicht, sieht sich einmal jährlich mit der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter konfrontiert. Diese ist aber sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter komplex und häufig nur schwer zu verstehen. Deshalb sind Fehler an der Tagesordnung. Besonders private Vermieter sind häufig gar nicht mit allen rechtlichen Anforderungen vertraut und wissen nicht genau, was sie auf die Mieter umlegen können und was nicht. Dazu kommen auch immer wieder formale Fehler.

Diese können auch bei institutionellen Vermietern vorkommen. Das passiert manchmal aus Versehen durch den entsprechenden Sachbearbeiter. Es kann aber auch bewusst in Kauf genommen werden. Verbraucherzentralen berichten immer wieder darüber, dass Immobilienfirmen Kosten in der Nebenkostenabrechnung aufführen, die eigentlich gar nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen oder die sich in rechtlichen Grauzonen befinden. Es wird oft versucht, so viel wie möglich auf Mieter umzulegen, solange sich niemand beschwert.

Widerspruch wegen Formfehlern macht die Rechnung unwirksam

Formfehler bestehen vor allem dann, wenn Angaben unvollständig sind. Vermieter sollten darauf achten, dass alle Positionen auf der Rechnung klar nachvollziehbar und zuordenbar sind. Dazu gehört beispielsweise eine übersichtliche Aufstellung aller Teilpositionen oder auch die klare Benennung des Abrechnungszeitraums. Vor allem der zugrunde gelegte Verteilerschlüssel fehlt häufig. Nicht alle Betriebskosten können im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vollständig auf den Mieter umgelegt werden, sondern sind nur anteilig umlagefähig. Zudem müssen die meisten Kosten zwischen verschiedenen Mietparteien nach Ihrem Anteil an der Wohnfläche aufgeteilt werden. Dieser Anteil muss jeweils klar genannt und ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden.

Folgende formale Kriterien müssen außerdem erfüllt sein:

  • Vollständige Anschrift von Vermieter und Mieter (bei Mehrfamilienhäusern auch die Wohneinheit)
  • Ersteller der Nebenkostenabrechnung (muss nicht immer der Vermieter selbst sein)
  • Datum, Ort und Unterschrift des Erstellers
  • Klare Aufstellung der Gesamtkosten jedes Postens
  • Nachvollziehbarkeit des Mieter-Anteils an jedem Posten
  • Gesamtrechnung aus den Einzelpositionen

Der Widerspruch wegen inhaltlichen Fehlern ändert nichts an Zahlungsverpflichtung

Inhaltliche Fehler werden rechtlich gesehen auch materielle Fehler genannt. Solche liegen klassischerweise etwa vor, wenn sich einfache Rechenfehler finden. Bei Immobilienfirmen und Hausverwaltungen werden Rechnungen meistens automatisiert, weshalb seltener solche Probleme auftauchen. Sie sind aber auch hier nicht ausgeschlossen. Nicht korrekte Zahlen tauchen hier oft in der Gesamtrechnung als Summe der Einzelpositionen auf oder schon vorher beim prozentualen Anteil des Mieters an den Gesamtkosten einer Position.

Darüber hinaus kommt es immer wieder vor, dass vorausbezahlte Beträge mit den geschuldeten Beträgen gar nicht oder nicht richtig verrechnet werden. Und auch die Frage nach umlagefähigen Positionen bietet großes Problempotenzial. Hier besteht leider sowohl bei Mietern als auch bei Vermietern häufig ein falsches Verständnis der rechtlichen Lage und es kommt zu Fehlinterpretationen. Zudem ist der Anteil nur teilweise umlagefähiger Positionen häufig fehleranfällig.

Mit dem Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat über Ihre Verbraucherrechte und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich, wenn Sie aus formellen oder materiellen Gründen widersprechen. Formale Fehler führen dazu, dass die Nebenkostenabrechnung vollständig unwirksam ist. Das gilt so lange, bis der Vermieter Ihnen eine Abrechnung vorlegen kann, die fehlerfrei ist. Beachten Sie dabei aber, dass das nur der Fall ist, wenn Sie Ihren Vermieter auf die formalen Fehler ausdrücklich schriftlich hinweisen und Ihren Widerspruch explizit damit erklären. Sie müssen also aktiv werden und können nicht einfach die Zahlung verweigern.

