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Was ist eine Handlungsvollmacht?

Eine Handlungsvollmacht ist eine geschäftliche Vertretungszuständigkeit, die ein Kaufmann oder Prokurist auf seine Mitarbeiter übertragen kann. Sie ist auf ein Handelsgeschäft begrenzt und von einer Prokura zu unterscheiden.

Es ist von einer Handlungsvollmacht die Rede, wenn jemand eine Vertretung übernehmen soll. Ein Kaufmann oder Prokurist kann sie seinen Mitarbeitern aushändigen. Sie ist eine auf ein Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretungsmacht.
In § 54 HGB wird die Handlungsvollmacht thematisiert. Im ersten Absatz ist vorzufinden, was unter eine Handlungsvollmacht fällt, im zweiten werden die Ausnahmefälle behandelt und im dritten der Vertrauenstatbestand. 

Wie unterscheiden sich eine Handlungsvollmacht und eine Prokura?

Zwischen einer Handlungsvollmacht und einer Prokura ist zu differenzieren.
Die Prokura kann nur mit einer präzisen Formulierung erteilt werden und benötigt einen Eintrag ins Handelsregister. Bei der Vollmacht hingegen reicht auch eine schlüssige Erteilung aus und sie bedarf keinem Eintrag ins Handelsregister.

Wer über die Erteilung einer Prokura verfügt, hat das Recht, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen auszuüben, welche für ein jegliches Handelsgewerbe entstehen können. Ein Handlungsbevollmächtigter kann hingegen nur einzelne oder konkrete Geschäfte und Rechtshandlungen, die für das Handelsgewerbe gewöhnlich sind, durchführen.

Hinzu kommt, dass eine Prokura nach § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragen werden kann, eine Handlungsvollmacht mit Zustimmung hingegen schon (§ 58 HGB).
Eine Unterschrift des Handlungsbevollmächtigten muss die Existenz der Vollmacht bestätigen (§ 57 HGB). Hier ist das Kürzel „i.V.“ regulär. Wenn eine Prokura unwirksam erteilt wird, kann aus dem betroffenen Prokuristen ein Handlungsbevollmächtigter durch eine Umdeutung entstehen (§ 140 BGB).

Welche Handlungsvollmachten gibt es?

Es gibt mehrere Handlungsvollmacht-Arten:

  • Spezialhandlungsvollmacht

Sie kann, wenn nötig, lediglich für die Ausführung eines einzelnen, vorher konkretisierten, Geschäftes ausgehändigt werden.

  • Generalhandlungsvollmacht

Sie enthält den kompletten Betrieb des Handelsgewerbes, in welchem der Handlungsbevollmächtigte seine Tätigkeit verrichtet. Sie beinhaltet allerdings nicht alle Handlungen. Es sind nur die inbegriffen, die branchenüblich und regulär für den entsprechenden Geschäftszweig sind.

  • Arthandlungsvollmacht

Sie ermöglicht dem Bevollmächtigten, lediglich eine konkrete Gattung von Geschäften abzuschließen, die dem jeweiligen Handelsgewerbe zugeteilt sein muss, wie beispielsweise Kassierer oder Kreditsachbearbeitung. Spezielle Handlungen dürfen von einem Handlungsbevollmächtigten nicht ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens, die Übertragung der eigenen Vollmacht sowie der Verkauf von Grundstücken.

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