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Ehegattenunterhalt

Ehepaare, die sich scheiden lassen, müssen sich zwangsläufig mit der Ehegattenunterhalt-Berechnung auseinandersetzen. Unterhaltsansprüche bestehen bereits nach der Trennung.

Seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 gilt bei der Regelung des Ehegattenunterhalts der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet: Nach der rechtskräftigen Scheidung, muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte zeitnah darum bemühen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Gesetzgeber prüft genau, ob Anspruch auf nachehelichen Unterhalt berechtigt ist und knüpft diesen an strenge Anforderungen.

Unterscheidung Trennungsunterhalt – nachehelicher Unterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung. Das Gesetz sieht vor, dass die Ehepartner vor der Scheidung ein Jahr voneinander getrennt leben müssen, im sogenannten Trennungsjahr. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht automatisch und es kann nicht auf ihn verzichtet werden. Auf den nachehelichen Unterhalt hingegen kann im Falle einer Einigung der Ehepartner verzichtet werden. Es besteht zudem kein automatischer Anspruch. Vielmehr muss die Person, die Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erheben möchte, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ist die Person zuständig für die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren (§1570 BGB), zu alt, um sich selbst zu versorgen (§1571 BGB), krank oder gebrechlich (§1572 BGB), arbeitslos (§1573 BGB), in einer Ausbildung oder Fortbildung (§1575 BGB) oder verdient sie zu wenig (§1573 Abs. 2 BGB), hat sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Es gilt jedoch für beide Formen des Ehegattenunterhalts, dass der Kindesunterhalt Vorrang hat. Zudem handelt es sich bei beiden um rechtlich selbstständige Ansprüche, die jeweils gesondert geltend gemacht werden müssen.

Trennungsunterhalt Berechnung

Die Höhe des Trennungsunterhalts hängt zum einen davon ab, wie viel der Unterhaltspflichtige im Stande ist, zu zahlen und zum anderen davon, wie viel der Unterhaltsberechtigte tatsächlich benötigt. Das Familiengericht gibt Leitlinien für die Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts vor, allerdings fallen diese je nach Bezirk des Oberlandesgerichts unterschiedlich aus. Grundsätzlich aber muss das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Hierzu gehören auch Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen sowie Einnahmen durch Sonderzahlungen, Krankengeld oder Kapitalzinsen aus Aktienanlagen. Das Nettoeinkommen kann jedoch durch verschiedene Abzüge bereinigt werden. Solche Abzüge können Aufwendungen wie Arbeitskleidung, Fortbildungskosten oder Beiträge für die Altersvorsorge sein, aber auch Unterhaltszahlungen für Kinder. Was nach den Abzügen übrig bleibt, also das bereinigte Nettoeinkommen, bildet die Basis für die Höhe des Trennungsunterhalts. Hiervon bleiben dem Unterhalspflichtigen 4/7, die übrigen 3/7 erhält der Unterhaltsberechtigte.

Nachehelicher Unterhalt Berechnung

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung kann man nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen, werden die Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate von beiden Ehepartnern herangezogen. Bei Selbstständigen oder Freiberuflern gilt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre. Das Bruttoeinkommen schließt auch Sonderzahlungen oder Sachleistungen des Arbeitgebers, Steuererstattungen durch das Finanzamt und Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung mit ein. Von beiden ermittelten Bruttoeinkommen werden zudem regelmäßige finanzielle Verpflichtungen, wie beispielsweise die Lohnsteuer, abgezogen. Was hiernach übrig bleibt, bildet das bereinigte Nettoeinkommen. Diese werden einander gegenübergestellt. Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, wird ein Differenzbetrag ermittelt. Von diesem ausgehend wird der Unterhalt berechnet, der sich nach Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet. Grundsätzlich steht zwar jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu, da die erbrachten Leistungen beider Ehegatten in der Ehe als gleichwertig betrachtet werden. Der Unterhaltspflichtige erhält bei der Bedarfsbemessung allerdings einen sogenannten Erwerbstätigenbonus. Dieser soll zum einen den höheren Aufwand durch die Berufsausübung berücksichtigen und zum anderen Anreize zur Erwerbstätigkeit schaffen. Das bedeutet, dass sich das bereinigte Nettoeinkommen wie beim Trennungsunterhalt zu 4/7 auf den Unterhalspflichtigen und zu 3/7 auf den Unterhaltsberechtigten verteilt. Sollte zudem der Unterhaltspflichtige Unterhalt für ein gemeinsames Kind aus der Ehe bezahlen, so wird dieser ebenfalls vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Dies gilt auch für Kindesunterhaltszahlungen aus vorherigen Ehen. Grundsätzlich haben Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB die höchste Priorität gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten. 

