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Widerspruch: Wie Sie den Rechtsbehelf zu Ihrem Vorteil nutzen

Rechtsgrundlagen, Form, Fristen und Beispiele aus der Praxis

  • Unterschiede beim Widerspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

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Mit dem Widerspruch erklären Sie, dass Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind. Dadurch muss er erneut geprüft werden und Sie haben die Möglichkeit, Ihre eigene Position darzustellen. Den Widerspruch können Sie gegen Mahnbescheide, behördliche Entscheidungen wie Bußgelder und sogar Beitragserhöhungen einlegen. Hierbei gibt es aber einige Dinge zu beachten. Wie Sie den Widerspruch zu Ihrem Vorteil nutzen können, erklären wir in folgendem Berater.

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Was ist ein Widerspruch?

Der Widerspruch ist ein sogenannter Rechtsbehelf. Damit bringen Sie offiziell zum Ausdruck, dass Sie mit einem bestimmten Vorgang nicht einverstanden sind. Das kann eine zivilrechtliche Forderungen sein, also beispielsweise der Mahnbescheid eines Online-Händlers. Ist die Forderung aus Ihrer Sicht nicht rechtens, können Sie ihr widersprechen. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn Sie gar nichts bestellt oder die Waren zurückgesandt haben. Durch den Widerspruch soll dann ein Gerichtsverfahren vermieden werden.

Unberechtigte Forderungen, die etwa durch ein Missverständnis zustande gekommen sind, können dann ausgeräumt werden, bevor es ggf. zu einer Vollstreckung der Forderung kommt. Außerdem hat der Widerspruch in der Regel eine aufschiebende Wirkung bis zur Klärung des Sachverhalts. In den meisten Fällen pausieren deshalb Fristen und Sie müssen der Zahlungsaufforderung vorerst nicht nachkommen. Der Widerspruch kann außerdem auch gegen diverse amtliche Bescheide eingelegt werden, so wie etwa gegen die Kündigung Ihres Mietvertrags und vieles mehr.

Einspruch oder Widerspruch gegen eine Entscheidung?

Besonders bei amtlichen Bescheiden ist der Widerspruch nicht immer möglich. In manchen Fällen haben Sie nur die Option, Einspruch zu erheben. Hierbei handelt es sich um ein sehr ähnliches Rechtsmittel, mit dem Unterschied, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Er kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Hier widersprechen sie der Berechnung des Finanzamts, müssen etwaige Steuerschulden aber dennoch fristgerecht begleichen.

Wenn Sie am Ende Recht erhalten, bekommen Sie zu viel gezahlte Steuern nachträglich zurück. Für Verbraucher ist es wichtig, zu wissen, dass hier Unterschiede bei den Rechtsfolgen bestehen. Allerdings ist es nicht nötig, dass Sie den richtigen rechtlichen Fachbegriff verwenden. Ist die Intention Ihrer Aussage grundsätzlich verständlich, ist das in der Praxis ausreichend. Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist also auch dann rechtswirksam, wenn Sie ihn als juristischer Laie als Widerspruch bezeichnen.

Unterschied zum Widerruf

Trotz der Ähnlichkeit der Bezeichnung handelt es sich beim Widerruf um etwas völlig anderes als den Widerspruch. Er dient dazu, Verträge innerhalb einer kurzen Frist nach Abschluss komplett rückabzuwickeln. Das Rechtsmittel kennen Sie wahrscheinlich von Online-Käufen. Hier haben Sie in der Regel das Recht, den Kaufvertrag innerhalb einer Frist zu widerrufen. In der Praxis wird das häufig dadurch vereinfacht, dass Händler gleich Retourenscheine mit ins Paket legen. Ein Widerrufsrecht haben Sie häufig auch bei besonders langlaufenden Verträgen.

Das gilt teilweise sogar noch deutlich länger als die Frist gelaufen wäre. Der Grund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die besonders bis 2007 häufig vorkamen. Haben Sie spätestens bis Ende 2007 etwa eine Lebensversicherung oder private Rentenversicherung abgeschlossen, kann diese in vielen Fällen noch heute widerrufen werden. Sie kann dann komplett rückabgewickelt werden und Sie erhalten alle Beiträge inklusive jeglicher Gebühren und Zinsen zurück. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

Wie kann ich Widerspruch einlegen?

Widerspruch können Sie über verschiedene Wege einlegen. Das geht analog schriftlich und in bestimmten Fällen auch elektronisch. Es geht allerdings nicht per E-Mail. Elektronisch ist es nur möglich, wenn die entsprechende Behörde eigens dafür ein Online-Portal anbietet, was aber nicht immer der Fall ist. In den meisten Fällen sollten Sie Ihren Widerspruch postalisch übersenden.