Die Rechtsfolge von inhaltlichen Fehlern ist eine andere. Hier gilt die Zahlungsverpflichtung der Nebenkostenabrechnung weiter. Sie können aber erklären, dass Sie den geforderten Betrag unter Vorbehalt zahlen. Eventuell zu viel gezahltes Geld muss Ihnen nach der Korrektur der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter rückerstattet werden. Beachten Sie aber auch hier, dass Ihre Vorbehaltserklärung nur dann wirksam ist, wenn Sie Ihren Widerspruch auch begründen. Sie können auch nicht ohne weitere Klärung einfach nach Ihrem Dafürhalten weniger bezahlen.

Einspruch Nebenkostenabrechnung wegen nicht umlagefähigen Betriebskosten

Es gibt einige Positionen, die sich immer wieder finden, in der Nebenkostenabrechnung aber nichts zu suchen haben. Umlagefähige Betriebskosten sind ausschließlich solche, die sich aus den 17 Positionen des Betriebskostenkatalogs (§ 2 Betriebskostenverordnung) ergeben. Dazu gehören:

  • Öffentliche Lasten des Grundstücks, v. a. Grundsteuer
  • Wasserversorgungskosten, einschließlich Verbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Wartung, und Aufbereitung
  • Entwässerungskosten, Gebühren und Pumpenbetrieb
  • Heizungskosten (inklusive Brennstoff, Strom, Wartung) oder alternativ Brennstoffversorgungskosten, eigenständige Wärmeversorgungskosten, und Etagenheizungswartungskosten
  • Warmwasserversorgungskosten (inklusive Wasser und Wassererwärmung), eigenständige Warmwasserlieferkosten und Warmwassergerätewartungskosten
  • Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Aufzugskosten (Strom, Wartung, Prüfung, Reinigung)
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigungskosten
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflegekosten
  • Beleuchtungskosten
  • Schornsteinreinigungskosten
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswartskosten (ohne Instandhaltung und Reparaturen)
  • Kosten für Antennenanlagen oder Breitbandkabelnetze
  • Kosten für Wäschepflegeeinrichtungen
  • Sonstige Betriebskosten nach § 1

Was sind sonstige Kosten aus § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV)?

Sonstige Kosten geben dem Vermieter einen Spielraum, individuellen Anforderungen an das Mietobjekt gerecht zu werden. Das gibt aber keinen Freifahrtschein für alle möglichen Kosten. Umlagefähig sind nur solche Kosten, die klar objektbezogen sind, sich also auf Ihre Mietsache beziehen und die wiederkehrend laufende Kosten sind, also keine einmaligen Ausgaben. Sie müssen außerdem den Grundsätzen der sog. ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Wenn Vermieter einmal im Jahr das Treppenhaus streichen lassen, sind diese Kosten zwar objektbezogen wiederkehrend, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung allerdings keineswegs notwendig.

Umlagefähige sonstige Kosten können etwa sein:

  • Wartung von Feuerlöschern, Rauchabzugsanlagen und Rauchmeldern
  • Prüfung der Blitzschutzanlage und Elektroinstallationen
  • Regelmäßige Reinigung von Dachrinnen oder Lichtschächten
  • Regelmäßige Wartung von Abflussrohren
  • Betriebskosten für Gemeinschaftseinrichtungen, wie Fitnessraum, Sauna, Pool, usw.

Was ist der Verteilerschlüssel und berechtigt er zum Widerspruch?

Der Verteilerschlüssel gibt Ihren Anteil an den jeweiligen Posten der Betriebskosten an. Dieser kann unterschiedlich sein. Viele Nebenkosten werden danach auf Sie angerechnet, wie viel Wohnfläche Sie bewohnen. Das heißt: Es wird ein prozentualer Anteil Ihres gemieteten Wohnraums im Vergleich zur Gesamtwohnfläche der Mietsache errechnet. Gibt es in Ihrem Haus vier Mietparteien, die alle 100 m² Wohnfläche bewohnen und sind Sie eine davon, tragen Sie an vielen Betriebskosten ein Viertel der Gesamtkosten. Wird der Verteilerschlüssel falsch angesetzt, können Sie Widerspruch einlegen.

