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Bauabzugssteuer – Freistellung

Seit 1. Januar 2002 unterliegen Bauleistungen nach § 48 Abs. 1 Einkommenssteuergesetzbuch (EStG) der Bauabzugssteuer. Das heißt: Eine Person oder ein Unternehmen, das eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an ein zuständiges Finanzamt abführen. Faktisch funktioniert die Bauabzugssteuer wie eine Steuervorauszahlung und sie soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen.

Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Im Wesentlichen sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz zum Steuerabzug verpflichtet. Dies betrifft ebenfalls alle Personen des öffentlichen Rechts, die in der Bundesrepublik Deutschland Bauaufträge erteilen. Von der Steuerabzugspflicht ausgenommen sind Privatpersonen als Auftraggeber, sofern die Bauleistung nicht für eine vermietete Wohnung erbracht wird. Befreit von der Bauabzugssteuer ist man auch, wenn das leistende Unternehmen – der Auftragnehmer – eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.

Wie beantragt man eine Freistellungsbescheinigung?

Eine Freistellungsbescheinigung kann man formlos beim zuständigen Finanzamt beantragen. Die erforderlichen Angaben ermittelt das Finanzamt mittels Fragebogen. Die Freistellung von der Steuerabzugspflicht ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine Wesentliche davon ist, dass durch die Freistellung der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet sein darf. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn der Leistende seine Anzeigepflicht nicht gemäß § 138 der Abgabenordnung (AO) erfüllt, er nach § 90 AO seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Form einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. Als Gefährdung gelten auch nachhaltige Steuerrückstände und fehlerhafte Steuererklärungen. Eine Freistellung kommt auch für Leistende in Frage, die nur zeitlich befristet im Inland arbeiten und keine zu sichernden Steueransprüche aufweisen.

Die Freistellung soll insbesondere Kleinunternehmer und Existenzgründer dabei unterstützen, sich wirtschaftlich zu etablieren. Allerdings müssen diese schlüssig belegen, dass sie ohne eine Freistellungsbescheinigung keine neuen Kunden akquirieren können. Das bedeutet: Der Leistende muss beweisen, dass er auf die Einnahmen des zur Bauabzugssteuer verpflichteten Auftraggebers angewiesen ist, um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern.

Auch Personengemeinschaften in Form einer Arbeitsgemeinschaft können eine Freistellung beantragen. Sie erfolgt jedoch nur, wenn alle beteiligten Gesellschafter freistellungsberechtigt sind. Der Antrag geschieht in diesem Fall über das Finanzamt für Personengesellschaft.

Leistende, die im Ausland ansässig sind, können ebenfalls eine Freistellung bekommen. Jedoch nur, wenn sie hierzulande keine Geschäftsstelle besitzen oder durch einen abhängigen Vertreter handeln.

Was muss man beachten?

Liegt dem Empfänger einer Bauleistung eine Freistellungsbescheinigung vor, so muss er nach § 48a Abs. 3 EStG für nicht oder zu niedrig abgeführte Steuerabzüge nicht haften. Deshalb ist es umso wichtiger, vor Bezahlung der Leistung die Gültigkeit der Bescheinigung der beauftragten Firma zu überprüfen. Zeichen für die Gültigkeit ist ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer. Eine Freistellung kann für einen bestimmten Zeitraum oder maximal drei Jahre gültig sein. Sie kann auch für einzelne Aufträge erteilt werden. Unter Umständen muss der Leistende hierfür einen Werkvertrag vorlegen. Gültig ist eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit kann allerdings auch verfallen, beziehungsweise widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei einem Widerruf behält sie ihre Gültigkeit für bereits erbrachte Leistungen, bei einer Zurücknahme nicht. Das bedeutet in dem Fall, dass man für Leistungen in der Vergangenheit den Steuerabzug nachholen muss. Sollte es zum Widerruf oder Rücknahme kommen, benachrichtigt das Finanzamt den Leistungsempfänger. Dieser macht sich nur haftbar, wenn er vom Widerruf oder der Rücknahme wusste oder sich nicht darüber informierte.

In bestimmten Fällen muss man keine Bauabzugsteuer abführen. Nämlich dann, wenn die erbrachte Leistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000, beziehungsweise 15.000, Euro nicht übersteigt. Man spricht hierbei von einer Bagatellgrenze. Eine gültige Bescheinigung ist dann nicht erforderlich. Bei Verstoß gegen die Bauabzugsteuer droht dem Leistungsempfänger eine Geldstrafe bis zu 25.000 Euro.

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