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Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis ist ein durch die deutsche Verfassung geschütztes Grundrecht, welches das unerlaubte Mithören von Telekommunikationsinhalten verbietet.

Gesetzlich definiert ist es in §88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und in §206 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB). Demnach verbietet das Fernmeldegeheimnis, die Übertragung von Fernmeldebotschaften ohne Befugnis abzuhören sowie zu verwerten, zu entstellen oder zu unterdrücken.

Das Fernmeldegeheimnis schützt den gesamten Telekommunikationsinhalt, dessen nähere Umstände, die an der Kommunikation beteiligten Personen und die näheren Umstände zu erfolglosen Verbindungsversuchen.
Allerdings gilt das Fernmeldegeheimnis nicht uneingeschränkt. Ist der Inhalt einer Telekommunikation für die Strafverfolgung allerdings von Relevanz, kann es durch einfache Gesetze eingeschränkt werden.

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