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Haftbefehl

Ein Haftbefehl ist die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft eines Beschuldigten.

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, gegen den kann unter gewissen Umständen eine Untersuchungshaft angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist ein Haftbefehl. Dieser kann jedoch nur unter bestimmten Begleitumständen erlassen werden. Dafür muss der Beschuldigte dringend Tatverdächtiger sein. Es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat auch begangen hat.

Darüber hinaus muss für einen Haftbefehl einer der in §112 Strafprozessordnung (StPO) genannten Haftgründe vorliegen:

  • Flucht ist der erste Haftgrund. Damit will sich ein Beschuldigter der Strafverfolgung entziehen. Dies kann durch die Aufgabe der Wohnung oder aber auch eine Reise ins Ausland geschehen. Es muss also eine Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden bestehen.

Ein Ausländer ist jedoch nicht direkt flüchtig, nur weil er in sein Heimatland zurückkehrt. Er ist erst dann ein Flüchtiger, wenn die Rückkehr ins Heimatland mit der Straftat zusammenhängt.

  • Fluchtgefahr ist ein weiterer Haftgrund. Es muss nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles wahrscheinlich sein, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen will.

Für die Fluchtgefahr müssen gewisse Indizien sprechen, zum Beispiel weil dem Beschuldigten eine hohe Strafe droht. Indizien gegen eine Fluchtgefahr sind beispielsweise ein fester Wohnsitz oder Arbeitsverhältnis. Auch wenn der Beschuldigte nahe Verwandte in der Nähe seines Wohnsitzes hat, kann dies gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

  • Die Verdunklungsgefahr kann ein Haftgrund sein. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte in unzulässiger Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken will. Die Einwirkung kann sich beispielsweise aus der Bedrohung von Zeugen ergeben.

Auch bei dem Erlass eines Haftbefehls muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dementsprechend muss das Verhältnis zwischen der möglichen Tat und dem Haftgrund in einem angemessenen Rahmen stehen. Denn mit dem Erlass eines Haftbefehls ergeht stets auch eine Untersuchungshaft, die den Beschuldigten in seiner Freiheit einschränkt. Steht beispielsweise ein erstmaliger Diebstahl im Raum, kann nicht deswegen schon ein Haftbefehl erlassen werden, weil der Beschuldigte seine Wohnung kündigt.

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