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Gehilfe

Wer zu einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Tat Hilfe leistet, wird als Gehilfe bezeichnet.

Als Gehilfe wird derjenige bezeichnet, der bei einer rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. Per Definition ist das Hilfeleisten jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert, fördert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Typische Handlungsweisen sind das Beschaffen von Tatwaffen, das Fahren von Fluchtwägen oder auch die Herausgabe von Insiderinformationen.

Das Hilfeleisten kann sich jedoch auch aus psychischer Hilfe ergeben, indem der Gehilfe den Haupttäter dazu ermutigt eine bestimmte Tat zu begehen. Gleichzeitig kann psychische Beihilfe auch dadurch erfolgen, dass der Gehilfe nur mit am Tatort verweilt.

Nach überwiegender Auffassung von Juristen, muss die Tat des Gehilfen aber kausal für die Haupttat gewesen sein. Dies bedeutet, die Handlung des Gehilfen darf nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Haupttat ebenfalls entfiele.

Subjektive Komponente auch beim Gehilfen von Nöten

Wichtig für die Einstufung als Gehilfe ist, dass dieser von der Haupttat weiß und diese auch billigt. Er muss dementsprechend mit Vorsatz hinsichtlich der Haupttat agieren.

Anders jedoch als bei der Anstiftung, muss der Gehilfe keinerlei Einzelheiten hinsichtlich der Tat kennen.

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