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Eigentumsschutz

Das Eigentum einer jeden Person in der Bundesrepublik Deutschland ist durch Artikel 14 GG geschützt. Unter Eigentumsschutz versteht man die Herrschaft einer Person über eine konkrete Sache.

Was tatsächlich als zu schützendes Eigentum gilt, bestimmt der Gesetzgeber durch formelle Gesetze, nicht das Grundrecht. Dies soll ihm ermöglichen, flexibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren zu können. Der Gesetzgeber kann aber nicht nach Belieben bestimmen, was unter Eigentumsschutz steht. Denn dem Besitzer muss gewährleistet sein, dass er sein Eigentum nutzen kann.

Art. 14 GG schütz zudem private Vermögenswerte und öffentlich-rechtliche Positionen wie die Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung. Dagegen stehen das Vermögen als solches und Gewinnaussichten nicht unter Schutz.

Laut Bundesverfassungsgericht fällt auch das Besitzrecht an einer Mietwohnung unter den Eigentumsschutz. Das Besitzrecht an einer Wohnung besitzt demnach die gleiche Funktion wie das Eigentum. In bestimmten Fällen kann das Eigentum jedoch gemäß Art. 14 Abs. 2 GG durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen eingegrenzt werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient. Auch eine Enteignung kann den Eingriff ins Eigentum rechtfertigen. Auch hierbei gilt: Sie darf nur zum Wohl der Allgemeinheit angewendet werden. Zudem muss der Eigentümer angemessen entschädigt werden. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von einer Interessenabwägung der Allgemeinheit und des Betroffenen ab.

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