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Bußgeldbescheid Einspruch: Was betroffene Autofahrer wissen müssen

Lohnt sich der Einspruch gegen den Bescheid?

  • Unterschiede beim Einspruch kennen
  • negative Auswirkungen vermeiden
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

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Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch erheben. Die Möglichkeit besteht immer, ist aber nicht immer sinnvoll. Wenn Sie zu schnell gefahren sind oder falsch geparkt haben, muss der Bescheid über das Ordnungsgeld auch rechtlich sauber sein. Hierbei gibt es zahlreiche Kriterien, die in der Praxis angreifbar sind. Rund 80 Prozent der verschickten Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, weshalb sich ein Einspruch häufig lohnt. Das gilt umso mehr, je teurer es wird. Hier erfahren Sie, wie Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen und wie Sie das Rechtsmittel sonst noch zu Ihrem Vorteil nutzen können.

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Kurzzusammenfassung: Was ist ein Bußgeldbescheid-Einspruch?

Mit dem Einspruch erklären Sie, dass Sie mit einer bestimmten Entscheidung nicht einverstanden sind. In diesem Fall ist das ein Verwaltungsakt, konkret ein Bußgeldbescheid. Das hat vor allem zwei Folgen: zunächst entfaltet der Einspruch eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des Bescheides und damit zusammenhängende Fristen pausieren. Sie müssen das Bußgeld also zunächst nicht bezahlen. Gleichzeitig läuft weder die Zahlungsfrist weiter noch kann der Sachverhalt, der zu dem Bußgeldbescheid geführt hat, verjähren.
Die zweite Folge ist, dass die ausstellende Behörde den Sachverhalt erneut prüfen muss. Dabei werden ggf. auch neue Beweise in sog. Zwischenverfahren gesammelt. Nun kann es sein, dass Ihrem Einspruch stattgegeben wird und der Bußgeldbescheid dadurch zurückgenommen wird. Falls nicht, wird ein Gerichtsverfahren eröffnet, das den Sachverhalt klären soll. Das Rechtsmittel kann außerdem verwendet werden, um auch vielen anderen Zahlungsaufforderungen zu widersprechen, wie z. B. PKV-Beitragserhöhungen.

Bußgeldbescheid-Einspruch ohne Anwalt

Einspruch können Sie als Privatperson gegen den Bußgeldbescheid jederzeit selbständig einlegen. Um diesen richtig zu formulieren, können Sie unser praktisches Musterschreiben als Download nutzen. Ihr Schreiben muss Name und Anschrift von Ihnen und der Behörde enthalten, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat. Tragen Sie außerdem das Aktenzeichen aus dem Bescheid ein. Das Schreiben müssen Sie anschließend noch persönlich unterzeichnen. 
Sie müssen Ihren Einspruch übrigens nicht begründen und sollten das zunächst auch noch nicht. Beantragen Sie in Ihrem Einspruch-Schreiben auch gleich Akteneinsicht. Das kostet 12 Euro Gebühr. Die Unterlagen werden häufig zu einer Polizeidienststelle an Ihrem Wohnort versendet und dort können Sie diese einsehen. Eine Begründung für den Einspruch können Sie nach Sichtung des Materials nachreichen.

Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid

Der Einwurf des Bußgeldbescheides in Ihrem Postkasten wird vom Zusteller quittiert und der Behörde mit Datum bestätigt. Wann Sie den Bescheid tatsächlich öffnen, ist unerheblich. Ab dem vom Zusteller auf dem Umschlag vermerkten Datum beginnt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Danach wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. 
Beachten Sie, dass Sie die Einhaltung der Frist unter Umständen nachweisen müssen, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Möglichkeiten hierfür sind ein Einschreiben mit Rückschein, ein Fax mit Zeitstempel aus dem Sendebericht oder die persönliche Übergabe bei der Bußgeldstelle. Lassen Sie sich auch in letzterem Fall die Übergabe schriftlich quittieren.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Erfolgsaussichten: Einspruch gegen Bußgeldbescheid kann sich lohnen

Da viele Bußgeldbescheide tatsächlich fehlerhaft sind, kann sich ein Einspruch durchaus lohnen. Im besten Fall vermeiden Sie damit ein teures Bußgeld, bzw. Fahrverbote oder auch Punkte in der Verkehrssünderdatenbank in Flensburg. Werden Sie zu Unrecht zur Kasse gebeten, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob ein Einspruch für Sie infrage kommt und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen.

