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Bauabzugssteuer – zuständiges Finanzamt

Als zuständiges Finanzamt für die Bauabzugssteuer gilt immer das örtliche Finanzamt desjenigen, der die Bauleistung erbringt. Der Leistungsempfänger muss gemäß § 48a (EStG) den Steuerabzug beim zuständigen Finanzamt des Auftragnehmers anmelden und abführen.

Bei nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbeträgen hat das zuständige Finanzamt nach § 48a Abs. 3 Satz 4 (EStG) die Befugnis, einen Haftungsbescheid zu erlassen.

Zudem erteilt es Freistellungsbescheinigungen für Auftragnehmer und verrechnet deren zu entrichtende Steuern mit dem Abzugsbetrag. Darüber hinaus erstattet es unter Umständen den Steuerabzugsbetrag und prüft Steuerabzüge. Das örtliche Finanzamt befindet sich immer in dem Bezirk, in dem eine steuerpflichtige Person seinen inländischen Wohnsitz hat. Für Arbeitsgemeinschaften, beziehungsweise Personengesellschaften, ist das Finanzamt zuständig, in deren Bezirk die Geschäftsleitung der Gemeinschaft seinen Sitz angemeldet hat.

Leistende Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, müssen sich gegenüber dem zentralen Finanzamt verantworten. Dies betrifft ebenso die Verwaltung der Lohnsteuer des im Ausland ansässigen Unternehmens. Es kann daher im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte führen. Also den Teil eines Unternehmens, in dem der maßgebende Arbeitslohn für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ermittelt wird. Das zentrale Finanzamt ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Personengesellschaften zuständig.

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