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Gerichtsstand

Der Ort des zuständigen Gerichts in einem Gerichtsverfahren.

Sofern man als Person Klage erhebt, muss geklärt werden, welches Gericht zuständig ist. Dies wird im Rahmen des Gerichtsstandes definiert. In der Strafprozessordnung und in der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, welches Gericht in welchen Fällen örtlich zuständig ist.

Zivilverfahrensrecht

In der ZPO wird zwischen dem allgemeinen, dem besonderen und dem ausschließlichen Gerichtsstand unterschieden. Darüber hinaus gibt es für die Parteien die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung.

  • Allgemeiner Gerichtsstand

    Der allgemeine Gerichtsstand ist gemäß §§12 ff. ZPO für alle Klagen, die gegen eine bestimmte Person erhoben werden, zuständig, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand existiert.
    Der allgemeine Gerichtsstand wird entweder durch den Wohnsitz, den letzten inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort einer Person bestimmt.
  • Besonderer Gerichtsstand

    Im besonderen Gerichtsstand werden ausdrücklich bestimmte Klagen, wie zum Beispiel Unterhaltsklagen geregelt. Zum besonderen Gerichtsstand zählen:
    • Arbeitsort gemäß §48 Absatz 1a Arbeitsgerichtsgesetz
    • Aufenthaltsort gemäß §20 ZPO
    • Niederlassung gemäß §21 ZPO
    • Mitgliedschaft gemäß §22 ZPO
    • Vermögen und Gegenstand gemäß §23 ZPO
    • Erbschaft gemäß §27 ZPO
    • Erfüllungsort gemäß §29 Absatz 1 ZPO
    • bei Beförderungen gemäß §30 Absatz 1 ZPO
    • unerlaubte Handlung gemäß §32 ZPO oder §20 Straßenverkehrsgesetz
    • Kostenklagen gemäß §34 ZPO
  • Ausschließlicher Gerichtsstand

    Ein ausschließender Gerichtsstand hat vor dem allgemeinen Gerichtsstand Vorrang und legt bei bestimmten Verfahrensarten ein besonderes Gericht fest.

    Bei den folgenden Streitgegenständen ist der ausschließliche Gerichtsstand anzuwenden:
    • Mietsachen gemäß §29a ZPO
    • Bergung gemäß §30a ZPO
    • Umweltsachen gemäß §32a ZPO
    • Kapitalmarktsachen gemäß §32b ZPO
    • Ehesachen gemäß §122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG)
    • im Mahnverfahren gemäß §689 ZPO
    • Gerichtsständen in der Zwangsvollstreckung gemäß §802 ZPO
    • Klagen gegen einen Verbraucher bei Haustürgeschäften §29c Absatz 1 ZPO
  • Gerichtsstandsvereinbarung

    Durch eine Vereinbarung können Parteien festlegen, dass ein nicht zuständiges Gericht zuständig wird. Damit wird auch festgehalten, dass das zuständige Gericht abgewählt wird.

    Möglich ist dies gemäß §38 Absatz 1 ZPO jedoch nur bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

Strafprozess

Im Strafprozess kann sich der Gerichtsstand dabei aus mehreren Gründen ergeben:

  • Gemäß §7 Absatz 1 StPO begründet der Tatort den Gerichtsstand.
  • Bei Pressedelikten hingegen wird der Gerichtsstand gemäß §7 Absatz 2 StPO am Erscheinungsort festgemacht.
  • Der Gerichtsstand kann im Strafprozessrecht gemäß §9 StPO zudem am Ergreifungsort festgemacht werden.

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