Wenn Sie wissen, dass Sie den Bußgeldbescheid völlig zu Recht erhalten haben, sollten Sie zunächst abwägen. Ist die Höhe des Bußgeldes den Aufwand überhaupt wert? Wie klar ist außerdem die Beweislage? Ob sich der Anspruch also lohnt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich gilt aber, je schwammiger die Beweislage und umso höher die Strafe, desto eher kann sich der Einspruch lohnen.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid abgelehnt: Was tun?

Wurde Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgelehnt, hat dies automatisch zur Folge, dass der Sachverhalt an ein Gericht verwiesen wird. Das würde eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Sie können sich an dieser Stelle noch überlegen, ob Sie den Einspruch nicht doch noch zurückziehen möchten. Auch wenn die Bußgeldbehörde den Fall bereits an das Gericht weitergeben hat, dauert es noch etwas, bis das Verfahren eröffnet wird. In dieser Zwischenzeit können Sie noch zurückziehen.
Wenn Sie im Recht sind und dieses auch durchsetzen möchten, sollten Sie für das Verfahren Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Ein Spezialist für Verkehrsrecht ist hier die richtige Adresse. Das ist allerdings nicht zwingend notwendig, denn zuständig ist bei einem Streitwert bis 5.000 Euro das Amtsgericht, vor dem kein Anwaltszwang herrscht. Sie können sich also theoretisch selbst vertreten. Das ist jedoch nur in den wenigsten Fällen ratsam. Für Laien sind die Rechtslage und die eigentlichen Prozesse häufig nur schwer einschätzbar.

Bußgeld-Widerspruch auf die Rechtsfolgen beschränken

Wenn der Sachverhalt klar festzustellen ist, und kein Zweifel daran besteht, dass Sie die entsprechende Ordnungswidrigkeit auch tatsächlich begangen haben, kann ein Einspruch dennoch sinnvoll sein. Das ist dann der Fall, wenn Sie besonders gegen die Rechtsfolgen vorgehen wollen. Hierzu ein Beispiel: Sie haben versehentlich eine rote Ampel überfahren und müssen zusätzlich zur Zahlung der Strafe aus dem Bußgeldbescheid auch noch mit einem Fahrverbot rechnen. Sie könnten aber aus beruflichen Gründen zwingend auf Ihren Führerschein angewiesen sein. 
Dann können Sie auch nur der Rechtsfolge des Fahrverbots widersprechen. Es kann sein, dass diesem stattgegeben wird. Es können aber auch Nachteile entstehen. Wenn Sie nur der Rechtsfolge widersprechen, bestätigen Sie indirekt, dass der zugrundeliegende Sachverhalt stimmt. Kann man Ihnen nun unterstellen, dass Sie die rote Ampel vorsätzlich überfahren haben, ist Kulanz ausgeschlossen. Auch das Rechtsmittel des Einspruchs ist jetzt nicht mehr verfügbar. Sollte das in Frage kommen, sollten Sie vorher mit einem Anwalt für Verkehrsrecht Rücksprache halten.

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Was ist der Anhörungsbogen und wie reagiere ich darauf?

Der Anhörungsbogen wird in der Regel verschickt, bevor der Bußgeldbescheid erlassen wird. Da in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern der tatsächliche Fahrer, nicht aber zwingend der Halter des Fahrzeugs für einen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, muss die Bußgeldbehörde diesen zunächst ausfindig machen. Daher wird dem Halter des Fahrzeugs nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit der Anhörungsbogen zugestellt. Der Fahrer hat außerdem die Gelegenheit, sich zu dem Vorfall zu äußern. 
Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sollten Sie allerdings nicht überhastet Angaben zum Verkehrsdelikt machen. Es gibt keine Verpflichtung für Sie, sich selbst oder andere zu belasten. Auch Familienmitgliedern oder Kollegen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Auskünfte zu tätigen. Idealerweise sollten die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle eingesehen und ausgewertet werden, bevor hier irgendwelche Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden.