Anders verhält es sich, wenn Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Das kann beispielsweise bei Heizkosten der Fall sein, sofern Ihr individueller Verbrauch zählbar ist. Hier kommt es aber auch darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Hinzu kommt ein Verteilerschlüssel nach Anzahl der Bewohner. Das kann beispielsweise bei der Abfallentsorgung sinnvoll sein, da die Kosten hierfür eher von der Bewohnerzahl als dem Wohnraum abhängen. Sollte der Verteilerschlüssel Sie nach der Art der Aufteilung unangemessen benachteiligen, können Sie auch in diesem Fall Widerspruch einlegen.

Die Widerspruchsfrist der Nebenkostenabrechnung

Um der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen, müssen Sie zwei verschiedene Fristen beachten. Die eine ist Ihre Widerspruchsfrist. Nachdem Sie die Nebenkostenabrechnung erhalten haben, können Sie im Zeitraum von 12 Monaten Widerspruch einlegen. Fallen Ihnen danach noch Fehler auf, können Sie diese nicht mehr beanstanden. Die Betriebskostenabrechnung gilt dann als angenommen und Sie haben keine Handhabe mehr. Hierbei handelt es sich um eine sog. Ausschlussfrist.

In vielen Fällen müssen Sie aber noch eine zweite Frist beachten. Fallen Ihnen inhaltliche Mängel auf, ändert das nichts an Ihrer Zahlungsverpflichtung. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung haben Sie 30 Tage Zeit, eventuell bestehende Nachforderungen auszugleichen. Zu viel gezahlte Beträge können Sie nach Klärung des Sachverhalts zurückfordern. Erklären Sie dann aber, unter Vorbehalt zu zahlen. Sonst könnte man Ihre Zahlung als Akzeptanz der Rechnung interpretieren. Schreiben Sie einfach „unter Vorbehalt“ in die Betreffzeile Ihrer Überweisung.

Zusatzchance: Einspruch gegen Betriebskostenabrechnung und vieles mehr

Mit sog. Rechtsbehelfen wie Widerspruch, Einspruch und auch dem Widerruf, können Sie als Verbraucher viel Geld sparen. Sie sollten nicht blind darauf vertrauen, dass Forderungen, mit denen man Sie konfrontiert, schon Ihre Richtigkeit haben. Das gilt für Privatpersonen und Unternehmen ganz genauso wie auch für Behörden. Fehler können immer vorkommen und Sie sollten unrechtmäßige Nachteile nicht einfach hinnehmen. Als Verbraucherrecht-Kanzlei sind solche alltäglichen Benachteiligungen unser Spezialgebiet.

Finanzielle Vorteile können wir Ihnen in vielen Fällen unter anderem in folgenden Rechtsbereichen verschaffen:

  • Immer informiert: Neueste juristische Entscheidungen direkt in Ihrem Postfach.
  • Rechtstipps von Experten: Zweimal monatlich wertvolle Einblicke und Ratschläge.
  • Rechte kennen, Schadensersatz erhalten: Erfahren Sie, wie Sie sich wehren und finanziell profitieren können.

Fazit: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen

Mieter haben ein Recht auf eine fehlerfreie Betriebskostenabrechnung. Finden sich hier Fehler, sollten Sie Widerspruch einlegen. Achten Sie aber darauf, dass Sie in vielen Fällen dennoch verpflichtet sind, Nachforderungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nachzukommen. Sie können sonst in Zahlungsverzug kommen und eine Abmahnung bzw. schlimmstenfalls sogar eine Kündigung riskieren. Sollten Sie zu viel gezahlt haben, können Sie das später zurückfordern. Suchen Sie daher das Gespräch und versuchen Sie, Probleme schon vor Ablauf des Zahlungsziels auszuräumen.

