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Eigentumsvermutung

Die Eigentumsvermutung soll nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Beweis des Eigentums ermöglichen.

Nach § 1006 BGB wird bei beweglichen Sachen zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch der Eigentümer der Sache ist. Der frühere Besitzer hat jedoch Anspruch auf die Sache, wenn ihm diese abhanden gekommen ist oder gestohlen wurde.

Bei Geld hingegen gilt stets die Eigentumsvermutung. Bei Grundstücken vermutet man gemäß § 891 BGB, dass es sich beim Eigentümer um die Person handelt, die im Grundbuch eingetragen ist. Da für Gläubiger von Eheleuten deren Besitz- und Eigentumsverhältnisse in der gemeinsamen Wohnung nur schwer einzusehen sind, werden sie durch § 1362 Abs. 1 BGB geschützt. Demnach vermutet man zugunsten der Gläubiger, dass die im Besitz beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Es sei denn, die Sache wird nur von einem der Ehegatten persönlich genutzt.

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