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Einwilligung

Eine Einwilligung bedeutet, die vorherige Zustimmung zu einem Rechtgeschäft.

In §183 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Einwilligung als vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft definiert. Sie ist dementsprechend das Gegenteil einer Genehmigung, die nachträglich ein Rechtsgeschäft erlaubt. Grundsätzlich wird für beide Bezeichnungen der Oberbegriff Zustimmung verwendet.

Wie auch bei anderen Handlungen, ist die Einwilligung ebenfalls eine einseitige Willenserklärung, die dem Empfänger zugehen muss. Der Empfänger muss also die Einwilligung mitbekommen oder sie hätte mitbekommen müssen, weil sie beispielsweise in seinem Briefkasten gelandet ist.

Die Einwilligung ist dabei stets bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, sofern sich aus der Parteienabsprache gemäß §183 Satz 1 BGB nichts anderes ergibt.

In welchen Fällen findet die Einwilligung Anwendung?

Einer der wichtigsten Anwendungsfälle ist die Einwilligung bei beschränkt Geschäftsfähigen im Sinne des §107 BGB. Dementsprechend kann der gesetzliche Vertreter von beschränkt Geschäftsfähigen eine Einwilligung erteilen, sodass das Rechtsgeschäft, zum Beispiel der Abschluss eines Kaufvertrages, rechtlich wirksam ist.

Beschränkt geschäftsfähig sind dabei alle Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Diese dürfen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen Rechtsgeschäfte abschließen.

Macht der gesetzliche Vertreter keine Auskunft über das Rechtsgeschäft, so ist dieses schwebend unwirksam. Man muss daher davon ausgehen, dass der beschränkt Geschäftsfähige das Rechtsgeschäft nicht abschließen durfte. Mit der Genehmigung kann das Rechtsgeschäft jedoch noch wirksam werden. Verweigert der gesetzliche Vertreter aber die Genehmigung, so ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Einer Einwilligung oder einer Genehmigung bei beschränkt Geschäftsfähigen bedarf es jedoch nicht, wenn dieser das Rechtsgeschäft aus eigenen Mitteln finanziert. Dies ist in §110 BGB normiert. Man nennt dies auch „den Taschengeldparagraf“, da somit Geschäfte abgesichert werden sollen, bei der Kinder zum Beispiel mit ihrem Taschengeld Sachen erwerben.

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