Zu viel gezahlte Beträge können zahlreiche Verbraucher auch in einigen anderen Kontexten zurückerhalten. Den Widerspruch können Sie beispielsweise auch bei zu hohen PKV-Beiträgen nutzen. Ist eine PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können Sie zu viel gezahlte Beiträge sogar über mehrere Jahre rückwirkend erhalten. Als Kanzlei für Verbraucherrechte können wir Ihr Geld in vielen Fällen zurückholen. Das gilt sogar für Beitragszahlungen in der privaten Rentenversicherung oder auch für Lebensversicherungen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Häufige Fragen zum Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung

Vorneweg: In der Praxis ergeben sich bei beiden Begriffspaaren in der Regel keine relevanten begrifflichen Unterschiede. Das deutsche Mietrecht aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kennt nur sog. Betriebskosten. Nebenkostenabrechnung bedeutet in der Praxis genau das gleiche und kann als Synonym zur Betriebskostenabrechnung verwendet werden.

Teilweise wird in der Praxis aber dahingehend unterschieden, dass die Betriebskostenabrechnung keine Kosten für Heizung oder Warmwasser enthält. Solange die jeweilige Kostenaufstellung für Sie als Mieter aber nachvollziehbar ist, spielt die konkrete Bezeichnung keine Rolle.

Das gleiche gilt auch für die Unterscheidung zwischen Widerspruch und Einspruch. In beiden Fällen handelt es sich um eine sog. Einrede, die dazu führen soll, dass der betreffende Rechtsakt vom Absender nochmals geprüft werden muss. Die Unterscheidung ist eine juristische Feinheit, die weder für Mieter noch für Vermieter relevant ist.

Einen Einspruch nutzen Sie beispielsweise, wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind und den Widerspruch, um gegen Beitragserhöhungen in der PKV vorzugehen. Bezeichnen Sie Ihr Schreiben als Widerspruch oder Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung, macht das keinen Unterschied für die Rechtsgültigkeit. Das gilt zumindest, sofern klar verständlich ist, was Sie bezwecken.

Die Widerspruchsfrist für die Betriebskostenabrechnung liegt bei 12 Monaten. Mängel können also noch lange nach Erhalt der Kostenaufstellung beanstandet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Frist keineswegs für den Ausgleich der Rechnung besteht. Ausstände aus der Nebenkostenabrechnung sind mit einer Frist von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung auszugleichen.

Das Überschreiten der Zahlungsfrist kann für Mieter stark nachteilige Folgen haben und von einer Abmahnung bis schlimmstenfalls zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Das gilt auch, wenn Sie widersprechen, sofern Sie das wegen inhaltlicher Fehler tun. Sie sind trotzdem verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen, haben im Nachgang aber unter Umständen das Recht, zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Etwas anderes gilt, wenn Sie aus formalen Gründen Widerspruch einlegen. Hat die Nebenkostenabrechnung formale Mängel, ist sie ungültig und geht für Sie mit keiner Zahlungsverpflichtung einher, bis der Vermieter eine mangelfreie Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stellt. Ungeachtet der rechtlichen Position sind Mieter und Vermieter in solchen Fällen allerdings grundsätzlich gut beraten, einen konstruktiven Austausch zu suchen.

Widerspruch gegen jegliche Rechtsakte können Sie nur analog schriftlich einlegen. Das gilt auch für die Nebenkostenabrechnung. Andere Wege entfalten für den Vermieter keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Für einen rechtswirksamen Widerspruch benötigt es eine eigenhändige Unterschrift. Eine solche ist per E-Mail nicht möglich. Auch ein Scan oder eine elektronische Signatur gelten nicht.

Das braucht Sie nicht davon abzuhalten, Ihren Widerspruch parallel auch per Mail oder telefonisch zu erklären. Rechtliche Sicherheit haben Sie aber nur auf dem schriftlichen Weg. Besonders wenn das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Vermieter nicht gut ist, sollten Sie außerdem ein Einschreiben mit Rückschein verwenden. So können Sie einwandfrei nachweisen, dass Ihr Widerspruch fristgerecht eingegangen ist.

Wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung zu spät erhalten, benötigen Sie streng genommen keinen Widerspruch. Kommt die Nebenkostenabrechnung ohne triftigen Grund zu spät, geht für Sie damit keine Zahlungsverpflichtung mehr einher. Der Vermieter hatte schließlich ein ganzes Jahr lang Zeit, die Rechnung zu stellen. Im Sinne der Rechtssicherheit möchte der Gesetzgeber, dass Sie sich als Mieter nach einer gewissen Zeit nicht mehr auf Nachforderungen einstellen müssen.

