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Eherecht

Das Eherecht ist ein Teilgebiet des Familienrechts und bestimmt die Rechte und Pflichten, die mit einer Eheschließung- und Trennung einhergehen. Zudem regelt es die Namensgebung ehelicher Kinder, das Güterrecht sowie die Rechtsnormen für gleichgeschlechtliche Ehen und andere eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften.

Eherechte sind in den Paragraphen 1297 bis 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzbuches garantiert die Freiheit vor Eingriffen des Staates in den privaten Bereich der Ehe. Grundsätzlich ist eine Ehe nur dann gültig, wenn bei der Eheschließung durch einen Standesbeamten die Ehewilligen persönlich anwesend sind. Eine Ehe wird zwischen zwei Partnern gleichen oder verschiedenen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Dafür müssen beide Partner ehefähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Schließung einer Ehe ist nicht möglich, wenn zwischen den Partnern eine Verwandtschaft in gerader Linie besteht oder einer der Eheleute bereits gültig verheiratet ist. Innerhalb einer Ehe gibt es keinen Anspruch auf sexuelle Gemeinschaft. Das heißt: Der Geschlechtsverkehr basiert auf Freiwilligkeit. Ein Verstoß dagegen gilt als Nötigung oder gar Vergewaltigung und ist strafbar.

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