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Amtsgericht

Das Amtsgericht bildet in Deutschland die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist zuständig für die Durchführung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren.

Die Leitung von einem Amtsgericht übernimmt der Direktor. Verfügt ein Amtsgericht über viele Richterplanstellen, werden sie von einem Präsidenten geleitet. Dieser führt auch die Dienstaufsicht von kleineren Amtsgerichten aus, die wiederum von Direktoren geleitet werden.

Wofür ist das Amtsgericht zuständig?

§13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bestimmt, dass Zivilsachen, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen sowie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und Strafsachen vor einem ordentlichen Gericht geklärt werden müssen. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören zum Beispiel Vollstreckungsverfahren im Sinne eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Amtsgericht ist außerdem zuständig für die Klärung von Nachlässen und Vormundschaftsangelegenheiten in erster Instanz.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilprozessen regelt §23 GVG. Demnach werden alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht einem Landesgericht zugewiesen wurden, vor einem Amtsgericht geklärt. Das betrifft vor allem Fälle von Streitigkeiten, bei denen die gestellten Ansprüche unter 5.000 Euro liegen. Zum Amtsgericht gehören zudem das Grundbuchamt, das für Handelsrecht zuständige Registergericht sowie das Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister.

Bei Strafprozessen ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach §24 GVG geregelt. Dieser legt fest, dass bei Strafverfahren von denen keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre oder eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, die Zuständigkeit beim Amtsgericht liegt. Verlangt jedoch die Straftat ein Urteil nach §74 Absatz 2, §74a oder §120 GVG, fällt die Zuständigkeit in die Hände eines Landesgerichts beziehungsweise Oberlandesgericht.

Das Amtsgericht kann zudem Klage beim Landesgericht erheben, wenn dem Verletzten eine besondere Schutzbedürftigkeit zusteht. Strafprozesse, die vor einem Amtsgericht verhandelt werden und von denen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren zu erwarten ist, führt gemäß §25 GVG ein Einzelrichter als sogenannter Strafrichter. Ist von einer höheren Freiheitsstrafe auszugehen, stellt das Amtsgericht ein Schöffegericht, das von einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen gebildet wird. Für Straftaten von Jugendlichen sind nach §32 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendgerichte zuständig.

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