Es besteht alternativ die Möglichkeit, Ihren Widerspruch mündlich einzulegen. Diese Variante funktioniert allerdings nicht telefonisch. Sie müssen hierfür bei der zuständigen Behörde persönlich vorstellig werden und Ihren Widerspruch erklären. Dieser muss dann vor Ort durch einen Sachbearbeiter niedergeschrieben werden, und Sie müssen dann noch unterschreiben.

Widerspruch einlegen: Muster muss bestimmte Anforderungen erfüllen

Um rechtssicher Widerspruch einzulegen, sollten Sie einige Dinge beachten. Zunächst muss Ihr Schreiben nicht zwangsläufig den rechtlich richtigen Begriff aufweisen. Es muss aber klar verständlich sein, dass Sie mit einem bestimmten Bescheid nicht einverstanden sind und möchten, dass dieser nochmals überprüft wird. Außerdem muss dieser klar zuordenbar sein. Geben Sie also das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids an und richten Sie Ihr Schreiben exakt an die Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat.

Ein Musterschreiben zum Einlegen eines Widerspruchs enthält mindestens folgende Informationen:

  • Adressat und Absender, also Ihre Adresse und die der Behörde, ggf. auch Sachbearbeiter
  • Ausstellungsdatum und genaue Bezeichnung des Bescheids, ggf. auch Aktenzeichen
  • Ausdrückliche Erklärung, dass Sie der Entscheidung widersprechen
  • Begründung kann auch nachgereicht werden (dann darauf hinweisen)
  • Ggf. Dokumente zur Untermauerung ihrer Position, z. B. ärztliche Atteste

Muss ich den Widerspruch begründen?

Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Widerspruch zu begründen und können ihn auch dann erheben, wenn Sie keinerlei Erklärung dazu beifügen. Allerdings ist das wenig sinnvoll. Schließlich gibt es einen Grund, weshalb Sie mit dem Bescheid oder einer Forderung nicht einverstanden sind. Umso besser Ihr Gegenüber das nachvollziehen kann, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass der Sachverhalt gütlich geklärt werden kann.

Allerdings müssen Sie die Begründung nicht sofort erklären. Sie können in Ihrem Schreiben auch darauf hinweisen, dass Sie diese nachliefern werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Frist für den Widerspruch abzulaufen droht, Ihnen aber für Ihre Begründung noch Daten fehlen oder Sie rechtlichen Rat einholen möchten. So halten Sie die Widerspruchsfrist ein und können sich dennoch etwas Zeit verschaffen.

Die Widerspruchsfrist einhalten

Die Widerspruchsfrist für das Vorgehen gegen amtliche Bescheide liegt bei einem Monat. Beachten Sie dabei, dass es hierfür in der Regel unerheblich ist, wenn Sie diesen verspätet erhalten. Bescheide gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post durch die Behörde als zugestellt. Die Frist beträgt also einen Monat und drei Tage ab dem auf dem Bescheid angegebenen Datum. Beachten Sie außerdem, dass die Frist nur als eingehalten gilt, wenn Ihr Widerspruch bis zum Stichtag bei der Behörde eingeht.

Im zivilrechtlichen Bereich können die Fristen aber deutlich abweichen. Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid haben Sie beispielsweise nur zwei Wochen Zeit, während für den Widerspruch gegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gar keine bestimmte Frist festgelegt ist. Fristen können sich unter bestimmten Umständen sogar verlängern, wie beispielsweise beim Widerspruch gegen die PKV-Beitragserhöhung, der teilweise noch zehn Jahre rückwirkend möglich ist.

Wogegen kann ich einen Widerspruch einlegen? Häufige Beispiele

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— Ulf Böse, Inhaber

Spezialfall: Beitragserhöhungen der PKV bis zu 10 Jahre rückwirkend widersprechen

Die PKV-Beitragserhöhung ist häufig unwirksam. Die Versicherer können die Beiträge nämlich nur dann erhöhen, wenn bestimmte gesetzliche Grenzwerte überschritten werden, die eine Anpassung rechtfertigen. Private Krankenversicherer setzen sich allerdings häufig darüber hinweg und hoffen, dass Versicherte die Verteuerung einfach hinnehmen. In einigen Fällen ist es deshalb möglich, selbst noch zehn Jahre rückwirkend der Erhöhung der Beiträge zu widersprechen.

