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Freiheitsberaubung

Ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit einer anderen Person.

Bei der Freiheitsberaubung nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist das geschützte Rechtsgut die potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit. Mit Fortbewegungsfreiheit ist dabei die Freiheit gemeint, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und sich fortbewegen zu können. Nicht davon erfasst ist hingegen die Freiheit, einen bestimmten Ort aufsuchen zu können.

Freiheitsberaubung als objektiver Tatbestand

Tatobjekt bei der Freiheitsberaubung ist ein Mensch, der die Fähigkeit besitzt, den Willen zur Ortsveränderung zu fassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Mensch zum Zeitpunkt der Tathandlung diesen Willen auch fassen wollte. Es ist dementsprechend irrelevant, ob das Opfer von der potenziellen Freiheitsberaubung wusste.

Wird beispielsweise eine Tür von außen verschlossen ohne dass das Opfer dies mitbekommt, liegt trotzdem eine Freiheitsberaubung vor.

Wichtig hingegen ist, dass das Opfer den Willen zur Fortbewegung grundsätzlich fassen konnte. Somit ist eine Freiheitsberaubung bei Säuglingen oder Babys in der Regel zu verneinen.

Der Täter kann auf zwei verschiedene Weisen einer Person die Freiheit rauben, durch einsperren oder auf sonstige Weise.

Einsperren ist dabei jedes Verhindern des Verlassens eines Raumes durch eine äußere Vorrichtung oder sonstige Vorkehrung.

Dies dürfte die häufigste Art der Freiheitsberaubung sein, indem beispielsweise Türen verschlossen oder Absperrungen errichtet werden.

Das Berauben der Freiheit auf sonstige Weise liegt in jedem Tun oder Unterlassen, durch welches die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird. Dies kann geschehen, indem beispielsweise durch Drohung oder List ein Opfer daran gehindert wird einen Ort zu verlassen.

Freiheitsberaubung als subjektiver Tatbestand

Damit eine Freiheitsberaubung vorliegt, muss der Täter vorsätzlich handeln. Dies bedeutet, er muss die genauen Tatumstände kennen und auch wollen. Die mildeste Form des Vorsatzes ist, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Taterfolg eintritt. Man nennt dies auch dolus eventualis.

Dies bedeutet bei der Freiheitsberaubung, dass der Täter in Kauf nimmt, dass seinem Opfer die Bewegungsfreiheit genommen wird, indem beispielsweise eine Absperrung das Verlassen des Raumes verhindert.

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