Finanzieller Schutz durch Selbstbehalt

So wichtig die Sicherung des Unterhalts für den Berechtigten ist, muss auch der Pflichtige davor bewahrt werden, durch Unterhaltszahlungen auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein. Sollte der Unterhaltspflichtige also nicht dazu in der Lage sein, die Unterhalszahlung zu leisten, hat er gemäß § 1581 BGB Anspruch auf Selbstbehalt. Dieser liegt bei 1.200 Euro und soll dem Unterhaltspflichtigen ermöglichen, seine Lebensgrundlage zu sichern.

Kann man die Zahlung des Unterhalts auch untereinander regeln?

Bis es tatsächlich dazu kommt, dass der Unterhalt ausgezahlt wird, vergeht oft viel Zeit. Wer sich das lange Prozedere der offiziellen Unterhaltsberechnung ersparen möchte, kann sich in Form einer Scheidungsfolgevereinbarung auch außergerichtlich untereinander einigen. In dieser kann man die wichtigsten finanziellen und rechtlichen Punkte der Scheidung regeln.

Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige ist nach § 235 FamFG dazu verpflichtet, sein Einkommen wahrheitsgemäß anzugeben. Hat das Gericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben, kann es eine schriftliche Versicherung über die Wahrheit der Angaben verlangen. Bei einem Verstoß macht sich der Unterhaltspflichtige nach § 156 StGB strafbar. Sollte sich dieser weigern, Angaben vorzulegen, kann sich das Gericht diese über das Finanzamt, den Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger einholen. Das Gericht kann zudem eine einstweilige Anordnung beantragen, falls sich der Pflichtige der Unterhaltszahlung verweigert, obwohl der Unterhaltsberechtigte dringend darauf angewiesen ist.

Wie lange wird der Ehegattenunterhalt gezahlt?  

Beim Trennungsunterhalt ist die Sachlage klar: Der Berechtigte hat bis zum Tag der rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf Unterhaltszahlung. Bei der Zahlung des nachehelichen Unterhalts hingegen lässt sich die Frage nach der Dauer nicht eindeutig beantworten. Vielmehr variiert sie von Fall zu Fall. Denn im Familienrecht gibt es grundsätzlich keine pauschalierten Vorgaben, wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Je nachdem wie sich die Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehepartner entwickeln, kann sich allerdings Höhe und Dauer der Zahlung verändern. Die Zahlungspflicht kann beispielsweise entfallen, wenn der Berechtigte inzwischen so viel verdient, dass dessen Lebensstandard das Niveau der ehemaligen Ehe erreicht hat. Und auch wenn der unterhaltsberechtigte Partner erneut heiratet, entfällt die Zahlungspflicht für den ehemaligen Ehepartner. Der Unterhaltsberechtigte kann außerdem auf Unterhaltszahlungen verzichten. Für den Unterhaltspflichtigen Partner verringert sich die Höhe der Zahlung, wenn er schon den Unterhalt für ein gemeinsames Kind bezahlt und der Unterhaltsberechtigte inzwischen mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Sollte der Unterhaltspflichtige aus Gründen des Selbstbehalts bislang weniger Unterhalt gezahlt haben, erhöht sich dessen Zahlung, wenn er aufgrund einer neuen Partnerschaft mehr zahlen könnte.

Nachehelichen Unterhalt berechnen mit dem Ehegattenunterhalt Rechner

Um sich vorab von zu Hause einen Eindruck zu machen, wie viel man nach einer Scheidung in etwa an Unterhalt bezahlen muss, bietet das Internet zahlreiche Online-Rechner für die Ehegattenunterhalt Berechnung an. Beachten sollte man hierbei jedoch, dass ein Ehegattenunterhalt Rechner nur Richtwerte angeben kann und nicht die individuelle Lebenssituation bis ins Detail berücksichtigt. Zur groben Orientierung reicht er aber aus und kann sowohl für die Berechnung des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts genutzt werden. Dazu bedienen sich die meisten Ehegattenunterhalts-Rechner der 3/7-Methode, wonach 4/7 vom bereinigten Nettoeinkommen inklusive des Erwerbstätigenbonus dem Unterhaltspflichtigen zustehen und 3/7 dem Unterhaltsberechtigten. Allerdings sollte bei der Nutzung eines Online-Rechners darauf geachtet werden, dass er auch tatsächlich den Erwerbstätigenbonus und den Selbstbehalt bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt. Hat man einen entsprechenden Rechner gefunden, erklärt sich die Eingabe von selbst. Häufig wird man hierbei nach dem jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk gefragt. Denn dieser bestimmt, wie hoch der Erwerbstätigenbonus ausfällt. Je nach Ehegattenunterhalt Rechner kann man detaillierte Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen, Wohneigentum oder gemeinsamen Eheschulden treffen. Es ist deshalb ratsam, sich im Vorfeld einen Überblick über die eigenen Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen. Denn je präziser die Angaben sind, desto genauer wird der nacheheliche Unterhalt berechnet.

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