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Erschließung

Der Begriff „Erschließung“ bezieht sich auf Grundstücke und steht für sämtliche baulichen Maßnahmen und gesetzliche Regelungen für die ordnungsgemäße Nutzung des späteren Gebäudes. Erschließungen sind beispielsweise Spielplätze, Versorgungsleitungen oder Parkplätze. Sie ist zwingende Voraussetzung für die Bebauung eines Baulandes.

Was gehört zur Erschließung?

Die gesetzlichen Regelungen für eine Erschließung werden durch das Baugesetzbuch und die jeweiligen Landesbauverordnungen der Bundesländer bestimmt. Dabei bezieht sich das Baugesetzbuch auf bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen für öffentliche Erschließungsanlagen und private Grundstückgrenzen. Die Regelungen der Landesbauverordnungen hingegen gelten für die bauordentliche Erschließung auf dem Grundstück selbst. Eine Erschließung meint zum Beispiel den Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sowie an das Versorgungsnetz. Dazu gehören der Abwasseranschluss, Elektrizitätsanschluss, Wasseranschluss und die verkehrsgerechte Anbindung an eine Straße.

Wer ist zuständig für eine Erschließung?

Laut §123 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt die Zuständigkeit für die Erschließung eines Grundstücks bei der jeweiligen Gemeinde. Allerdings besteht gemäß § 123 Absatz 3 BauGB kein rechtlicher Anspruch auf eine Erschließung, auch nicht, wenn diese durch einen Bebauungsplan vorgesehen ist.

Was setzt eine Erschließung voraus?

Eine Grundstückserschließung erfordert in der Regel einen Bebauungsplan. Darin legt die Kommune fest, wie die betreffende Fläche genutzt werden darf. Gewisse Abweichungen vom Bebauungsplan werden jedoch toleriert, sofern sie im Wesentlichen mit der Planung vereinbar sind. Die Erschließung einer Anlage ist ohne Bebauungsplan möglich, sofern sie den Anforderungen nach §1 Absatz 4 bis 7 BauGB entspricht.

Die Kosten für eine Erschließung muss zu 90 Prozent der Grundstückseigentümer tragen. Es sei denn, zwischen der Gemeinde und dem Investor besteht ein Erschließungsvertrag oder es liegt ein Bebauungsplan vor, der sich auf ein konkretes Vorhaben bezieht. In diesem Fall kommt der Eigentümer vollumfänglich für die Erschließungskosten auf.

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