Basiszinssatz
Der Basiszinssatz legt die Höhe der Verzugszinsen fest, die ein Unternehmen maximal erheben darf, wenn dessen Schuldner in Zahlungsverzug gerät.
Die Höhe des Basiszinssatzes ist flexibel und richtet sich an die von der Europäischen Zentralbank festgelegten Leitzinsen. Diese werden stets zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres angepasst.
Das bedeutet, dass der Basiszinssatz entsprechend der Leitzinsen steigen oder fallen kann. Die Deutsche Bundesbank ist jedoch nach § 247 Abs. 2 (BGB) dazu verpflichtet, Veränderungen des Zinssatzes unmittelbar im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Alle Regelungen zum Basiszins enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Ein klassisches Beispiel für den Gebrauch des Basiszinssatzes ist der Kauf eines Gegenstandes über den Online-Handel. Kauft also ein privater Verbraucher beispielsweise ein TV-Gerät bei einem Online-Händler auf Rechnung und begleicht diese nicht innerhalb von 14 Tagen, kann der Händler den Käufer in Form einer ersten Mahnung auf dessen Zahlungsfälligkeit hinweisen. Ignoriert der Käufer dies, kann der Händler ab Erteilung der ersten Mahnung Verzugszinsen verlangen. Ist der Schuldner eine Privatperson, dürfen diese maximal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen; bei Unternehmern als Schuldner maximal 9 Prozentpunkte. Das heißt: Der Online-Händler dürfte bis zu 6 Prozent Verzugszinsen erheben. Das muss er allerdings nicht. Denn die Höhe der Verzugszinsen sind nur eine Obergrenze, kein Pflichtwert. Dies bedeutet, dass der Gläubiger auch geringere Verzugszinsen verlangen kann.
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