Die Folge daraus ist, dass Sie auf das Beitragsniveau der letzten rechtmäßigen Erhöhung zurückgesetzt werden und auch zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend erstattet bekommen. Da private Krankenversicherer die Beiträge teilweise jährlich erhöhen, kann es sein, dass sogar mehrere Beitragserhöhungen rechtswidrig waren. Ein Widerspruch kann sich deshalb deutlich lohnen. Wie es funktioniert, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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Fazit: Gegen negative Auswirkungen von Bescheiden vorgehen

Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem Sie gegen eine Vielzahl von Bescheiden und Forderungen vorgehen können. Durch die aufschiebende Wirkung werden sowohl Fristen als auch rechtliche Verbindlichkeiten bis zur Klärung ausgesetzt. In jedem Fall führt das dazu, dass die betreffende Entscheidung nochmals überprüft werden muss. Das verschafft Ihnen auch Zeit, sich beraten zu lassen. In manchen Sonderfällen kann es sogar sein, dass Fristen deutlich länger laufen und Widersprüche noch mehrere Jahre rückwirkend erhoben werden können.

Solche Fälle häufen sich etwa bei Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung, wo sich viele Verbraucher auf ein früheres Beitragsniveau zurücksetzen lassen und zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten können. Als Kanzlei für Verbraucherrechte unterstützen wir Sie gerne beim Widerspruch gegen rechtswidrige Beitragserhöhungen und können auch zur Rückabwicklung von unrentablen Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen tätig werden. Nutzen Sie gern unseren Service der kostenlosen Erstberatung.

Widerspruch erheben: Häufige Fragen

Nein, der Widerspruch kann auch persönlich erklärt werden. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass Sie das vor Ort bei der zuständigen Behörde tun. Eine mündliche Erklärung vor Ort ist möglich, diese wird dort aber ebenfalls niedergeschrieben und muss dann von Ihnen unterzeichnet werden. Telefonisch können Sie den Widerspruch nicht erklären.

Auch der elektronische Antrag per E-Mail ist nicht gestattet. In manchen Fällen kann es aber sein, dass die Behörde zur Vereinfachung des Prozesses ein Online-Portal unterhält, über das Sie widersprechen können. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Widerspruch wirklich ankommt, sollten Sie besser persönlich vorstellig werden oder ein Einschreiben schicken.

In der juristischen Fachsprache wird Widerspruch "erhoben" und streng genommen nicht "eingelegt". Für Sie als Verbraucher spielt das allerdings keine Rolle. Es kann vom Normalbürger nicht erwartet werden, dass er sich mit solchen rechtlichen Spitzfindigkeiten auseinandersetzt bzw. auskennt. Deshalb reicht es bei Ihren Formulierungen immer aus, wenn die Intention ihrer Erklärung klar und deutlich verständlich ist.

Ob Sie Widerspruch nun einlegen oder erheben, spielt keine Rolle. Nicht einmal der Begriff Widerspruch muss fallen, solange klar wird, was sie wollen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie aber dennoch unser praktisches Musterschreiben nutzen. Tragen Sie hier nur an den entsprechend gekennzeichneten Stellen Ihre individuellen Daten wie beispielsweise das Aktenzeichen des Bescheids ein.

Samstage, Sonntage und Feiertage haben Einfluss auf den Ablauf der Widerspruchsfrist. Amtliche Bescheide gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bei Ihnen zugegangen, unabhängig davon, wann Sie diese tatsächlich erhalten. Exakt einen Monat später endet die Widerspruchsfrist. Fällt dieser Stichtag auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten regulären Werktag. In der Regel ist das der darauffolgende Montag.

Feiertage sind ein Spezialfall. Fällt das Ende der Frist beispielsweise auf Karfreitag, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Dienstag. Karfreitag und Ostermontag sind bundeseinheitlich geltende Feiertage und dazwischen liegen noch ein Samstag und ein Sonntag.

Achten Sie darauf, dass nur Feiertage die Frist verlängern, die am Sitz der entsprechenden Behörde gelten. Handelt es sich also um einen regionalen Feiertag vor Ort an Ihrem Wohnsitz, muss die Frist nicht zwangsläufig verlängert werden. Ist am Sitz der Behörde gleichzeitig kein Feiertag, gilt die Frist für den Widerspruch unverändert.

Ja, das können Sie. Der Widerspruch ist sogar Voraussetzung für eine Klage. Um das Gericht zu entlasten, möchte der Gesetzgeber, dass Sie zunächst versuchen, einen möglichen Streit gütlich beizulegen. Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie dagegen klagen. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten bei Ihnen vor Ort durch einen Anwalt beraten.

Sollten Sie der Beitragserhöhung Ihrer privaten Krankenversicherung widersprechen wollen, können auch wir Sie unterstützen. Als Kanzlei für Verbraucherrechte gehört das zu unseren Spezialgebieten. Nutzen Sie hierfür gerne unsere kostenlose Erstberatung.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehen häufig Widerspruchsgebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich dabei nach dem Aufwand der Behörde. Gleichzeitig gibt es jedoch auch regionale Unterschiede. Die Kosten können dabei zwischen 20 Euro und 5.000 Euro liegen. Behält man jedoch mit seinem Widerspruch Recht, so erhält man als Betroffener zumindest notwendige Aufwendungen zurück.

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