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Elektronische Signatur

Sie ersetzt die handschriftliche Unterschrift und dient der Überprüfung der Identität des Unterschreibenden.

Die elektronische Signatur hat die gleiche Funktion wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Wenn bei Verträgen die Schriftform gefordert wird, kann sie durch die elektronische Form (beispielsweise mit der Unterschrift auf einem Tablet) ersetzt werden, wenn die dafür benötigten Bedingungen erfüllt werden. Sie überprüft so die Echtheit eines Dokuments und die Identität des Unterschreibenden.

Was ist eine elektronische Signatur?

Bei der elektronischen Unterschrift werden Daten mit elektronischen Informationen verknüpft. Heutzutage werden digitale Signaturen immer häufiger in verschiedenen Geschäfts- und Anwendungsbereichen genutzt, beispielsweise im Bankensektor und bei Versicherungen. Vor allem werden sie im öffentlichen Sektor und beim Onlinehandel eingesetzt. Dabei wird ihr dieselbe Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Signatur beigemessen. Somit kann die Identität des Unterschreibenden und die Integrität der elektronischen Informationen (also beispielsweise die Herkunft, Echtheit und Unversehrtheit des Dokuments) überprüft werden. Dies führt auch zu Wettbewerbsvorteile für Unternehmen, da Zeit und Kosten in Form von Versand- und Materialkosten gesenkt werden können.

Der gesetzliche Rahmen für elektronische Signaturen wurde erstmals 1999 in der Europäischen Union festgelegt und durch die Mitgliedsstaaten individuell umgesetzt. In Deutschland wurden die Rahmenbedingungen für elektronische Unterschriften durch das Signaturgesetz (SigG) festgelegt.

In der EU gelten heutzutage jedoch im Rahmen der eIDAS-Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) einheitliche Anforderungen an elektronische Unterschriften, welche die früheren Richtlinien ablösten. Damit wurde das Signaturgesetz durch das Vertrauensdienstgesetz (VDG) verdrängt. Seit 2016 ist die eIDAS-Verordnung rechtswirksam und bindend.

Das Gesetz gibt vor, dass die Schriftform in Dokumenten durch die elektronische Signatur ersetzt werden kann. Dabei werden sie auch noch durch weitere Gesetze ergänzt. Dies hat eine Bedeutung für ganz Europa, da sowohl Firmen als auch Privatpersonen damit in der ganzen EU digital Dokumente signieren können. Dafür werden sie dann grenzüberschreitend anerkannt. Verpflichtend ist die Möglichkeit zur elektronischen Signatur für den öffentlichen Sektor.

Welche Vorteile ergeben sich aus elektronischen Signaturen?

Bürgern wird mit der elektronischen Signatur eine vereinfachte Kommunikation und ein Informationsaustausch mit anderen Bürgern und staatlichen Einrichtungen ermöglicht. Aus diesem Grund werden neuartige, digitale Informations- und Kommunikationstechnologien verwendet. Unternehmen können mit der elektronischen Signatur sowohl Kosten, Zeit und Papier sparen. Um digitale Signaturen erstellen und nutzen zu können, benötigen Firmen ein auf sie ausgestelltes Signaturzertifikat. Auch vor Gericht haben elektronische Unterschriften die gleiche Beweiskraft wie handschriftliche.

Wie wird eine elektronische Signatur abgegeben?

Meistens wird auf einem Tablet oder an einem Computer/Laptop bei einem Anbieter für digitale Signaturen in einer Cloud unterschrieben. Dabei ist die Signierung in einer Cloud die beste Variante, da sie ein ortsunabhängiges Unterschreiben von jedem beliebigen Gerät aus ermöglicht. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, die Signierung mit einem USB-Stick und einer dazugehörigen, erforderlichen Software durchzuführen. Somit tragen digitale Signaturen auch zum elektronischen Identitätsnachweis (eID) bei.

Stufen elektronischer Signaturen

Es können nach dem deutschen Signaturgesetz zwischen drei Stufen elektronischer Signaturen unterschieden werden:

  1. Elektronische Signatur: Auch einfache Signatur genannt, für die keine besonderen Anforderungen bestehen.
  2. Fortgeschrittene elektronische Signatur: Sie müssen die im Artikel 26 der eiDAS-Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, also beispielsweise dem Unterzeichner eindeutig zuzuordnen sein.
  3. Qualifizierte elektronische Signatur: Erweitere Version der fortgeschrittenen Signatur. Sie müssen auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen und von einer qualifizierten elektronischen Signaturherstellungseinheit (beispielsweise einem Kartenlesegerät) erstellt werden. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur dafür zuständig, Anbietern wie der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Post Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen zu erstellen.

Weder die fortgeschrittene noch die qualifizierte elektronische Signatur kann abgelehnt werden und muss von den Mitgliedsstaaten der EU akzeptiert werden. Die führt vor allem für den Endnutzer zu mehr Transparenz und Sicherheit.

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