So sparen Sie auch in anderen Fällen mit dem Einspruch Geld

Der Einspruch ist als Rechtsmittel nicht nur auf den Bußgeldbescheid beschränkt. Sie können auch andere Rechtsakte erneut überprüfen lassen, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Dazu gehört beispielsweise der Einspruch gegen den Steuerbescheid, der in der Praxis häufig relevant ist. Vergleichbar ist zudem der sog. Widerspruch und funktioniert genauso. Diesen können Sie auch zivilrechtlich nutzen, um viel Geld zu sparen. So können Sie beispielsweise der Beitragserhöhung Ihrer privaten Krankenkasse widersprechen. 
Viele PKV-Beitragserhöhungen sind unwirksam, weil die gesetzlichen Vorgaben ignoriert werden. Betroffene können sich mit unserer Hilfe auf das vorherige Beitragsniveau zurücksetzen lassen und zu viel gezahlte Beiträge zurückerhalten. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, unrentable Geldanlagen zu widerrufen. So lassen sich beispielsweise die private Rentenversicherung oder Lebensversicherung komplett inklusive Zinsen und Gebühren rückabwickeln. Nutzen Sie hierfür gerne unsere kostenlose Erstberatung.

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Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Der Einspruch selbst verursacht außer Porto für den Brief keine Kosten. Sollten Sie Akteneinsicht beantragen, kostet die Bereitstellung der Unterlagen 12 Euro (Stand 2024). Folgekosten können aber durch ein anschließendes Gerichtsverfahren, Anwaltskosten und falls nötig auch für Gutachter entstehen.

Die Höhe der Kosten des Bußgeldbescheids hängt vom Verkehrsdelikt ab. Neben den eigentlichen Kosten können aber auch noch Punkte in Flensburg und Fahrverbote hinzukommen. Hier finden Sie einige Beispiel-Bußgelder (Stand 2024) für häufige Verkehrsverstöße. Besonders die Kosten für Verstöße gegen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. 

  • Fehlendes Kennzeichen: 60 Euro 
  • Einfacher Vorfahrtverstoß: 70 Euro 
  • Handy am Steuer: 100 Euro 
  • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich: 60 Euro 
  • TÜV bzw. HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen: 60 Euro 
  • Geschwindigkeitsübertretung innerorts bis 10 km/h: 58,50 Euro 
  • Geschwindigkeitsübertretung innerorts zwischen 26 und 30 km/h: 208,50 Euro  

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass mit jedem Bußgeldbescheid nicht nur die jeweilige Strafe zu zahlen ist, sondern auch Gebühren von der Behörde erhoben werden. Diese können je nach Delikt mindestens 25 Euro bis maximal 7.500 Euro betragen und werden unter anderem für die Bearbeitung durch die Behördenmitarbeiter fällig. Zusätzlich können noch sogenannte Auslagegebühren anfallen, beispielsweise für das Porto.
Diese Gebühren können nur entfallen, wenn Sie beispielsweise von der Polizei wegen eines Verstoßes angehalten werden und das Bußgeld direkt vor Ort bezahlen. Hier können Sie anhand des Ihnen von den Beamten vorgelegten Beweismaterials abwägen, ob Sie später noch Einspruch einlegen wollen. Wenn Ja, lassen Sie sich den Bescheid zusenden. Falls Sie den Verstoß zugeben und bezahlen, können Sie später nicht mehr dagegen vorgehen. Ist die Beweislage eindeutig, lohnt sich das aber auch häufig nicht.

Nein, wegen des Bußgeldes alleine nicht und auch nicht automatisch, wenn Sie dieses nicht zahlen sollten. Allerdings sollten Sie Ihren SCHUFA-Score dennoch regelmäßig prüfen. Häufig kommen Einträge zustande, von denen Sie gar nichts wissen. Glücklicherweise können wir in vielen Fällen einen negativen SCHUFA Eintrag löschen lassen. 
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie von der SCHUFA anzufordern. Sollten sich dort Negativeinträge finden, können Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen, um diese prüfen zu lassen. In vielen Fällen können wir effektiv dagegen vorgehen.

Die Zahlungsfrist, innerhalb derer Sie das Bußgeld und die Gebühren bezahlen sollten, beträgt im Normalfall 14 Tage. Eine Zahlungsfrist sollte aber auf jeden Fall in Ihrem Bußgeldbescheid angegeben sein. Legen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, verlängert sich die Frist entsprechend.
Wichtig: Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Bei der postalischen Zustellung ist der Bußgeldbescheid immer automatisch mit einer sogenannten Zustellungsurkunde versehen. Der Postbote muss also festhalten, wann der Brief in den Briefkasten eingeworfen wurde. Lesen Sie den Bescheid erst später, hat dies keinen Einfluss auf die Frist.

