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Erbe

Beim Erbe handelt es sich um denjenigen, auf den das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht.

Was ist ein Erbe?

Im deutschen Erbrecht geht gemäß §1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Erbeintritt das gesamte Vermögen auf den im Testament festgehaltenen Erbe über. In diesem Sinne ist der Erbe der Rechtsnachfolger sämtlicher Rechte des sogenannten Erblassers. Die Übertragung kann aber auch auf mehrere Personen übergehen. In diesem Fall spricht man von Miterben, die dann eine Erbgemeinschaft bilden.

Welche Voraussetzungen gibt es für ein Erbe?

Anspruch auf ein Erbe hat nur, wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag dazu bestimmt wurde und erbfähig ist. Erbfähig sind nur natürliche und juristische Personen.

Das Erbrecht ist geprägt vom Prinzip der Universalsukzession, wonach es immer einen Erben gibt, der für alle Rechte und Pflichten eintritt, die mit dem Vermögen einhergehen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet nach §1922 BGB das Institut der Gesamtrechtsnachfolge. Dieses legt fest, dass das Vermögen immer als Ganzes auf den oder die Erben übertragen wird.

Der Erblasser bestimmt, was an wen vererbt werden soll. Man spricht hierbei von der sogenannten gewillkürten Erbfolge.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt gemäß §1924 ff. BGB dann ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag zur Bestimmung des Erbes vorhanden ist. Hierbei stellt ein Nachlassgericht im Zuge der Testamentsöffnung fest, wer Erbe ist und erstellt im Anschluss einen Erbschein für den berechtigten Erben, damit sich dieser als neuer Rechtsinhaber ausweisen kann.
In der Regel kommen Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner als gesetzliche Erben infrage.

Laut §1924 ff. BGB werden die Verwandten dabei in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Bei weiter entfernten Verwandten wird zudem der Grad der Verwandtschaft berücksichtigt.

Eine gesonderte Regelung erfährt in den §1931 ff. BGB das Erbrecht des Verheirateten. Hierbei wird dahingehend unterschieden, ob bei der Eheschließung eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde.

Bei einer Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich beziehungsweise die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens für den verbliebenen Ehepartner. Das Gegenteil ist bei einer Gütergemeinschaft der Fall. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht und währenddessen erwirtschaftet hat. Bei dem Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod eines der Ehegatten, kommt es zu einem Zugewinnausgleich, sofern einer mehr verdient hat als der andere.

Gibt es keinen Erben, übernimmt nach §1936 BGB der deutsche Staat diese Rolle. Gemäß der Universalsukzession besitzt er als letztmöglicher Erbe kein Ausschlagungsrecht.

Worin unterscheiden sich Testament und Erbvertrag?

Die gewillkürte Erbfolge ist ein Ergebnis der Testierfreiheit, also der Freiheit einer Person darüber zu entscheiden, wer nach ihrem Tod das Vermögen erhalten soll. Es kann aber auch vorkommen, dass mehrere Erben zeitlich versetzt erben. Die Paragraphen 2100 ff. BGB geben dem Erblasser die Möglichkeit einen Erben zu bestimmen, der erst Erbe wird, nachdem zunächst eine andere Person geerbt hat.

Die gängigste Regelung der Erbfolge ist jedoch ein Testament. Soweit kein außerordentliches Testament vorliegt, kann es eigenhändig oder öffentlich errichtet werden. Immer gilt jedoch: Der Erblasser muss das Testament persönlich errichten. Die Errichtung durch eine Stellvertretung oder eine Bevollmächtigung ist unzulässig. Unwirksam wird ein Testament auch, wenn der Erbe nicht testierfähig beziehungsweise rechtlich in der Lage ist, das Erbe anzutreten.

Neben dem Testament kann der Erblasser einen Erbvertrag mit den Erben schließen, der eine notarielle Beglaubigung unter Anwesenheit aller Beteiligten erfordert. Ohne Weiteres kann der Erbe von dem Vertrag nicht entbunden werden. Es besteht aber die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, ihn aufzuheben oder von ihm zurückzutreten.
Häufig fällt im Zusammenhang mit dem Erbe auch der Begriff „Vermächtnis“. Hierbei stehen einer Person einzelne Vermögensvorteile zu, ohne, dass sie Erbe wird.

Was wird vererbt?

Bei einem Nachlass geht nicht nur das Vermögen auf den Erben über, sondern sämtliche Rechte wie Nutzungsrechte oder Verträge. Ein Mietvertrag zum Beispiel geht stets auf den Erben über, wobei dieser ein besonderes Kündigungsschutzrecht erhält. Von den Rechten ausgenommen sind persönliche Rechte wie ein Arbeitsvertrag oder eine Geschäftsbeziehung. Teil des Nachlasses sind allerdings auch die Schulden des Erblassers.

Wozu verpflichtet ein Erbe?

Ein Nachlass besteht nicht nur aus Rechten und Ansprüchen, sondern auch aus Pflichten, für die der Erbe im Notfall haften muss. Gemäß §1967 BGB haftet er für alle Nachlassverbindlichkeiten. Es sei denn, er kann durch ein Nachlassverfahren, eine Nachlassverwaltung oder den Ausschluss einzelner Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren die Haftung eindämmen.

Grundsätzlich aber ist der Erbe als Rechtsnachfolger sogleich der Inhaber des Vermögens vom Erblasser, inklusive sämtliche seiner rechtlichen Forderungen gegenüber Dritten. Darüber hinaus hat der Erbe Anspruch auf die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die Teil des Nachlasses sind, sich aber in den Händen Dritter befinden.

Die Rechtsnachfolge kann auch die Pflicht mit sich bringen, sich um den Leichnam und das Grab des Erblassers zu kümmern.

Ab Beginn der Wirksamkeit des Nachlasses, muss der Erbe Erbschaftssteuern zahlen. Die Höhe der Steuer hängt vom Umfang des Vermögens ab und dem Grad der Verwandtschaft. Setzt sich der Nachlass zum größten Teil aus dem Passivvermögen beziehungsweise Schulden zusammen, kann der Erbe es ausschlagen. Dem Erbe wird dafür eine sechswöchige Frist eingeräumt, die ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erbfalls läuft. Die Erbausschlagung erhält man gegen Vorlage einer öffentlichen Beglaubigung beim Notariat oder Nachlassgericht.

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