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Bedarfsgemeinschaft

Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft von Menschen, die unter einem Dach leben und gemeinsam wirtschaften.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Nach §7 III des Sozialgesetzbuches II (SGB) gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft:

  • Eheleute, die nicht getrennt sind
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben oder
  • ersonen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beziehungsweise eheähnlichen Gemeinschaft.

Die Bedarfsgemeinschaft umfasst auch Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und im Haushalt leben. Vorausgesetzt sie sind erwerbsfähig, unverheiratet und können ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten.
Nicht Teil des Bedarfsgemeinschaft sind: dauerhaft getrenntlebende Ehepartner oder Partner, Enkelkinder, Großeltern, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Kinder, die aus eigenem Einkommen ihren Lebensunterhalt finanzieren können, Kinder über 25 Jahre sowie andere Verwandte oder Verschwägerte.

Sollte bei der Antragsstellung auf Arbeitslosengeld nicht klar sein, ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, muss der Antragssteller beweisen, dass es keine ist.

Wie wird die Höhe des Leistungsbezugs in einer Bedarfsgemeinschaft berechnet?

Für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes wird anhand des Einkommens und Vermögens aller Angehörigen der Gemeinschaft die Hilfebedürftigkeit geprüft. Verfügt ein Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen und Vermögen, muss er damit die anderen Mitglieder versorgen. In diesem Fall fällt der individuelle Leistungsanspruch dieser Person niedriger aus.

Auf dieser Basis wird die Höhe der Unterstützungsleistung berechnet. Dabei steht jedem Volljährigen, der auf Hilfe angewiesen ist, und dessen Partner pro vollendetem Lebensjahr ein Grundbetrag von 150 Euro zu. Dieser darf 9.750 Euro allerdings nicht übersteigen.

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