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Habgier

Die Habgier beschreibt ein hemmungsloses Gewinnstreben, das zum Ziel hat, sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Dieses Motiv kann zum Mordmerkmal werden, wenn sich das Kriterium der besonderen Maßlosigkeit beim Täter bestätigt.

Mit Habgier ist das Streben nach einem Gewinn gemeint, dessen Vorgehen rücksichtsloser nicht sein kann (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, 763). Der Bestrebte versucht sich um jeden Preis, ungezügelt und hemmungslos, einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Das erträgliche Maß wird bei dieser Bewusstseinsdominanz weit überschritten. Neben dem Gewinnstreben als vorrangiges Motiv kann es auch noch andere geben.

Habgier als Mordmerkmal

Im § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) ist geregelt, was ein Mord ist und wie mit diesem umgegangen wird. Mordmerkmale dienen als Grundlage zur Klassifizierung eines derartigen Verbrechens. Liegt eines von ihnen beim Täter vor, wird der Mord dadurch bestätigt.

Habgier gilt als eines dieser Merkmale im deutschen Strafrecht. Sie kann eine Tötung als einen Mord qualifizieren. Ihr Kriterium ist speziell die besondere Maßlosigkeit. Es ist umstritten, welche Ambitionen dem Mordmerkmal der Habgier vorausgesetzt werden: Zum einen ist vom Streben nach wirtschaftlicher Entlastung die Rede (vgl. BGHSt 10, 399), zum anderen ausschließlich von einer Vermögensmehrung. Im letzten Fall ist diese Entlastung als „sonstiger niedriger Beweggrund“ zu verstehen (so insb. Fischer, StGB, § 211 Rn. 10).
In Anbetracht der Gesamtumstände kann von einer Habgier aber auch abgesehen werden, wenn eine akute wirtschaftliche Notlage für den Täter vorliegt.

Motivbündel

Der Täter kann auch mehrere Motive, Motivbündel genannt, aufzeigen, die eine Tötung durch ihn auslösen. Ist das der Fall, ist eine zentrale Voraussetzung für die Unterstellung einer Habgier die Prägung der gesamten Tat. Sind allerdings viele Motive aus der ersten Gruppe dabei, die auch einander gleichgestellt sind, müssen die Motive eine niedrige Klassifizierung erfahren, damit die erste Gruppe erfüllt wird (vgl. dazu BGHSt, 42, 301, 304).

Es bestehen folgende Hauptfälle bezüglich eines Mordes:

  • Raubmord
  • bezahlter Auftragsmord
  • Mord zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherung
  • Mord zur Entziehung der eigenen Schulden oder Unterhaltspflichten

Besonderes persönliches Merkmal

Als besondere persönliche Merkmale werden alle persönlichen Eigenschaften, Verhältnisse und Umstände verstanden (§ 14 Absatz 1 Halbsatz 2 StGB). Dazu zählen lediglich die täterbezogenen Merkmale, die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe. Tatbezogene Merkmale, die Mordmerkmale der 2. Gruppe, werden hierbei nicht berücksichtigt. 

Nicht eindeutig ist allerdings, ob all diese Merkmale die Strafe begründen oder schärfen.
Die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe wirken strafschärfend, was den § 28 Absatz 2 StGB widerspiegelt. Demnach können sich Beteiligte an der Tat nur des Mordes strafbar machen, wenn die jeweiligen Merkmale auch auf sie zutreffen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob klar wird, dass der Haupttäter ein Mordmerkmal verfolgt.

Laut Rechtsprechung ist ein Mord jedoch als ein eigenständiges Delikt (delictum sui generis) anzusehen, sodass die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe demnach als strafbegründend einzuordnen sind. Dies wiederum führt zur Gültigkeit des § 28 Absatz 1 StGB, da der Beteiligte von den täterbezogenen Mordmerkmalen des Anführers zwar weiß, diesen aber selbst nicht nachkommt.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Strafe hier verändert, trifft auch auf den Beteiligten, trotz fehlender Mordmerkmale, wegen seiner Teilnahme eine Schuld zu. Die Strafe könnte gemäß §§ 28 Absatz 1, 49 Absatz 1 StGB milder ausfallen.

Prüfungsschema am Mordmerkmal der Habgier

Folgendes Schema gilt es anhand des Mordmerkmals der Habgier abzuarbeiten:

I.   Tatbestand

    1. Objektiver Tatbestand

  • Tod eines Menschen
  • Kausalität und objektive Zurechenbarkeit
  • Mordmerkmale der 2. Gruppe

    2. Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz
  • Mordmerkmale der 1. Gruppe
  • Mordmerkmale der 3. Gruppe

II.  Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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