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Anscheinsvollmacht

Sofern eine Person ohne Vollmacht im Namen eines anderen auftritt, der Gegenüber jedoch darauf bauen durfte, dass die Person bevollmächtigt ist.

Wer in Rechtshandlungen vertreten werden muss, agiert oftmals mit einer Vollmacht. In dieser wird die bevollmächtigte Person und der Handlungsumfang niedergeschrieben. Es kann jedoch vorkommen, dass eine Person ohne Vollmacht für einen anderen agiert, gutgläubige Dritte aufgrund gewisser Umstände aber darauf vertrauen durften, dass die Person bevollmächtigt ist. Man nennt dies eine Anscheinsvollmacht.

Die Anscheinsvollmacht ist dabei ein Unterfall der Rechtsscheinvollmacht. Es wird durch gewisse Umstände ein Rechtsschein gesetzt, sodass der Eindruck entsteht, es bestehe tatsächlich eine Vollmacht.

Was sind die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht?

Im Rahmen einer Anscheinsvollmacht tritt der Vertreter ohne die benötigte Vollmacht auf. Dabei wurde durch das Handeln des Vertretenen der Anschein erweckt, der Vertreter könne mit Vertretungsmacht agieren. Es genügt, dass gegenüber Dritten der Eindruck erweckt wird, der Vertreter handele mit einer Vollmacht. Es ist irrelevant, ob er dem Vertretenen die Stellung bewusst oder unbewusst übergeben hat.

Maßgeblich ist nur, dass die erforderliche Sorgfalt im Hinblick auf gutgläubige Dritte nicht beachtet wurde. Dementsprechend muss der Vertretene sich das Handeln des Vertreters zurechnen lassen, als hätte er eine wirksame Vollmacht erteilt.

Wie ist die Anscheinsvollmacht von der Duldungsvollmacht zu unterscheiden?

Die Anscheinsvollmacht ist dabei von der Duldungsvollmacht zu unterscheiden. Während es sich bei der Anscheinsvollmacht nur um eine scheinbare Vollmacht handelt, bei der keine wirkliche Vertretungsmacht vorliegt, ist die Duldungsvollmacht eine echte Vollmacht.

Der Vertretene weiß zwar, dass sein Vertreter ohne Vollmacht agiert, er duldet dieses Handeln jedoch. Der Vertreter darf folglich annehmen, er sei zum Handeln bevollmächtigt.

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