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Asylrecht

Politisch Verfolgten steht durch Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) das Recht auf Asyl zu. Es ist das einzige Grundrecht, dass ausschließlich für Bürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit gilt.

Das Asylrecht wurde 1949 in Deutschland als Reaktion auf die Vertreibungen aus dem Dritten Reich im Grundgesetz verankert und sollte als symbolische Distanzierung von der nationalsozialistischen Vergangenheit verstanden werden. Mit der Formulierung „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ bot Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 GG im internationalen Vergleich ein weitreichendes Grundrecht auf dauerhaften Schutz. Das Asylrecht ist heute ein komplexes Geflecht aus vielen unterschiedlichen Rechten, bei dem neben dem EU-Recht auch nationale asylrechtliche Gesetze und Regelungen berücksichtigt werden müssen. So bildet Art. 16 a GG zwar das Fundament, für das Asylrecht, für die Regelung des Asylverfahrens und des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens müssen jedoch das Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Völkerrecht, Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylblG), Sozialgesetzbuch (SGB) sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen werden.

Wer bekommt in Deutschland ein Recht auf Asyl?

Um in Deutschland Asyl zu erhalten, wird im Asylverfahren überprüft, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland vor einer gravierenden Gefahr stehen würde. Zu einer solchen Gefahr gehört zum Beispiel die politische Verfolgung durch staatliche oder staatsähnliche Akteure aufgrund der Nationalität, Religion, Rasse, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Akteure sind beispielsweise an einem Bürgerkrieg beteiligte Parteien. Asylberechtigte haben nach §25 Absatz 1, Satz 1, AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre. Seit den Einschränkungen des Asylrechts von 1993 können sich Menschen, die aus sicheren Drittstaaten kommen (zu denen alle EU-Mitgliedsstaaten gehören wie auch beispielsweise die Schweiz und Norwegen), jedoch nicht mehr auf Artikel 16a des Grundgesetzes berufen. Neben der Asylberechtigung gibt es aber weitere Schutzformen, die weniger starken Einschränkungen unterliegen, wie die Anerkennung als Flüchtling, subsidiärer (ergänzender oder erweiterter) Schutz und Abschiebungsverbote.

Wer zählt in Deutschland als Flüchtling?

Die auf der Genfer Flüchtlingskonvention basierende Anerkennung als Flüchtling stellt Menschen, die über einen Drittstaat nach Deutschland einreisten, einen Flüchtlingsstatus in Aussicht. Außerdem sieht die Genfer Flüchtlingskonvention auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure als eine politische Verfolgung an, wenn der Herkunftsstaat den Betroffenen keinen entsprechenden Schutz bieten kann oder will. Demnach können nichtstaatliche Akteure wie Clans oder Terrorgruppen eine ebenso große Gefahr für einzelne Personen darstellen wie der Staat selbst. Wie auch bei der Asylberechtigung wird hierbei von einer politischen Verfolgung ausgegangen, wenn der Betroffene wegen seiner Nationalität, Religion, Rasse, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Anerkannte Flüchtling haben dann auch nach §25 Absatz 1, Satz 1, AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre.

Was bedeutet der subsidiäre Schutz?

Subsidiären Schutz erhalten Asylsuchende, denen in ihrem Heimatland die Todesstrafe, Folter oder menschenunwürdige Behandlung droht. So erhalten auch Personen Schutz, die nicht die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung oder eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Nach §25 Absatz 2, Satz 1 und 2 AufenthG haben subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, welche sich jedoch verlängern kann, wenn sich die Situation im Herkunftsland des Betroffenen nicht zu dessen Gunsten verbessert.

Schutzbedürftige denen ein oder mehrere Voraussetzungen für Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz fehlen, können durch ein Abschiebungsverbot nach §60 Absatz 5 und 7 AufenthG geschützt werden. Demnach dürfen Schutzsuchende nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung in den Zielstaat eine Menschenrechtsverletzung zur Folge hätte oder wenn eine Rückführung in den Zielstaat eine Bedrohung für dessen Leib, Leben oder Freiheit bedeuten würde. Bei einem festgestellten Abschiebungsverbot durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die betroffene Person nicht in den Staat abgeschoben werden, für den dieses Verbot gilt und hat nach §25 Absatz 2, Satz 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Wäre es für die Person jedoch zumutbar, in einen anderen Staat auszureisen, wird von einem Abschiebungsverbot abgesehen.

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