Sollten Sie selbst Vermieter sein, müssen Sie deshalb darauf achten, die Frist nicht zu übertreten, da Sie sonst die Rechtsgrundlage für Nachforderungen verlieren können. Besteht das Mietverhältnis aber weiterhin, sollten sich besonders private Vermieter und Mieter um einen fairen Austausch bemühen. Gehen finanzielle Streitigkeiten zu Lasten des Verhältnisses, kann sich das schnell für beide Seiten nachteilig auswirken.

Ja, das geht. Beachten Sie aber, dass es sich hierbei um einen inhaltlichen (materiellen) Fehler handelt, der im Unterschied zu formalen Fehlern keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass Sie bis zur Klärung der strittigen Kosten immer noch mit einer Frist von 30 Tagen der Forderung nachkommen müssen. Stellt sich am Ende heraus, dass die Nebenkosten tatsächlich zu hoch waren, muss der Vermieter Ihnen den zu viel gezahlten Betrag aber nachträglich zurückzahlen.

Das kommt darauf an. Handelt es sich um formelle Fehler, ist die Nebenkostenabrechnung unwirksam. Das bringt Ihnen in der Praxis allerdings nicht viel. Sie müssen Ihren Widerspruch nämlich entsprechend begründen und dem Vermieter mitteilen. Formelle Fehler werden dann in der Regel schnell ausgebessert und Sie erhalten eine neue Nebenkostenabrechnung wenig später, die Sie nun dennoch wieder zahlen müssen. Die Zahlungsfrist beginnt dann aber erst mit der formal fehlerfreien Rechnung.

Finden sich inhaltliche Fehler, haben Sie zwar ein Recht darauf, dass diese ausgebessert werden. Der ursprünglichen Forderung müssen Sie trotzdem noch fristgerecht nachkommen und können zu viel gezahlte Beträge am Ende zurückfordern.

Was Sie niemals tun sollten, ist die Nebenkostenabrechnung zu ignorieren und weder begründeten Widerspruch einzulegen noch zu bezahlen. In diesem Fall wären Sie grundsätzlich immer im Unrecht und riskieren schlimmstenfalls sogar eine Kündigung. Werden Sie also im Rahmen Ihrer Nebenkostenabrechnung mit Nachforderungen konfrontiert, müssen Sie definitiv reagieren. Aussitzen können Sie die Sache nicht.

Unsere Anwälte

Portrait von Ulf Böse - Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt
Ulf Böse
Geschäftsführer Partner Rechtsanwalt
Portrait von Markus Decker - Geschäftsführer, Partner, Rechtsanwalt
Markus Decker
Geschäftsführer Partner Rechtsanwalt
Portrait von Cornelius Diekmeyer - Volljurist
Cornelius Claudius Diekmeyer
Volljurist
Portrait von Branimir Kristof - Rechtsanwalt
Branimir Kristof
Rechtsanwalt
Portrait von Igor Baraz - Rechtsanwalt
Igor Baraz
Rechtsanwalt
Portrait von Malgorzata Roszak, Rechtsanwältin
Malgorzata Roszak
Rechtsanwältin
Portrait von Kaja Slozowska - Juristin
Kaja Slozowska
Juristin
Portrait von Tobias Marx - Rechtsanwalt
Tobias Marx
Rechtsanwalt
Portrait von Hendrik Kleist - Rechtsanwalt
Hendrik Kleist
Rechtsanwalt
Portrait von Rieke de Haan-Bitzer - Rechtsanwältin
Rieke de Haan-Bitzer
Rechtsanwältin
Portrait von Burcu Katar  Rechtsanwältin
Burcu Katar
Rechtsanwältin
Portrait von Ramona Entis - Rechtsanwältin
Ramona Entis
Rechtsanwältin
Portrait von Ralf Möbius LL.M. - Rechtsanwalt in Kooperation
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsanwalt in Kooperation
Damian Lybek
Volljurist
Niklas Turski
Volljurist