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Haushaltsgegenstände

Haushaltsgegenstände sind Dinge, die zur Haus- und Wohnwirtschaft beitragen. Von ihnen ist die Rede, wenn sie von beiden Ehepartnern verwendet werden.

Was sind Haushaltsgegenstände?

Unter Haushaltsgegenstände fallen alle Dinge, die für eine Haus- und Wohnwirtschaft eingesetzt werden. Dazu gehören auch Gegenstände der Ehegatten, die der Vermögens- und Lebensverhältnisse wegen für das Zusammenleben von Bedeutung sind. Die Gegenstände sind dem persönlichen Gebrauch, Beruf eines Ehegatten oder einer Kapitalanlage zuzuordnen. Zudem können Haushaltsgegenständen auch hochwertige Güter wie ein Reitpferd oder eine Segelyacht angehören.

Für die Deklarierung zu einem Haushaltsgegenstand ist es wichtig, dass beide Ehepartner von dem entsprechenden Gegenstand Gebrauch machen und dieser keine eigenständige Kapitalanlage, wie eine nur einem Partner zugehörige Immobilie, darstellt.
Ist nur ein Auto in einem Haushalt vorhanden, zählt dieses grundsätzlich zum Hausrat. Mehrere PKW hingegen gehören nur zu den Haushaltsgegenständen, wenn sie zusammen verwendet werden (OLG Düsseldorf, 23.10.2006, II-2 UF 97/06)

Eheliche Haushaltsgegenstände

Am 01.09.2009 kam es mit einem neuen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts. Daraufhin erfolgte eine Erneuerung der Rechte in Bezug auf die Haushaltsgegenstände in einer Ehe. Die Hausratsverordnung wurde abgeschafft und von einer Neuaufnahme des materiellen Rechts in der Hausratsordnung im § 1568b BGB abgelöst. Wegen einer Scheidung wurde das Verfahren ferner in den §§ 200 – 209 FamFG geregelt. Auch der Begriff „Hausrat“ wurde im Zuge dessen durch das Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.

Ansprüche bezüglich des Hausrats

Bezüglich der Verteilung der Haushaltsgegenstände können folgende Regelungen beansprucht werden:

  • Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Ehepartnern oder Getrenntlebenden (§ 1361a BGB)
  • Scheidung als Grundlage für die Frage nach der Verteilung der Haushaltsgegenstände (§ 1568b BGB)

Haushaltsgegenstände im Scheidungsverfahren

Im Fall einer Scheidung liegen entsprechende Ansprüche auf die jeweiligen Haushaltsgegenstände vor. So kann jeder Ehegatte vom anderen zum Beispiel das gemeinsame Eigentum für sich alleine verlangen. Auch eine Überlassung oder Übereignung sind denkbar, wenn der Betroffene zum Wohl der gemeinsamen Kinder von der Nutzung der Haushaltsgegenstände abhängig ist.
Alle Gegenstände, die für den Haushalt in einer Ehe gemeinsam angeschafft worden sind, werden als gemeinsames Eigentum hinsichtlich der Verteilung eingeordnet. Haushaltsgegenstände, die im alleinigen Eigentum eines Ehegatten liegen, stellen Ausnahmen dar.

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