Haben Sie die Frist für den Einspruch ohne eigenes Verschulden verpasst? Dann können Sie die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Damit holen Sie den versäumten Einspruch nach. Begründen Sie in Ihrem Antrag, warum Sie die Frist nicht einhalten konnten. Erfüllt Ihr Antrag die Voraussetzungen, wird die Rechtskraft des Bescheids aufgehoben. Dann wird das Verfahren normal weitergeführt.
Die Hürden hierfür sind aber hoch. Wenn Sie schlicht Ihren Briefkasten nicht geleert haben, weil Sie mit Erkältung eine Woche im Bett lagen, wird das meist nicht ausreichen. Lagen Sie stattdessen längere Zeit im Krankenhaus, sieht das anders aus. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht bewertet werden. Deshalb ist es umso wichtiger, die Frist möglichst einzuhalten.

Konkret lässt sich die Dauer für die Zustellung des Bußgeldbescheids nicht vorhersagen, aber in der Regel sind es zwei bis drei Wochen. Wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Frist, wie lange die Bußgeldbehörde Zeit hat, um den Bescheid zuzustellen: Diese beträgt drei Monate. Ist der Bußgeldbescheid innerhalb der drei Monate nicht eingegangen, ist die Verjährungsfrist verstrichen und der Bescheid nicht mehr gültig. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist dann auf jeden Fall ratsam.

Die Verjährungsfrist liegt in der Regel bei drei Monaten. Ist der Bescheid innerhalb dieser Frist nicht bei Ihnen eingegangen, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr kommen. In diesem Fall benötigen Sie auch keinen Einspruch, es sei denn der Bescheid kommt nach dieser Frist. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Dies kann beispielsweise passieren, wenn:

  • ein Anhörungsbogen verschickt wurde, 
  • der Betroffene zunächst vernommen wird, 
  • die Akte an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht weitergeleitet wird, 
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird, 
  • das Verfahren vorübergehen eingestellt wird.  

Allerdings darf die Verjährungsfrist laut Gesetz nicht unbegrenzt unterbrochen werden. Demnach tritt die Verjährung spätestens nach der doppelten Zeit der eigentlichen Frist ein – bei Ordnungswidrigkeiten also spätestens nach einem halben Jahr
Die Verjährungsfristen sind allerdings nicht bei allen Verkehrsdelikten gleich lang. Bei Alkoholverstößen hinter dem Steuer verjährt die Frist frühestens nach sechs Monaten. Lag der Promillewert allerdings über 1,1, handelt es sich bereits um eine Straftat und nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit. Diese verjährt nach frühestens drei Jahren. Diese Verjährungsfrist ist ebenfalls bei anderen Drogen am Steuer gültig.

Ein Bußgeldbescheid wird postalisch an die Adresse des Fahrzeughalters versendet und muss zwingend folgende Angaben enthalten. Fehlt etwas, steigen die Erfolgschancen für den Einspruch:

  • Person bzw. Personen, die an der Tat beteiligt gewesen sein sollen (Name, Anschrift, Kennzeichen) 
  • Name und Anschrift der zuständigen Behörde 
  • Der Tatvorwurf mit Tatzeit und -ort 
  • Die genauen Bußgeldvorschriften sowie die gesetzlichen Merkmale des Vorfalls 
  • Beschreibung der Rechtsfolgen 
  • Beweismittel, wie beispielsweise das Blitzerfoto, müssen beiliegen oder genannt werden 
  • Das festgesetzte Bußgeld (zzgl. Gebühren) und eventuelle Nebenfolgen wie Fahrverbote  

Punkte in Flensburg fallen hier nicht unbedingt unter die Nebenfolgen, sondern lediglich verhängte Fahrverbote. Für die Verhängung von Punkten ist nicht die Bußgeld-, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Der Bußgeldbescheid ist daher auch ohne Angabe der Punkte wirksam. Häufig werden sie im Bußgeldbescheid aber dennoch erfasst und bekannt gemacht. Sind einzelne dieser Punkte nicht erfüllt, macht das den Bußgeldbescheid angreifbar. Ein Einspruch ist dann auf jeden Fall gerechtfertigt. Beachten Sie aber, dass einfache Formfehler, die keiner weiteren Prüfung bedürfen, einfach mit einem neuen Bescheid bereinigt werden können

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