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Inzahlungnahme Fahrzeug

Die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs meint, dass eine Privatperson bei einem Autohändler ihr altes gegen ein neues Fahrzeug eintauscht und nur noch die Differenz zwischen dem An- und Verkauf begleichen muss.

Was ist die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs?

Man spricht von der Inzahlungnahme eines Fahrzeugs, wenn eine Privatperson bei einem Autohändler ihr altes gegen ein neues Auto eintauscht und die Differenz zwischen dem An- und Verkauf mit ihm verrechnet. Aus Sicht der Privatperson ist dies eine „Inzahlunggabe“.

Diese Möglichkeit bietet heutzutage fast jeder Autohändler an, da dies auch eine vorteilhafte Variante für die Privatperson darstellt. Bezüglich der Automarken liegen regulär keine Beschränkungen vor, sodass die Privatperson ihr altes Auto aufgrund seiner Marke nicht unbedingt zu einem Autohändler dieser Marke bringen muss. Zudem spielt es keine Rolle, ob das neue Fahrzeug ein Neu- oder Gebrauchtwagen ist.

Bei der Inzahlungnahme eines Fahrzeugs können aber auch Nachteile für den Verbraucher entstehen:

Die Inzahlungnahme mittels eines Kaufvertrages

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein Kaufvertrag über einen Neuwagen, mit der Vereinbarung einer Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer, regulär keinen gesonderten Kaufvertrag dar. Es handelt sich hier um einen einheitlichen Kaufvertrag. So wird der Gebrauchtwagen der Privatperson Teil der Zahlung. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nennt sich eine solche Vereinbarung „Leistung an Erfüllung statt“.

Problematisch dabei ist für die Privatperson, also den Verbraucher, allerdings die Haftungsregel. Ihr zufolge muss die Person, genauso wie bei einem normalen Kaufvertrag, haften. So muss sie beispielsweise für mögliche Mängel am Gebrauchtwagen aufkommen. Deshalb ist es empfehlenswert, immer einen Haftungsausschluss für den alten Pkw zu formulieren. Dieser muss jedoch ausdrücklich (unmissverständlich) sein, da der Bundesgerichtshof am 19.12.2012 geurteilt hat, dass grundsätzlich kein stillschweigender Haftungsausschluss rechtsgültig ist.

Die Inzahlungnahme mittels eines Vermittlungsvertrages

Bei einem Vermittlungsvertrag handelt es sich laut Bundesgerichtshof um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Bei diesem gelten ebenfalls die Regeln für eine Stellvertretung (rechtsgeschäftliches Handeln einer Person als Vertreter einer anderen Person). Hier wird der Gebrauchtwagen einer Privatperson nicht vom Händler gekauft, sondern nur zum Weiterverkauf übernommen. Zwischen den Parteien wird allerdings ein fester Weiterverkaufspreis verhandelt. Ob dieser im Nachgang durch den Händler erreicht werden kann, ist das Risiko des Händlers.

Der Kaufpreis des neuen Fahrzeugs wird dem Kunden für den festen Weiterverkaufspreis bis zum Weiterverkauf zugesichert.
Für ihren alten Gebrauchtwagen übernimmt die Privatperson das Risiko – allerdings nicht gegenüber dem Händler, sondern dem Käufer dieses Gebrauchtwagens zu einem späteren Zeitpunkt. So ist es auch hier ratsam, einen Haftungsausschluss ausdrücklich abzuschließen.

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